Autor Thema: Referentin BM - Eingruppierung in EG 10 ohne Studium - Begründungen  (Read 2952 times)

camaju

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Guten Morgen allerseits.
Ein Bürgermeister einer Stadt hat mich kontaktiert (ich habe da schon mal als SB gearbeitet) und möchte mich als seine persönliche Referentin einstellen. Er ist auch der Auffassung, dass eine EG 10 aufgrund der Tätigkeitsmerkmale zum Tragen kommt. Nun "unser" Problem:
Ich habe den AL 1, eine kaufmännische Ausbildung und knapp 4 Jahre die Erfahrungen als Assistentin des Vorstands einer AöR. Mir "fehlt" also ein Studium.
Nach einem Telefonat mit dem BM bat er mich, ihm auch noch als Unterstützung Begründungen für den Personalrat und die Politik zu benennen, damit die persönlichen Voraussetzungen nicht am nicht vorhanden sein des Studiums scheitern. Wie gesagt: Berufserfahrung ist gegeben, lediglich die gesetzlichen Grundlagen für den Social-Media-Auftritt der Stadt und des BM (welches dann auch mein Aufgabengebiet sein wird) müssen noch erlangt werden. Dies ist mir aber innerhalb kürzester Zeit möglich.

Habt ihr eine Idee wie man begründen kann, dass das Studium/AL II durch die Berufserfahrung formal "ersetzt" werden kann?

Ich würde mich freuen, wenn ihr mir bzw. uns Tipps geben könnten.
Lieben Gruß -
Carmen

Lars73

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Welches Bundesland? D.h. greift die Ausbildungs- und Prüfungspficht in dem Bundesland.

Wie war die Bezahlung als Assistentin des Vorstandes. (Nach einem Tarifvertrag, wenn ja welche Eingruppierung?)

camaju

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Ich bin mit EG 9a TVöD als Assistentin in NRW eingestellt.
Eine EG 9c hat mir der BM schon in Abstimmung mit seiner Personalchefin zugesagt, aber nach Einholung von einer Drittmeinung durch den BM ist die Stelle eine EG 10

Spid

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Die Ausbildungs- und Prüfungspflicht - nicht das fehlende Studium - steht der Eingruppierung in E9b bis E12 entgegen. Die Erfüllung von Ausnahmetatbeständen wurde nicht geschildert. Das steht einer Einstellung jedoch nicht entgegen, sondern nur der Eingruppierung, denn Stellenbesetzung ist kein tariflicher Regelungsgegenstand. Das Entgelt der E10 wird dann ab dem Ersten des vierten Monats nach Beginn der maßgeblichen Beschäftigung durch eine Zulage erreicht. Mir erschließt sich nicht das Problem, das vorliegen soll.

Schinkensandwich

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Mit welchen Anforderungen war denn die Stelle ausgeschrieben? Wurde hier, für diese E10-Stelle, tatsächlich kein Studium verlangt? Ist natürlich möglich, aber ungewöhnlich.
Wie schon Spid schrieb, ist eine Einstellung natürlich möglich. Mich wundert nur, dass man bei einer solchen Stelle bei der Ausschreibung auf ein Studium als Anforderung verzichtet. Ich habe nämlich erfahrungsgemäß nicht den Eindruck, dass sich für solche ausgeschriebenen Stellen nicht ausreichend qualifizierte Leute mit Studium und Berufserfahrung finden ließen.

Spid

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Welche Ausschreibung?

Yvonne

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Ich habe nämlich erfahrungsgemäß nicht den Eindruck, dass sich für solche ausgeschriebenen Stellen nicht ausreichend qualifizierte Leute mit Studium und Berufserfahrung finden ließen.
Es sollen aber offenbar keine "Leute" gefunden werden, da die Wahl bereits auf die Threaderstellerin gefallen ist.

RsQ

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Ich habe nämlich erfahrungsgemäß nicht den Eindruck, dass sich für solche ausgeschriebenen Stellen nicht ausreichend qualifizierte Leute mit Studium und Berufserfahrung finden ließen.
Es sollen aber offenbar keine "Leute" gefunden werden, da die Wahl bereits auf die Threaderstellerin gefallen ist.
Hmm, ist das ein korrektes Vorgehen für die Besetzung von Stellen im öD?  :-\  (Man müsste doch mindestens den Schein eines korrekten Verfahrens wahren, auch wenn es letztlich immer Wege gibt, "nach Nase" zu besetzen)

Btw: Social-Media-Betreuung ist sicher nichts, wofür man ein Studium braucht.

Spid

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Es gibt keine generelle Ausschreibungspflicht für AN-Stellen.

camaju

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Die Stelle wird neu geschaffen. Weg von Assistenz oder Sekretärin sondern in die Referententätigkeit.
Der BM ist auf mich zugekommen, da er weiß wie ich arbeite, dass ich zu 95% die Tätigkeiten bereits jetzt mache und er kennt meine berufliche und persönliche Qualifikation. Im Haus ist niemand, der seine Voraussetzungen die er an die Stelle hat, erfüllt - deshalb seine Kontaktaufnahme zu mir.
Die Stelle wird nicht ausgeschrieben. Ist nach TVöD auch nicht erforderlich.

Spid

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Da Stellenbesetzung kein tariflicher Regelungsgegenstand ist, wäre der TVÖD ohnehin nicht die Rechtsquelle, aus der eine Pflicht zur Ausschreibung hervorginge.