Autor Thema: Betreuung wenn Kind in Quarantäne  (Read 13194 times)

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Antw:Betreuung wenn Kind in Quarantäne
« Antwort #30 am: 10.12.2020 16:15 »
Ja ich weiß, damit bleiben das Gros der im ÖD Beschäftigten schonmal verschont. Wo impliziert bejaht den das BAG das in dem Fall ausreichend Person liegen, sie also nur durch die ordentliche Unkündbarkeit geschützt wird?

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« Antwort #31 am: 10.12.2020 16:21 »
Ich finde es übrigens auch grundsätzlich gut wenn Drückeberger und Ähnliches aussortiert werden und nicht mit durchgeschleift werden. Bei öffentlichen AG sogar besonders Schlimm, weil es sich zumeist um Steuergeld handelt.

Und bei jemanden der wirklich krank ist, findet halt eine Abwägung der Interessen statt. Da haben Großunternehmen eher schlechte Karten, deshalb wird die Auseinandersetzung ja auch oft von vornherein gescheut.   

Spid

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Antw:Betreuung wenn Kind in Quarantäne
« Antwort #32 am: 10.12.2020 16:22 »
Ja ich weiß, damit bleiben das Gros der im ÖD Beschäftigten schonmal verschont. Wo impliziert bejaht den das BAG das in dem Fall ausreichend Person liegen, sie also nur durch die ordentliche Unkündbarkeit geschützt wird?

RN 27-34

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« Antwort #33 am: 10.12.2020 16:36 »
Ja ich weiß, damit bleiben das Gros der im ÖD Beschäftigten schonmal verschont. Wo impliziert bejaht den das BAG das in dem Fall ausreichend Person liegen, sie also nur durch die ordentliche Unkündbarkeit geschützt wird?

RN 27-34

Sehe ich nicht. Im Gegenteil:

RN 34

„ Im Übrigen müsste auch eine Interessenabwägung zugunsten der Klägerin ausfallen...“

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Antw:Betreuung wenn Kind in Quarantäne
« Antwort #34 am: 10.12.2020 16:41 »
Ich sehe nur, dass auch mehrer kurze Erkrankungen eine negative Gewubdheitsprognose begründen können. Die allein genügt ja aber nicht für eine Kündigung.

Spid

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Antw:Betreuung wenn Kind in Quarantäne
« Antwort #35 am: 10.12.2020 16:57 »
Wie das BAG ja in RN 28 ausführt, ist bei einer außerordentlichen Kündigung der Prüfungsmaßstab auf allen drei Stufen nunmal erheblich strenger als bei einer ordentlichen Kündigung. Stufe 1 ist die negative Gesundheitsprognose, auf diese kommt es in unserer Diskussion nicht an, weil die in ihr gegeben ist. In RN führt das BAG aus: „Dabei können neben Betriebsablaufstörungen auch wirtschaftliche Belastungen, etwa durch zu erwartende, einen Zeitraum von mehr als sechs Wochen pro Jahr übersteigende Entgeltfortzahlungskosten, zu einer solchen Beeinträchtigung führen - zweite Stufe.“ Da es in RN 33 bei der Prüfung der Voraussetzungen der außerordentlichen Kündigung durchweg von höheren Entgeltfortzahlungszeiten ausgeht, ist also Stufe 2 für die ordentliche Kündigung gegeben. Ebenso verweist es in RN 27 auf die beiden für die Interessenabwägung wesentlichen Grundsatzurteile, deren Kriterienmaßstab die nur grob vorgenommene Abwägung in RN 34 erfüllt, weil das BAG im von Dir referenzierten Urteil eben eine erheblich strengere Güterabwägung im Hinblick auf die Interessen des AG vornimmt, weil es sich dabei eben um eine außerordentliche Kündigung einer ordentlich unkündbaren ANin handelt.

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« Antwort #36 am: 10.12.2020 17:16 »
Kann man vielleicht so sehnen, ja.

Es bleibt, dass die meisten AN auf die, die Tarifverträge des ÖD Anwendung finden, kaum bis gar nicht krankheitsbedingt gekündigt werden können. Bei jungen Leuten die die Voraussetzung noch nicht erfüllen kommt dies wohl eh nur selten vor.

Spid

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Antw:Betreuung wenn Kind in Quarantäne
« Antwort #37 am: 10.12.2020 17:24 »
Das ist unzutreffend - und war auch nicht Gegenstand der Diskussion. Es fängt bereits damit an, daß nahezu jeder nicht selbst tarifgebundene TVÖD-/TV-L-Anwender die Unkündbarkeit vertraglich ausschließt und endet dabei, daß Du den Anteil nicht ordentlich kündbarer AN maßlos überschätzt.

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« Antwort #38 am: 10.12.2020 17:42 »
Stimmt, es hat sich aus der Diskussion ergeben.

Es kommen auch noch Beschäftigte div. privater AG hinzu, deren Tarifverträge Ähnliches vorsehen.

Im ÖD sind etwa 65% der Beschäftigten ü40. Die Mehrheit kommt also potenziell für die Regelung in Frage. Und die 18-39 jährigen sind ja eher weniger krank.

Letztlich ist ja wohl unbestritten, dass krankheitsbedingte Kündigungen  selten vorkommen insb. im ÖD, weil die Aussicht auf Erfolg als nicht besonders hoch eingeschätzt wird. Höhere ich hier regelmäßig aus der Rechtsabteilung, und das ist generell kein unfähiger AG.

Spid

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« Antwort #39 am: 10.12.2020 17:45 »
Es genügt aber nicht, mindestens 40 Jahre alt zu sein.

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« Antwort #40 am: 10.12.2020 17:51 »
Deswegen kommt der Personenkreis ja auch nur potenziell in Frage. Die Fluktuation ist im öD aber auch eher geringer.

Wer arbeitet den bei einem TVÖD/TV-L-Anwender der für den AN günstige Regelungen ausschließt. Die Bezahlung ist ja so schon unterirdisch.

Spid

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« Antwort #41 am: 10.12.2020 18:51 »
Die Fluktuation ist erheblich - worauf ja allein schon die gut 15% befristeter Arbeitsverhältnisse hinweist. Zudem können auch nur AN, auf die die Regelungen des Tarifgebiets West Anwendung finden, tariflich ordentlich unkündbar werden - das sind ca. 17%, auf die das nicht zutrifft.

Also ist mehr als ein Drittel nicht alt genug, gute 15% sind befristet und 17% sind Beschäftigte unter den Bedingungen des Tarifgebiets Ost. Dann kommt noch eine gewisse Fluktuation hinzu...

Wer eines besonderen Kündigungsschutzes bedarf, ist mutmaßlich ohnehin kein AN, der eine besondere Güte aufweist - weshalb wir gegenüber jedem, der die Ausschlußklausel verhandeln will, unser Vertragsangebot zurückziehen. Dann hat man sich halt im Bewerbungsprozeß getäuscht.

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« Antwort #42 am: 10.12.2020 19:15 »
Von den 15% befristet Beschäftigten sind aber 95% 18-39 (geschätzt) also nicht relevant. Diejenigen die mit ü40 im öD arbeiten sind dort mutmaßlich auch schon lange.. Behaupte ich jedenfalls.

Wenn man echt so krank ist, das eine krankheitsbedingte Kündigung notwendig ist, ist man wohl auch berufsunfähig. Besser wäre dann eine entsprechende Versicherung. Kann ja jeder privat abschließen. Bringt den Drückebergern aber nichts.

Besonderer Kündigungsschutz schützt vor allem aufgrund von u.a. alt und nur im Weg o.ä. raus gekickt zu werden. Es hat sich auch bewährt, dass es den Oberamtsräten egal ist, wer unter Ihnen gerade Staatssekretär ist. Gilt analog für die TB.

Spid

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« Antwort #43 am: 10.12.2020 19:49 »
Es kommt ja nicht darauf an, lange im öD zu arbeiten, sondern 15 Jahre beim selben AG, weswegen Du das gerne behaupten kannst, denn ob das so ist, kann somit dahingestellt bleiben. Deine Behauptung zur Altersverteilung der Befristungen ist eher postfaktischer Natur, da tatsächlich allein die Gruppe der mindestens 45-Jährigen knapp 17% der Befristungen ausmacht - siehe http://doku.iab.de/forschungsbericht/2015/fb1215.pdf

Wer alt und nur im Weg ist, ist es eben - und bietet damit nicht die hinreichende Güte.

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« Antwort #44 am: 10.12.2020 20:24 »
Ja, ich meine auch den selben AG. Vor knapp 7 Jahren in 2014 waren es dann vielleicht etwa 80% und jetzt wahrscheinlich 87-90%. Ist doch gar nicht so weit entfernt von den geschätzten 95%.

Naja, es reicht ja schon von den falschen Personen dafür (alt und nur im Weg) gehalten zu werden. Sofern man ordentlich unkündbar ist kann einem das aber getrost am A. vorbeigehen und man kann in Ruhe zu Ende arbeiten, ohne dem Chef in den selbigen zu kriechen. Da wird dann meist ohnehin nicht mehr viel Platz sein.