Autor Thema: Abgeltung von Erholungsurlaub bei Vertragsende bzw. Kündigung seitens des AN  (Read 2549 times)

jmueller

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Guten Tag,

welchen Rechtsanspruch hat ein Arbeitnehmer auf Abgeltung von nicht genommenen Erholungsurlaub wenn dieser zum 31.12. das Arbeitsverhältnis gekündigt hat?


Spid

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Keinen. Der Anspruch besteht erst mit Beendigung des Arbeitsverhältnisses.

jmueller

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Ok danke.

Muss dieser Anspruch dann vom AN geltend gemacht werden oder entsteht dieser automatisch.

Und auf wieviel hat dieser Anspruch auf die laut Tarifvertrag zustehenden Urlaubstage (in diesem Fall 30 Tage) oder auf den Mindesturlaub (20 Tage).

Konkret: Der AN hat in 2020 Anspruch auf 30 Tage. Davon hat er bspw. 8 Tage genommen, hat der AN nun Anspruch auf Auszahlung von 22 Tagen oder von 12 Tagen?

Der das Arbeitsverhältnis zum 31.12. endet verfällt dann der Anspruch nicht automatisch?


Spid

  • Gast
Der Anspruch entsteht automatisch.

Sofern sich tariflich ein Urlaubsanspruch von 30 Tagen ergibt, ist dieser maßgeblich. Bei 8 erfüllten Tagen ergibt sich ein Restanspruch von 22 Tagen.

Nein.

jmueller

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Lieber Spid vielen Dank für die schnelle Beantwortung das hat sehr geholfen :).

Organisator

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kleiner Tipp - der Anspruch sollte auch geltend gemacht werden ;)

Spid

  • Gast
Wozu? Entweder sie wird im Moment der Fälligkeit (Ende des Arbeitsverhältnisses) geleistet oder man kann direkt Lohnklage erheben. Warum die Mühe einer Geltendmachung auf sich nehmen?

Organisator

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Ist eine Frage des Umgangs mit dem (ehemaligen) Arbeitgeber. Wenn er selber nicht auf die Idee der Auszahlung kommt weise ich ihn gerne drauf hin, bevor ich Klage erhebe. Ne kurze Mail macht mir auch weniger Arbeit.
Ist aber jedem selbst überlasse, wie er vorgehen möchte ;)

Spid

  • Gast
Dann hat man ja wieder Mühe in Abhängigkeit von dessen Reaktion. Bei der von mir vorgeschlagenen Vorgehensweise heißt es aus den Augen aus dem Sinn.

jmueller

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Liebe alle,

das heißt also wenn der AN vergisst die Auszahlung geltend zu machen und der AG diesen nicht von sich aus auszahlt verfällt der Anspruch nach sechs Monaten, richtig.

Noch was anderes und zwar habe ich noch folgendes Urteil gefunden:

Aufgrund der Rechtsprechung, dass grundsätzlich nur der gesetzliche Mindesturlaub (20 Tage) abzugelten ist und der Urlaub in der tatsächlichen Höhe nur dann abzugelten ist, wenn der Tarifvertrag / Arbeitsvertrag nicht zwischen dem gesetzlichen Urlaub und dem freiwilligen Zusatzurlaub unterscheidet (BAG 12.04.2011 - 9 AZR 80/10), hat die Rechtsprechung zur Rechtslage im TVöD Folgendes geurteilt (BAG 22.01.2019 - 9 AZR 45/16):

"Die Tarifvertragsparteien haben in § 26 TVöD kein vom Bundesurlaubsgesetz abweichendes, eigenständiges Verständnis über den Urlaubsbegriff zugrunde gelegt, kein vollständiges Erlöschen des tariflichen Urlaubsanspruchs bei Tod des Arbeitnehmers während des Arbeitsverhältnisses angeordnet oder die Vererbbarkeit des tariflichen Mehrurlaubs ausgeschlossen."

Diese Rechtsprechung gilt entsprechend für die anderen Tarifverträge / Arbeitsvertragsrichtlinien des öffentlichen und kirchlichen Dienstes, da diese § 26 TVöD entsprechende Regelungen zum Urlaubsrecht haben.


Das bedeutet doch das jetzt doch der Mindesturlaubsanspruch maßgeblich ist oder?

Spid

  • Gast

jmueller

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Ok warum?

Mein Chef sieht das nämlich anders.

Kannst du mir kurz begründen warum das nicht gelten soll, danke.

Spid

  • Gast
Weil sich aus den beiden Aussagen nicht die behauptete Folge ergibt. Die erste führt aus, daß der tarifliche Anspruch nur dann abzugelten ist, wenn nicht zwischen tariflichem und gesetzlichem Anspruch unterschieden wird, die zweite führt aus, daß der TVÖD nicht unterscheidet.

jmueller

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Ah Ok das habe ich jetzt tatsächlich nicht so rauslesen können.