Autor Thema: Anwendung von §31 Führung auf Probe  (Read 3602 times)

WilliWinzig

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Anwendung von §31 Führung auf Probe
« am: 03.12.2020 09:25 »
Hallo,

aktuell werde ich als unbefristet beschäftigter Wissenschaftlicher Mitarbeiter ohne Führungsaufgaben nach EG14 bezahlt. Mein vorgesetzter Professor will mir nun eine Gruppenleiterposition mit entsprechenden Aufgaben übertragen (Weisungsbefugnis, Verantwortlichkeit für Laborflächen, Übertragung von Unternehmerpflichten, etc.). Meinem Wunsch, dass dies sich auch in der Bezahlung bemerkbar machen sollte, befürwortet der Professor. Allerdings gibt es da noch eine eigenwillige Personalabteilung. Meine Idee wäre, §31 TVÖD (Führung auf Probe) anzuwenden. Für eine Probezeit von bis zu 2 Jahren wird eine Zulage (Differenz zu EG15) bezahlt und nach Bewährung die Führungsfunktion auf Dauer übertragen.

Meine Fragen dazu:
1. Ist dieses Vorgehen strategisch sinnvoll – oder gibt es bessere Vorschläge?
2. Besteht die Gefahr, dass nach der Probezeit die Personalabteilung berechtigter Weise der Auffassung sein könnte, dass (bei unverändertem Zuschnitt) die nun auf Dauer zu übertragende Führungsfunktion in EG14 einzugruppieren wäre und ich damit nur für 2 Jahre eine Zulage erhielte. (Die EG 13, 14 und 15 sind ja nur relativ schwach differenziert.) – Oder ist mit §31 nicht dem Sinn nach automatisch verbunden, dass bei Bewährung und dauerhafter Übertragung der Führungsposition die frühere Zulage verstetigt wird durch eine entsprechende Höhergruppierung (hier nach EG 15)?

Dank & Gruß

Spid

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Antw:Anwendung von §31 Führung auf Probe
« Antwort #1 am: 03.12.2020 09:30 »
Was soll denn das strategische Ziel sein? Und ist die Führungstätigkeit nun eine, die die Tätigkeitsmerkmale der E15 erfüllt? Wo gibt es bei kommunalen AG denn Professoren?

Lars73

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Antw:Anwendung von §31 Führung auf Probe
« Antwort #2 am: 03.12.2020 09:31 »
Sind es denn Aufgaben nach E15? Das wäre ja die Voraussetzung dafür. Wenn es Aufgaben nach E15 sind und die Aufgaben nach Führung auf Probe dauerhaft übertragen werden, führen diese zur Eingruppierung in E15.

WilliWinzig

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Antw:Anwendung von §31 Führung auf Probe
« Antwort #3 am: 03.12.2020 11:11 »
Zu den Fragen: Das strategische Ziel ist (logischerweise) dauerhaft das höhere Entgelt nach E15 zu erhalten (sei es nun als Zulage zu E14, oder durch Höhergruppierung). Wie die Führungstätigkeit formal (und nach Nasenfaktor) einzugruppieren ist, interessiert mich erstmal nicht. Da ich jetzt schon nach E14 bezahlt werde, besteht für mich ohne spätere Eingruppierung nach E15 (oder entsprechender Zulage) kein Reiz, mir den Stress, der mit der Führungsaufgabe verbunden ist, anzutun.

Meine Frage zielt aber in eine andere Richtung: Nach §31 erhält man in der Probezeit schon allein durch Weisungsbefugnis für nur einen Mitarbeiter die Zulage (hier Differenz zu E15). Wenn diese dann nach Bewährung und Dauerübertragung wieder wegfällt und - trotz Führungsaufgabe - wie zuvor nach E14 bezahlt würde, wäre das doch eine Lücke im §31. Was macht es Sinn, für 2 Jahre eine Zulage zu bekommen und nach Bewährung und Dauerübertragung der Führungsfunktion wieder zur alten Bezahlung zurückzufallen (E14 ohne Zulage)?
 

Spid

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Antw:Anwendung von §31 Führung auf Probe
« Antwort #4 am: 03.12.2020 11:15 »
Es kommt ausschließlich auf die Eingruppierung an - ob Dich das interessiert oder nicht, ist völlig unbeachtlich. Mithin sind Überlegungen obsolet, sofern die Führungstätigkeit nicht die Tätigkeitsmerkmale der E15 erfüllt. Da eine nicht eingruppierungsrelevante Tätigkeitsänderung regelmäßig durch das Direktionsrecht des AG gedeckt ist, bedürfte es ohnehin nicht Deines Einverständnisses, wenn die Führungstätigkeit zur selben Eingruppierung wie bisher führte.

Lars73

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Antw:Anwendung von §31 Führung auf Probe
« Antwort #5 am: 03.12.2020 11:23 »
Die Weisungsbefugnis für einem Mitarbeiter begründet aus sich heraus nicht die E15. Ggf. braucht es für die Zuweisung anderer E14 Aufgaben (also ggf. die Gruppenleitung) grundsätzlich nicht deiner Zustimmung.

E14 beinhaltet ggf. Leistung von 3-4 Beschäftigte in der E13.

Es kommt also darauf an was die Gruppenleitung beinhaltet und dies ist dann mit den entsprechenden Vorgaben der Entgeltordnung abzugleichen.



WilliWinzig

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Antw:Anwendung von §31 Führung auf Probe
« Antwort #6 am: 03.12.2020 12:34 »
Meine Frage zielt aber in eine andere Richtung: Nach §31 erhält man in der Probezeit schon allein durch Weisungsbefugnis für nur einen Mitarbeiter die Zulage (hier Differenz zu E15). Wenn diese dann nach Bewährung und Dauerübertragung wieder wegfällt und - trotz Führungsaufgabe - wie zuvor nach E14 bezahlt würde, wäre das doch eine Lücke im §31. Was macht es Sinn, für 2 Jahre eine Zulage zu bekommen und nach Bewährung und Dauerübertragung der Führungsfunktion wieder zur alten Bezahlung zurückzufallen (E14 ohne Zulage)?

Mich interessiert vor allem obige, zu §31 gestellte, Frage. Das wäre mein Ansatz. Hat man erstmal die Zulage zu E14 (und die gibt es nach §31 schon bei Weisungsbefugnis für 1 Person) wird man bei Bewährung und Dauerübertragung - in der Praxis - wohl kaum dann weniger Geld bekommen als in der Probezeit.

Spid

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Antw:Anwendung von §31 Führung auf Probe
« Antwort #7 am: 03.12.2020 12:46 »
Wie bereits in aller Deutlichkeit ausgeführt, kommt es darauf an, ob die Führungstätigkeit die Tätigkeitsmerkmale der E15 erfüllt. Die Prämisse, es gäbe eine Zulage "nach §31 schon bei Weisungsbefugnis für 1 Person" ist schlicht und ergreifend Unfug und zeugt entweder von einem völlig unzureichenden Verständnis der tariflcihen Norm - oder man hat sie nicht gelesen.

WilliWinzig

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Antw:Anwendung von §31 Führung auf Probe
« Antwort #8 am: 03.12.2020 14:02 »
Wie bereits in aller Deutlichkeit ausgeführt, kommt es darauf an, ob die Führungstätigkeit die Tätigkeitsmerkmale der E15 erfüllt. Die Prämisse, es gäbe eine Zulage "nach §31 schon bei Weisungsbefugnis für 1 Person" ist schlicht und ergreifend Unfug und zeugt entweder von einem völlig unzureichenden Verständnis der tariflcihen Norm - oder man hat sie nicht gelesen.
Selbstredend kenne ich §31 inzwischen auswendig und diverse Kommentierungen dazu. Nach Dörring, Kutzki gilt für die Anwendung von §31, also der Führung auf Probe: "Der Tarifvertrag fordert nur allgemein das Vorliegen von Weisungsbefugnis. Nicht geregelt ist, ob die Weisungsbefugnis gegenüber einer bestimmten Anzahl von Personen vorliegen muss. Demnach ist davon auszugehen, dass es genügt, wenn die Weisungsbefugnis auch nur gegenüber einer Person besteht." (Zitat)

Lass es gut sein, ich sehe schon, dass ihr mich mit meiner zugegebenen speziellen Frage nicht weiter bringt...

Spid

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Antw:Anwendung von §31 Führung auf Probe
« Antwort #9 am: 03.12.2020 14:16 »
An der Frage ist überhaupt nichts speziell, sie ist völlig banal. Zwischen kennen und vor allem auswendig kennen einerseits und verstehen andererseits liegen offenkundig Welten. Die Kommentarstelle führt lediglich aus, in welchen Fällen Führung auf Probe überhaupt in Betracht kommt. Die Zulage erfolgt zu dem Tabellenentgelt, das sich bei dauerhafter Übertragung im Wege einer Höhergruppierung ergäbe, siehe §31 Abs. 3 Satz 2 TVÖD. Es kommtmithin - wie mehrfach dargelegt - darauf an, ob die Führungstätigkeit die Tätigkeitsmerkmale der E15 erfüllt - ansonsten ist es sowohl mit der Zulage als auch der Höhergruppierung Essig.

Organisator

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Antw:Anwendung von §31 Führung auf Probe
« Antwort #10 am: 03.12.2020 14:43 »
Vielleicht nochmal einfacher ausgedrückt:
Eine Führung auf Probe (und damit verbundene Zulage) kommt überhaupt erst in Betracht, wenn die neue Tätigkeit höher bewertet ist. Daher wäre als erstes zu prüfen, wie die neue Tätigkeit eingruppiert ist.
Erst wenn in deinem konkreten Fall die neue Tätigkeit nach E 15 bewertet ist, macht die Führung auf Probe überhaupt Sinn.

WasDennNun

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Antw:Anwendung von §31 Führung auf Probe
« Antwort #11 am: 03.12.2020 16:23 »
An der Frage ist überhaupt nichts speziell, sie ist völlig banal. Zwischen kennen und vor allem auswendig kennen einerseits und verstehen andererseits liegen offenkundig Welten. Die Kommentarstelle führt lediglich aus, in welchen Fällen Führung auf Probe überhaupt in Betracht kommt. Die Zulage erfolgt zu dem Tabellenentgelt, das sich bei dauerhafter Übertragung im Wege einer Höhergruppierung ergäbe, siehe §31 Abs. 3 Satz 2 TVÖD. Es kommtmithin - wie mehrfach dargelegt - darauf an, ob die Führungstätigkeit die Tätigkeitsmerkmale der E15 erfüllt - ansonsten ist es sowohl mit der Zulage als auch der Höhergruppierung Essig.
Wie bereits in aller Deutlichkeit ausgeführt, kommt es darauf an, ob die Führungstätigkeit die Tätigkeitsmerkmale der E15 erfüllt. Die Prämisse, es gäbe eine Zulage "nach §31 schon bei Weisungsbefugnis für 1 Person" ist schlicht und ergreifend Unfug und zeugt entweder von einem völlig unzureichenden Verständnis der tariflcihen Norm - oder man hat sie nicht gelesen.
Selbstredend kenne ich §31 inzwischen auswendig und diverse Kommentierungen dazu. Nach Dörring, Kutzki gilt für die Anwendung von §31, also der Führung auf Probe: "Der Tarifvertrag fordert nur allgemein das Vorliegen von Weisungsbefugnis. Nicht geregelt ist, ob die Weisungsbefugnis gegenüber einer bestimmten Anzahl von Personen vorliegen muss. Demnach ist davon auszugehen, dass es genügt, wenn die Weisungsbefugnis auch nur gegenüber einer Person besteht." (Zitat)

Lass es gut sein, ich sehe schon, dass ihr mich mit meiner zugegebenen speziellen Frage nicht weiter bringt...

Du verkennst, dass es aber nicht reicht einen oder fünf <EG12 "zu führen" um von einer EG14 zu einer Tätigkeit der EG15 zukommen.
Diese Art der Führung, könnte dein AG dir jederzeit übertragen, weil nicht eingruppierungsrelevant.

Und wäre damit nicht eine Führungsposition im §31 Sinne:
(2) Führungspositionen sind die ab Entgeltgruppe 10 zugewiesenen Tätigkeiten mit
Weisungsbefugnis, die vor Übertragung vom Arbeitgeber ausdrücklich als Führungspositionen auf Probe bezeichnet worden sind.

Und EG15 wäre doch erst das hier:
3. Beschäftigte mit der Entgeltgruppe 13 Fallgruppe 1, denen mindestens fünf
Beschäftigte mindestens der Entgeltgruppe 13 durch ausdrückliche Anordnung ständig unterstellt sind.




WilliWinzig

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Antw:Anwendung von §31 Führung auf Probe
« Antwort #12 am: 03.12.2020 17:33 »
An der Frage ist überhaupt nichts speziell, sie ist völlig banal. Zwischen kennen und vor allem auswendig kennen einerseits und verstehen andererseits liegen offenkundig Welten. Die Kommentarstelle führt lediglich aus, in welchen Fällen Führung auf Probe überhaupt in Betracht kommt. Die Zulage erfolgt zu dem Tabellenentgelt, das sich bei dauerhafter Übertragung im Wege einer Höhergruppierung ergäbe, siehe §31 Abs. 3 Satz 2 TVÖD. Es kommtmithin - wie mehrfach dargelegt - darauf an, ob die Führungstätigkeit die Tätigkeitsmerkmale der E15 erfüllt - ansonsten ist es sowohl mit der Zulage als auch der Höhergruppierung Essig.

OK, da kommt man der Sache näher. §31 Abs. 3 Satz 2 ist, nach meiner Lesart (und die mag ja falsch sein, deswegen bin ich hier), nur eine Rechenvorschrift, für die Höhe einer Zulage. - Zunächst unabhängig davon, ob die Tätigkeitsmerkmale für E15 dann später (nach Bewährung und dauerhafter Übertragung) erfüllt sind.

Vielleicht nochmal einfacher ausgedrückt:
Eine Führung auf Probe (und damit verbundene Zulage) kommt überhaupt erst in Betracht, wenn die neue Tätigkeit höher bewertet ist. Daher wäre als erstes zu prüfen, wie die neue Tätigkeit eingruppiert ist.
Erst wenn in deinem konkreten Fall die neue Tätigkeit nach E 15 bewertet ist, macht die Führung auf Probe überhaupt Sinn.

OK, wenn das so stimmt, ist die Sache klar...

Und EG15 wäre doch erst das hier:
3. Beschäftigte mit der Entgeltgruppe 13 Fallgruppe 1, denen mindestens fünf
Beschäftigte mindestens der Entgeltgruppe 13 durch ausdrückliche Anordnung ständig unterstellt sind.
oder eben:
Beschäftigte der Entgeltgruppe 13 Fallgruppe 1, deren Tätigkeit sich
- durch besondere Schwierigkeit und Bedeutung sowie
- erheblich durch das Maß der damit verbundenen Verantwortung
aus der Entgeltgruppe 13 Fallgruppe 1 heraushebt.
Beides würde ich persönlich spätestens nach Übernahme der Gruppenleitung, Verantwortlichkeit für Laborflächen und Übertragung von Unternehmerpflichten - zusätzlich zur bisherigen Leitung von Projekten - als erfüllt ansehen; aber da wird die Personalabteilung allein schon aufgrund des Gehaltsgefüges anderer Meinung sein.

OK. Dann die Zusatzfrage: Gibt es andere monetäre Möglichkeiten (einschlägige Zulagen, etc.) die die Übernahme der Führungstätigkeit honorieren könnten (NS: Stufe 6 habe ich schon ewig)? - Ansonsten wäre meine Motivation, diese im Rahmen des Direktionsrechts übernehmen zu müssen, "relativiert" (um es mal positiv auszudrücken)...

Spid

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Antw:Anwendung von §31 Führung auf Probe
« Antwort #13 am: 03.12.2020 17:53 »
Die Norm verweist doch explizit auf die Höhergruppierung - und wie sollte sich die höhere Entgeltgruppe sonst ergeben? Immer E15 - auch für Führungstätigkeiten der E10?

Sowohl das Gehaltsgefüge als auch die Rechtsmeinung des AG sind für die Eingruppierung unbeachtlich.

Nein, eine solche Zulage gibt es nicht. Je nach betrieblichem  LOB-System ist aber darüber etwas möglich. Auf Deine Motivation zur Übernahme der Tätigkeit kommt es nicht an.