Autor Thema: Eingruppierung IT  (Read 6923 times)

Spid

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Antw:Eingruppierung IT
« Antwort #30 am: 09.12.2020 07:08 »
Die auszuübende Tätigkeit ändert sich eingruppierungsrelevant genau dann, wenn AG und AN sich darauf einigen. Sie ändert sich in nicht eingruppierungsrelevantem Maße genau dann, wenn der AG diesbezüglich von seinem Direktionsrecht Gebrauch macht. Alles andere ist Versagen.

WasDennNun

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Antw:Eingruppierung IT
« Antwort #31 am: 09.12.2020 07:57 »
man kann es schlecht trennen, man kann schlecht genaue Aufgaben definieren, da diese stets wachsen - genau wie das dafür notwendige "know how"
Was kann man da nicht trennen?
Das der eine Mäuse austauscht (mit Glück E6, eigentlich E4), der andere komplexere Dinge (Serververwaltung, Digitalisierung, Betreuung der TK Anlage, digitale Schließanlage, Vieoüberwachung von Gebäuden,) betreut (mit Glück E11) ?

Wenn der AG und / oder der AN die auszuübenden Tätigkeiten nicht in das Schema der EGO einordnen können, dann sollten sie nicht auf dieser Basis Verträge abschließen, sondern frei verhandeln.

Und wenn ein AN nicht mit der korrekten Einordnung in der EGO zufrieden ist, dann muss er handeln und Zulagen, AT, ÜT fordern oder einen anderen AG befragen.

Es ist eine Arbeitsmarkt