Geschätzte Forenmitglieder,
nach meinem Verständnis beträgt meine Kündigungsfrist - wenn ich gehen/ kündigen möchte - bei der Autobahn GmbH ab 1.1.2021 'wieder' zwei Wochen zum Monatsschluss - was mir entgegen käme.
Im Manteltarifvertrag (MTV) habe ich unter § 34 Absatz 1 gefunden:
'Bis zum Ende des sechsten Monats seit Beginn des Arbeitsverhältnisses beträgt die Kündigungsfrist zwei Wochen zum Monatsschluss. Im Übrigen beträgt die Kündigungsfrist bei einer Beschäftigungszeit (Absatz 3 Satz 1 und 2) bis zu einem Jahr ein Monat zum Monatsschluss, ...'
In Absatz 3 steht: 'Beschäftigungszeit ist die bei demselben Arbeitgeber im Arbeitsverhältnis zurückgelegte Zeit, auch wenn sie unterbrochen ist.'
Ab 1.1. wäre der Bund bzw. die Autobahn GmbH mein Arbeitgeber - bisher ist es (fast 4 Jahre lang) das Land Hessen. Die 'bei demselben Arbeitgeber' zurückgelegte Zeit müsste folglich ab dem 1.1. wieder bei 0 (Null) beginnen.
Im EÜTV Autobahn habe ich unter § 31 'nur' noch gefunden, dass betriebsbedingte Kündigungen bis zum 31. Dezember 2025 ausgeschlossen sind.
Was mein Ihr? Habe ich mir das richtig 'zusammengereimt'?
- Wenn nein, was habe ich nicht bemerkt/ bedacht bzw. übersehen?
Ich wünsche Euch einen schönen Abend
'Durcheinander'