Du musst den Beschluss insgesamt lesen, zumindest aber den unmittelbaren Kontext des Zitats. Dann erfährst Du, dass ein erheblicher Bewertungsunterschied vorlag. Als erheblicher Bewertungsunterschied wurde eine unterschiedliche Gesamtnote erachtet. Einen solchen erheblichen bewertungsunterschied stellt auch eine gleiche Gesamtnote dar (wie bei Euch), wenn sie in unterschiedlichen Statusämtern erworben wurde (auch wie bei Euch).
Der von Dir ggf. zu verfolgende Ansatz ist also folgender:
Bei aktuell gleicher Beurteilungslage im gleichen Statusamt ist der vorhergehenden Beurteilung größeres Gewicht beizumessen als der Momentaufnahme eines Auswahlgesprächs. Bei Berücksichtigung der vorhergehenden Beurteilung bist Du klar leistungsstärker, da du die gleiche Gesamtnote im höheren Statusamt erworben hast. Ungeachtet dessen, könntest Du zusätzlich auch die Eignung des Auswahlgesprächs aufgrund formaler Defizite angreifen. Die formalen Anforderungen an Struktur und Dokumentation sind recht hoch, so dass nicht unwahrscheinlich ist, dass eine in diesen Fragen wenig routinierte Schulleitung diesen strengen Anforderungen bei der Durchführung nicht entsprochen hat.
Das man mit einer Klage verbrannte Erde hinterlässt, ist zu erwarten. Wenn absehbar ist, dass man Dir im nächsten Jahr einen anderen Beförderungsposten anbietet, würde ich von einer Klage vermutlich absehen. Wenn das Deine letzte, zumindest absehbar letzte realistische Chance auf eine entsprechende Beförderung ist, würde ich zu einer Klage tendieren. Bewerbungen an anderen Schulen bleiben ja nach wie vor eine Option.