Wie das BAG ja in RN 28 ausführt, ist bei einer außerordentlichen Kündigung der Prüfungsmaßstab auf allen drei Stufen nunmal erheblich strenger als bei einer ordentlichen Kündigung. Stufe 1 ist die negative Gesundheitsprognose, auf diese kommt es in unserer Diskussion nicht an, weil die in ihr gegeben ist. In RN führt das BAG aus: „Dabei können neben Betriebsablaufstörungen auch wirtschaftliche Belastungen, etwa durch zu erwartende, einen Zeitraum von mehr als sechs Wochen pro Jahr übersteigende Entgeltfortzahlungskosten, zu einer solchen Beeinträchtigung führen - zweite Stufe.“ Da es in RN 33 bei der Prüfung der Voraussetzungen der außerordentlichen Kündigung durchweg von höheren Entgeltfortzahlungszeiten ausgeht, ist also Stufe 2 für die ordentliche Kündigung gegeben. Ebenso verweist es in RN 27 auf die beiden für die Interessenabwägung wesentlichen Grundsatzurteile, deren Kriterienmaßstab die nur grob vorgenommene Abwägung in RN 34 erfüllt, weil das BAG im von Dir referenzierten Urteil eben eine erheblich strengere Güterabwägung im Hinblick auf die Interessen des AG vornimmt, weil es sich dabei eben um eine außerordentliche Kündigung einer ordentlich unkündbaren ANin handelt.