Daran ist nichts "übertariflich". Sofern man nicht davon ausgeht, daß die begrenzte Auffangfunktion des allg. Teils greift, sind Fachinformatiker mit entsprechender Tätigkeit nicht eingruppiert - ebenso wie bspw. Arbeitserzieher (BAG, Urteil v. 06.03.1996 - 4 AZR 771/94, Urteil v. 06.07.2016 - 4 AZR 91/14). Somit gibt es keine tarifliche Eingruppierung, die Nennung der Entgeltgruppe im Arbeitsvertrag hat somit nicht nur deklaratorische, sondern konstitutive Bedeutung (BAG, Urteil v. 18.10.2018 – 6 AZR 246/17). Was die TdL beschließt oder nicht beschließt, ist völlig bumms - und hier eben auch nicht übertariflich, weil es an einer tariflichen Regelung fehlt, über die hinausgegangen werden könnte.