Autor Thema: Arbeitsplatzbeschreibung im Zusammenhang mit der Eingruppierung  (Read 2875 times)

TVöDVG

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Hallo Kollegen,

meine Stelle wird aktuell neu bewertet. Hierzu soll ich meine Arbeitsvorgänge mit dazugehörigen Tätigkeiten beschreiben und diesen prozentuale Anteile zuordnen. Mir ist bewusst, dass hier manche Tätigkeiten mehr selbstständiges arbeiten erfordern als andere, aber die Unterschiede wären doch mal ganz interessant. Aus diesem Grund würde ich gerne die Bewertung gewisser Tätigkeiten wissen.

-Wahrnehmung der Bauherrenfunktion bei Baumaßnahmen
-Bearbeitung und Betreuung von Förderanträgen und Zuwendungsverfahren
-Bearbeitung und Veranlagung von Erschließungsbeiträge
-      "             "            "         von Herstellungsbeiträgen
-Bescheiderstellung Hausanschlussverrechnung
-Allgemeiner Satzungsvollzug WAS/EWS
-Bearbeitung und Vergabe von Konzessionsverträgen
-Betriebsführung des Wasser-/Kanalnetzes, der Trinkwasserversorgung und der Abwasserentsorgung

Ist hier einer von euch in der Lage, den Tätigkeiten entsprechende Bezeichnungen zu zu weißen bzw. hat einen Hinweis für mich, wie ich diese selbstständig nachvollziehen kann?

Wenn Ihr hierfür weitere Daten benötigt, bitte ich euch diese bei mir anzufragen.

Vielen Dank für euere Hilfe!

JahrhundertwerkTVÖD

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Das ist eine bunte Mischung an Tätigkeiten mit sehr unterschiedlichen Bewertungen.
Es geht bei Verwaltungstätigkeiten los, welche ab E6 eingestuft sind.
Dann einiges im E9 er Bereich
Dann ein paar Hinweise auf höherwertigere Tätigkeiten, aber so noch nicht wertbar.

Jeder der schon einmal mit Konzessionsvergaben und Verträgen zu tun hatte, weiß was dahinter steckt und kennt auch den externen Bedarf an Berater. es geht um juristische, betriebswirtschaftliche und Steuerrechtliche Fragen.
Ob die aufgeführte Tätigkeit wirklich all diese Themen enthält, ist doch fraglich.

Kaiser80

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Zunächst müssten die Tätigkeiten "durchleuchtet" ob diese jeweils einen einzelnen Arbeitsvorgang darstellen oder sich aus mehreren zusammensetzten(was wahrscheinlich ist). Entscheidend sind selbstredend auch die Zeitanteile.

Spiegelstrich 1 bin ich nicht wirklich fit, k.A.

Spiegelstrich 2 halte ich für kein Hexenwerk, da sollten gFK zur Aufgabenerledigung erforderlich sein

In den Spiegelstrichen 3-5 schwanke ich zwischen gFK und guvFK. SL sehe ich da nicht

"Allgemeiner" Satzungsvollzug in der Wasserversorgung bzw Entwässerungssatzung verstehen wir hier im Haus bspw als klassische Eingriffsverwaltung im Bereich Befreiung bzw Durchsetzung des Anschluss- und Benutzungszwangs und bewerten diesen Bereich "sehr" hoch(EG9c), allerdings auch mit Sachbearbeitung der Widersprüche und Klageverfahren.

Zuden Konzessionen möchete ich mich meinem Vorredner anschließen.

Der dickste und unklartse Brocken ist aber doch die Betriebsführung. Hier müsstest du viel mehr ausführen. Nur organisatorische Abwicklung? Grad der Verantworung (Personal? Leitungsfunktion?)?

Spid

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Ich sehe da einen einheitlichen Arbeitsvorgang, die Betriebsführung, entsprechend der gefestigten RS des BAG zu Leitungs- und Führungstätigkeiten. Die übrigen Spiegelstriche sind dann lediglich Zusammenhangstätigkeiten. Dieser Arbeitsvorgang entspricht einer klassischen Meistertätigkeit. Je nach Betriebsgröße und Bedeutung kommen also E9a-E9c in Betracht.

JahrhundertwerkTVÖD

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Bei der Betriebsführung Wasser/Kanalnetz ist zu unterscheiden:
- Größe des Versorgungsnetzes
- mit oder ohne eigene Wassergewinnung
- Verantwortung und Personal
- in Eigenregie, oder mit externer Betriebsführung, Rufbereitschaft usw.
- Größe der Kläranlage (Einwohnerwerte)
- Art der Kläranlage z.B. mit Faultürme, BHKWS (Eigenstromerzeugung), 4.te Reinigungsstufe, Prozesswasserbehandlung  usw.

Dies nur ein paar Punkte, welche genauer definiert werden müssten.
Daher unterscheidet sich dann auch die entsprechende Eingruppierung und kann bei kleinen Anlagen im Meisterbereich liegen, bei mittleren Anlagen (rd. 40.000 EW)  eher im Ingenieurbereich (E10 bis E12) und dann die größeren Anlagen mit entsprechend höherer Eingruppierung.

Das sind aber alles nur Annäherungswerte.

Spid

  • Gast
Die Größe der Anlage ist für die Frage, ob eine Ingenieurstätigkeit vorläge, unbeachtlich. Ob 40.000 oder 4.000.000 Menschen versorgt/entsorgt werden, ist kein Kriterium, ob einingenieursmäßiger Zuschnitt vorläge, Maßstab sind vielmehr die die Kriterien des BAG für Technische Beschäftigte, u.a. festgelegt im Urteil v. 29.08.1984 - 4 AZR 309/82.

JahrhundertwerkTVÖD

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Ein typisches Jein.

Die Größe der Anlage definiert auch einen geforderten Ausbaustandard und eine entsprechende Technik, welche kleinere Anlagen nicht haben müssen.
Die aufwendigere Technik und der schwierigere Reinigungsprozess, sowie zusätzliche Forderungen wie P-Elimination, benötigen auch Personal mit entsprechenden Kenntnissen und Verantwortungen.

Die Anforderungen an Kläranlagen und deren Reinigungsleistungen ist u.a. auch abhängig von der Ausbaugröße. Somit gibt die Größe der Anlage indirekt auch vor ob eine Ingenieurstätigkeit erforderlich ist.

Spid

  • Gast
Verantwortung ist für die Unterscheidung von Meister- und Ingenieurstätigkeiten ebenso unbeachtlich wie der geforderte Ausbaustandard, aufwendigere Technik, zusätzliche Forderungen an die Anlage oder die Kenntnisse des übrigen Personals.