Autor Thema: (BY) Dienst entfällt vom 19.12.2020 bis 10.01.2021  (Read 11346 times)

BYL

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An den Arbeitstagen vom 19. Dezember 2020 bis einschließlich 10. Januar entfällt der Dienst an den Dienststellen des Freistaats Bayern, so informiert das Bayerische Staatsministerium der Finanzen und für Heimatmit Schreiben vom 9. Dezember 2020. Die ausfallenden Arbeiten sind bis 31. Dezember 2021 einzuarbeiten.Die Behörden bleiben aber weiter geöffnet.

BBB informiert

Die Regelung gilt nicht für Beschäftigte, die an diesen Tagen im Homeoffice sindBeschäftigte, deren Anwesenheit zur Aufrechterhaltung der Funktionsfähigkeit der Behörden erforderlich istBeschäftigte des PolizeibereichsAlle Beschäftigten des GesundheitswesensBeschäftigte anderer systemrelevanter Bereiche

Spid

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Antw:(BY) Dienst entfällt vom 19.12.2020 bis 10.01.2021
« Antwort #1 am: 10.12.2020 15:18 »
Als AN bietet man einfach seine Arbeitskraft an und wenn der AG sie nicht entgegennimmt, kann er sich das Nacharbeiten in die Haare schmieren, sondern gerät in Annahmeverzug.

dregonfleischer

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Antw:(BY) Dienst entfällt vom 19.12.2020 bis 10.01.2021
« Antwort #2 am: 10.12.2020 17:43 »
WIE NACHARBEITEN das ist jawohl ein witz ich persönlich koennte das zb ga nicht mit meine 35 minusstunden

RsQ

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Antw:(BY) Dienst entfällt vom 19.12.2020 bis 10.01.2021
« Antwort #3 am: 10.12.2020 17:49 »
Als AN bietet man einfach seine Arbeitskraft an und wenn der AG sie nicht entgegennimmt, kann er sich das Nacharbeiten in die Haare schmieren, sondern gerät in Annahmeverzug.

Wenn der Dienst ab 19.12. entfällt, man aber (verstehe ich das so richtig?) die Arbeitsergebnisse zum 31.12. liefern soll, geht es doch eher ums VORarbeiten, oder?

BYL

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Antw:(BY) Dienst entfällt vom 19.12.2020 bis 10.01.2021
« Antwort #4 am: 10.12.2020 17:54 »
Es besteht aber auch die Möglichkeit Erholungsurlaub zu nehmen oder bestehendes Arbeitszeitguthaben einzusetzen.

Eine Anrechnung auf das Kontingent der Gleittage (24 Tage) erfolgt nicht.

aus dem FMS: "Für Beschäftigte, die keiner der genanntenPersonengruppen angehören, entfällt der Dienst an den Arbeitstagen vom 19. Dezember 2020 bis ein-schließlich 10. Januar 2021. Die hierdurch individuell ausfallende Arbeitszeitist bis zum 31.Dezember 2021 einzuarbeiten.Der Einarbeitungsverpflichtung kann ganz oder teilweise durch die Inan-spruchnahme von Erholungsurlaub oder den Einsatz bestehender Arbeits-zeitguthaben nachgekommen werden. Beim Einsatz von Arbeitszeitgutha-ben zur Erbringung der Einarbeitungsverpflichtung an ganzen Tagen han-delt es sich nicht um freie Tage im Sinne des § 7Abs. 6 Satz 1 BayAzV. Eine Anrechnung auf das Kontingent der Gleittage erfolgt damit nicht"

Bastel

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Antw:(BY) Dienst entfällt vom 19.12.2020 bis 10.01.2021
« Antwort #5 am: 10.12.2020 18:07 »
Ist das ganze rechtens?

BYL

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Antw:(BY) Dienst entfällt vom 19.12.2020 bis 10.01.2021
« Antwort #6 am: 10.12.2020 18:12 »
Wichtig wird doch sein, wer oder was ist systemrelevant. Diese sind nicht befreit. Als Beamter (hoheitliche Aufgaben) recht schwer, nicht systemrelevant zu sein.

Yvonne

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Antw:(BY) Dienst entfällt vom 19.12.2020 bis 10.01.2021
« Antwort #7 am: 10.12.2020 18:12 »
Wenn der Dienst ab 19.12. entfällt, man aber (verstehe ich das so richtig?) die Arbeitsergebnisse zum 31.12. liefern soll, geht es doch eher ums VORarbeiten, oder?
31.12.2021

Yvonne

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Antw:(BY) Dienst entfällt vom 19.12.2020 bis 10.01.2021
« Antwort #8 am: 10.12.2020 18:13 »
Ist das ganze rechtens?

Der obersten Instanz der deutschen Arbeitsgerichtsbarkeit zufolge ist der Part mit dem Nacharbeiten wohl nicht haltbar, wenn Beschäftigte richtig reagieren.  8)

Als AN bietet man einfach seine Arbeitskraft an und wenn der AG sie nicht entgegennimmt, kann er sich das Nacharbeiten in die Haare schmieren, sondern gerät in Annahmeverzug.

RsQ

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Antw:(BY) Dienst entfällt vom 19.12.2020 bis 10.01.2021
« Antwort #9 am: 10.12.2020 18:26 »
Wenn der Dienst ab 19.12. entfällt, man aber (verstehe ich das so richtig?) die Arbeitsergebnisse zum 31.12. liefern soll, geht es doch eher ums VORarbeiten, oder?
31.12.2021

Huch, tatsächlich. Das verdirbt die Pointe.  8)

BAT

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Antw:(BY) Dienst entfällt vom 19.12.2020 bis 10.01.2021
« Antwort #10 am: 10.12.2020 20:20 »

Die Regelung gilt nicht für Beschäftigte, die an diesen Tagen im Homeoffice sindBeschäftigte, deren Anwesenheit zur Aufrechterhaltung der Funktionsfähigkeit der Behörden erforderlich istBeschäftigte des PolizeibereichsAlle Beschäftigten des GesundheitswesensBeschäftigte anderer systemrelevanter Bereiche

Mmmh. Also ich bin zwar nicht im Gesundheitswesen, aber dort im Gesundheitsamt derzeit eingesetzt. Also dürfte ich an den Arbeitstagen keine Quaräntäne veranlassen, sehr wohl aber am bei mir planmäßig eingetragenen 1. Weihnachtstag sowie an Neujahr? :o


ike

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Antw:(BY) Dienst entfällt vom 19.12.2020 bis 10.01.2021
« Antwort #11 am: 12.12.2020 22:48 »
Wichtig wird doch sein, wer oder was ist systemrelevant. Diese sind nicht befreit. Als Beamter (hoheitliche Aufgaben) recht schwer, nicht systemrelevant zu sein.

Beamte sind zwar "im System", eine Relevanz von Beamten konnte ich bisher noch nicht erkennen.

Öffi

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Antw:(BY) Dienst entfällt vom 19.12.2020 bis 10.01.2021
« Antwort #12 am: 16.12.2020 23:25 »
So wird des formuliert: Entfall der Dienstpflicht vom 16.12.2020 bis 10.01.2021 mit Einarbeitungsverpflichtung  >:(

Nachdem mir mit Verweis auf §10 AGO verboten wurde, Homeoffice (Phantasiebegriff, den es arbeitsrechtlich gar nicht gibt) zu machen, weil nicht alle Geräte und die Internetverbindung vom AG gestellt wurde und ich meinen Urlaub aufgebraucht habe, bleibt nur das "Einarbeiten" der 13 Tage  :(

Arbeitsleistung habe ich angeboten, aber ich glaube, der Freistaat Bayern läßt das nicht durch gehen. Ich finde das skandalös.

Spid

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Antw:(BY) Dienst entfällt vom 19.12.2020 bis 10.01.2021
« Antwort #13 am: 17.12.2020 01:24 »
Dann lass es dem Freistaat Bayern nicht durchgehen. Dafür gibt es Arbeitsgerichte.

uBAB

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Antw:(BY) Dienst entfällt vom 19.12.2020 bis 10.01.2021
« Antwort #14 am: 17.12.2020 08:07 »
Eine (hoffentlich nicht zu dumme) Frage dazu:
Könnte man das nicht mit einer AU umgehen?
Dann können die „ausfallenden Arbeiten“, was ist das eigentlich für ein Begriff, schlecht ausfallen, da man die ja in einem AU Fall auch nicht nacharbeiten muss.