Wenn der AG gegenüber dem TB die auszuübende Tätigkeit mit Zeitanteilen festlegt, besteht auch ein Anspruch, entsprechend beschäftigt zu werden. Weicht der AN eigenständig davon ab, handelt er vertragswidrig, wird er von einem anderen dazu angehalten, ist der AG gehalten, die übergriffige Störung abzustellen. Arbeitsplatzaufzeichnungen durch den AN, der die Tätigkeit nach Auffassung des BAG (Urteil v. 19.03.1980 - 4 AZR 300/78) am besten kennt, sind neben anderen Methoden, wie sie für Organisationsuntersuchungen verwendet werden, z. B. qualifizierte Schätzung, Laufzettelverfahren, Multimomentaufnahme u. ä., geeignet, die Zeitanteile festzustellen (BAG, Urteil v. 18.05.1994 - 4 AZR 449/93). Hat man Aufzeichnungen über einen entsprechend langen Zeitraum - je nach Tätigkeit bis zu 6 Monate (BAG, Urteil v. 26.04.1966 - 4 AZR 458/64) - geführt und kommt zu einer Abweichung, sollte man den AG darauf hinweisen. Er hat dann entweder Maßnahmen zu treffen, die zu einer der auszuübenden Tätigkeit entsprechenden Beschäftigung führen, oder er muß sich die Tätigkeitsänderung zurechnen lassen - was den Weg für eine erfolgreiche Eingruppierungsfeststellungsklage bereitet.