Autor Thema: Berechnung der Kündigungsfrist  (Read 3502 times)

Plüschbär

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Berechnung der Kündigungsfrist
« am: 13.12.2020 10:58 »
Hallo zusammen,

ich habe eine generelle Frage zum Thema Kündigungsfrist im öffentlichen Dienst.

Hier chronologisch mal meine Daten:

-> [09/2009-06/2012] 3-jährige Verbundausbildung
(Vertrag über Privatwirtschaft, Praxis im ÖD bei Arbeitgeber X)

-> [06/2012-12/2012] 6 Monate befristeter Vertrag bei X = 0,5 Jahre

-> [01/2012-02/2014] Arbeitgeberwechsel zu Privatfirma Y

-> [03/2014-08/2015] Befristeter 2-Jahres Vertrag bei X = 1,5 Jahre
-> [09/2015-neue Stelle] Umwandlung in unbefristetes Verhältnis bei X = 5 Jahre, 10 Monate

Ich habe nun etwas anderes gefunden. Arbeitsbeginn ist der 01.07.2021.

Der TVöD schreibt folgendes vor:

Zitat
§ 34 TVöD Kündigung des Arbeitsverhältnisses

(1) 1 Bis zum Ende des sechsten Monats seit Beginn des Arbeitsverhältnisses be-trägt die Kündigungsfrist zwei Wochen zum Monatsschluss.

2 Im Übrigen beträgt die Kündigungsfrist bei einer Beschäftigungszeit (Absatz 3 Satz 1 und 2)
 
bis zu einem Jahr  ein Monat zum Monatsschluss,
von mehr als einem Jahr  6 Wochen,
von mindestens 5 Jahren 3 Monate
von mindestens 8 Jahren 4 Monate,
von mindestens 10 Jahren5 Monate,
von mindestens 12 Jahren6 Monate

zum Schluss eines Kalendervierteljahres.

(2) Arbeitsverhältnisse von Beschäftigten, die das 40. Lebensjahr vollendet haben und für die die Regelungen des Tarifgebiets West Anwendung finden, können nach einer Beschäftigungszeit (Absatz 3 Satz 1 und 2) von mehr als 15 Jahren durch den Arbeitgeber nur aus einem wichtigen Grund gekündigt werden. 2 So-weit Beschäftigte nach den bis zum 30. September 2005 geltenden Tarifrege-lungen unkündbar waren, verbleibt es dabei.

(3) 1 Beschäftigungszeit ist die bei demselben Arbeitgeber im Arbeitsverhältnis zu-rückgelegte Zeit, auch wenn sie unterbrochen ist. 2 Unberücksichtigt bleibt die Zeit eines Sonderurlaubs gemäß § 28, es sei denn, der Arbeitgeber hat vor An-tritt des Sonderurlaubs schriftlich ein dienstliches oder betriebliches Interesse anerkannt. 3 Wechseln Beschäftigte zwischen Arbeitgebern, die vom Geltungs-bereich dieses Tarifvertrages erfasst werden, werden die Zeiten bei dem ande-ren Arbeitgeber als Beschäftigungszeit anerkannt. 4 Satz 3 gilt entsprechend bei einem Wechsel von einem anderen öffentlich-rechtlichen Arbeitgeber.

Soweit die Fakten.

Gemäß § 34 Absatz 3 Satz 1 zählt die beim AG zurückgelegte Zeit, ungeachtet jeglicher Unterbrechung. Zeiten, die ich also in Betracht ziehen muss, sind die 0,5 Jahre, 1,5 Jahre und die 5 Jahre, 10 Monate. Somit erhalte ich eine Gesamtzeit von 7 Jahren und 10 Monaten.

Gemäß § 34 Absatz 1 Satz 2 entspräche dies dann einer Kündigungsfrist von 3 Monaten zum Quartalsende, da die Bedingung "von mindestens 5 Jahren" erfüllt wird. Ergo müsste ich fristgerecht bis zum 31.03.2021 kündigen.

Habe ich das so richtig verstanden und den Kündigungszeitraum korrekt berechnet?

Zwei Zusatzfragen hätte ich auch noch, sind aber eher meiner persönlichen Neugier geschuldet:

Nr. 1: Würde die Ausbildung als Beschäftigungszeit im öffentlichen Dienst zählen, wäre sie direkt dort absolviert worden?

Nr. 2: Angenommen ich würde nach Kündigung bei X, ebenfalls als Angesteller, in den öffentlichen Dienst nach TVöD wechseln. Betrüge meine Kündigungsfrist tatsächlich dann auch 3 Monate, gemäß § 34 Absatz 3 Satz 3? Der Absatz ist meiner Ansicht nach ziemlich eindeutig, aber ich möchte nichts falsch verstehen.

Vielen Dank für eure Zeit. Bleibt gesund!

Grüße

Plüschbär

Spid

  • Gast
Antw:Berechnung der Kündigungsfrist
« Antwort #1 am: 13.12.2020 11:07 »
Die Kündigung zum Monatsende des Juni 2021 muß bis zum 30.03.21 beim AG eingegangen sein.

Nein.

Nein, §34 Abs. 3 Satz 3 ist für die Kündigungsfrist völlig unbeachtlich.

Plüschbär

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Antw:Berechnung der Kündigungsfrist
« Antwort #2 am: 13.12.2020 11:19 »
Erst einmal vielen lieben Dank für deine schnelle Antwort, Spid.

Warum ist es der 30.03, nicht der 31.03?

Auf was bezieht sich §34 Abs. 3 Satz 3 dann? Also welchen Nutzen hat er, wenn er nicht in die Kündigungsfrist miteinbezogen wird?

Gerade fällt mir tatsächlich mein Fehler dabei auf.

Zitat
2 Im Übrigen beträgt die Kündigungsfrist bei einer Beschäftigungszeit (Absatz 3 Satz 1 und 2)

Lesen will eben doch gelernt sein.

Spid

  • Gast
Antw:Berechnung der Kündigungsfrist
« Antwort #3 am: 13.12.2020 11:23 »
Fristberechnung erfolgt nach §188 Abs. 2 BGB.

Z.B. Jubiläumszahlungen nach §23 Abs. 2 TVÖD


Plüschbär

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Antw:Berechnung der Kündigungsfrist
« Antwort #4 am: 13.12.2020 13:34 »
Vielen Dank. Das mit den Jubiläumszahlungen ergibt natürlich Sinn.

Zur Frist: Ich verstehe schon, was dahintersteckt. Nur hat der März ja 31 Tage.

Zitat
Monatsschluss ist der letzte Tag des jeweils maßgebenden Monats, siehe § 192 BGB.

Spid

  • Gast
Antw:Berechnung der Kündigungsfrist
« Antwort #5 am: 13.12.2020 13:52 »
Der Juni aber nicht.

Plüschbär

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Antw:Berechnung der Kündigungsfrist
« Antwort #6 am: 13.12.2020 16:08 »
Mir war nicht bewusst, dass es da eine genau Tagberechnung gibt. "3 Monate bis" lässt ja zunächst vermuten, dass es pro Monat gerechnet wird.

Jedenfalls möchte ich mich noch einmal herzlich bei dir bedanken! Jetzt bin ich erleichtert. Ich werde in jedem Fall ein paar Tage vorher kündigen, sodass das Schreiben dem Arbeitgeber rechtzeitig vorliegt.

Eine frohe Weihnachtszeit, ein besinnliches Fest und einen guten Rutsch ins neue Jahr wünsche ich!

Liebe Grüße

Plüschbär