Autor Thema: Meine - wenn ich gehen möchte - Kündigungsfrist bei der Autobahn GmbH  (Read 3141 times)

Durcheinander

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Geschätzte Forenmitglieder,

nach meinem Verständnis beträgt meine Kündigungsfrist - wenn ich gehen/ kündigen möchte - bei der Autobahn GmbH ab 1.1.2021 'wieder' zwei Wochen zum Monatsschluss - was mir entgegen käme.

Im Manteltarifvertrag (MTV) habe ich unter § 34 Absatz 1 gefunden:
'Bis zum Ende des sechsten Monats seit Beginn des Arbeitsverhältnisses beträgt die Kündigungsfrist zwei Wochen zum Monatsschluss. Im Übrigen beträgt die Kündigungsfrist bei einer Beschäftigungszeit (Absatz 3 Satz 1 und 2) bis zu einem Jahr ein Monat zum Monatsschluss, ...'
In Absatz 3 steht: 'Beschäftigungszeit ist die bei demselben Arbeitgeber im Arbeitsverhältnis zurückgelegte Zeit, auch wenn sie unterbrochen ist.'

Ab 1.1. wäre der Bund bzw. die Autobahn GmbH mein Arbeitgeber - bisher ist es (fast 4 Jahre lang) das Land Hessen. Die 'bei demselben Arbeitgeber' zurückgelegte Zeit müsste folglich ab dem 1.1. wieder bei 0 (Null) beginnen.

Im EÜTV Autobahn habe ich unter § 31 'nur' noch gefunden, dass betriebsbedingte Kündigungen bis zum 31. Dezember 2025 ausgeschlossen sind.

Was mein Ihr? Habe ich mir das richtig 'zusammengereimt'?
- Wenn nein, was habe ich nicht bemerkt/ bedacht bzw. übersehen?

Ich wünsche Euch einen schönen Abend
'Durcheinander'

Spid

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§2 Abs. 4 Satz 1: Wenn und soweit gesetzliche oder tarifvertragliche Ansprüche der Beschäftigten oder der Auszubildenden von der Dauer des Bestehens des Arbeits- oder Ausbildungsverhältnisses bzw. der Beschäftigungszeit abhängen, wird die bis zum Stichtag zurückgelegte Beschäftigungsdauer so übernommen.

Durcheinander

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Mhhh, greift die Regelung in Fällen, in denen Beschäftige kündigen wollen? Ich verstehe Kündigungsfristen, die  Beschäftigte gegenüber dem Arbeitgeber einzuhalten haben, nicht als 'Ansprüche' der Beschäftigten (sondern des Arbeitgebers).

Spid

  • Gast
Es gibt aber keine unterschiedlichen Kündigungsfristen für AN und AG, es gibt nur Kündigungsfristen - und diese sind auch Ansprüche des AN und hängen von der Beschäftigungszeit ab.