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Zulage nach §14 TVöD

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mumble:
Hallo,
bemisst sich die Höhe der Zulage nach §14 TVöD bei Beschäftigten in der individuellen Endstufe wie im Tariftext angegeben nach §17 Abs. 4 Satz 1 oder nach §6 Abs. 4 Sätze 3 bis 5?

Spid:
Nach §17 Abs. 4 TVÖD, da die Voraussetzungen des §6 Abs. 4 Satz 3ff. TVÜ-VKA (Höhergruppierung) nicht gegeben sind.

mumble:
Ok, danke.
In der Kommentierung vom Rehmverlag steht, dass aus Sicht der Autoren keine Bedenken bestehen wenn die Regelung des § 6 TVÜ-VKA angewandt wird. Sie würde § 17 Abs. 4 TVöD ergänzen.

Ist halt nur deren Meinung und der Tariftext regelt es ja abschließend.

Spid:
Natürlich bestehen da keine Bedenken - denn der Tarifvertrag regelt ja nur die Mindestvergütung und es ist auch nicht zu erwarten, daß irgendeine Haushaltsprüfung deshalb ein Faß aufmacht.

mumble:
Naja, bei uns hat der Prüfungsverband schon ein Fass aufgemacht weil jeder Beschäftigte für einen Wert von 25 Euro im Jahr eine Veranstaltung besuchen darf. Wobei Topveranstaltungen ausgeschlossen sind. Begründung: Es ist eine außertarifliche Vergünstigung!

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