Hallo zusammen,
ich habe eine generelle Frage zum Thema Kündigungsfrist im öffentlichen Dienst.
Hier chronologisch mal meine Daten:
-> [09/2009-06/2012] 3-jährige Verbundausbildung
(Vertrag über Privatwirtschaft, Praxis im ÖD bei Arbeitgeber X)
-> [06/2012-12/2012] 6 Monate befristeter Vertrag bei X
= 0,5 Jahre-> [01/2012-02/2014] Arbeitgeberwechsel zu Privatfirma Y
-> [03/2014-08/2015] Befristeter 2-Jahres Vertrag bei X =
1,5 Jahre-> [09/2015-neue Stelle] Umwandlung in unbefristetes Verhältnis bei X =
5 Jahre, 10 MonateIch habe nun etwas anderes gefunden. Arbeitsbeginn ist der
01.07.2021.
Der TVöD schreibt folgendes vor:
§ 34 TVöD Kündigung des Arbeitsverhältnisses
(1) 1 Bis zum Ende des sechsten Monats seit Beginn des Arbeitsverhältnisses be-trägt die Kündigungsfrist zwei Wochen zum Monatsschluss.
2 Im Übrigen beträgt die Kündigungsfrist bei einer Beschäftigungszeit (Absatz 3 Satz 1 und 2)
bis zu einem Jahr ein Monat zum Monatsschluss,
von mehr als einem Jahr 6 Wochen,
von mindestens 5 Jahren 3 Monate
von mindestens 8 Jahren 4 Monate,
von mindestens 10 Jahren5 Monate,
von mindestens 12 Jahren6 Monate
zum Schluss eines Kalendervierteljahres.
(2) Arbeitsverhältnisse von Beschäftigten, die das 40. Lebensjahr vollendet haben und für die die Regelungen des Tarifgebiets West Anwendung finden, können nach einer Beschäftigungszeit (Absatz 3 Satz 1 und 2) von mehr als 15 Jahren durch den Arbeitgeber nur aus einem wichtigen Grund gekündigt werden. 2 So-weit Beschäftigte nach den bis zum 30. September 2005 geltenden Tarifrege-lungen unkündbar waren, verbleibt es dabei.
(3) 1 Beschäftigungszeit ist die bei demselben Arbeitgeber im Arbeitsverhältnis zu-rückgelegte Zeit, auch wenn sie unterbrochen ist. 2 Unberücksichtigt bleibt die Zeit eines Sonderurlaubs gemäß § 28, es sei denn, der Arbeitgeber hat vor An-tritt des Sonderurlaubs schriftlich ein dienstliches oder betriebliches Interesse anerkannt. 3 Wechseln Beschäftigte zwischen Arbeitgebern, die vom Geltungs-bereich dieses Tarifvertrages erfasst werden, werden die Zeiten bei dem ande-ren Arbeitgeber als Beschäftigungszeit anerkannt. 4 Satz 3 gilt entsprechend bei einem Wechsel von einem anderen öffentlich-rechtlichen Arbeitgeber.
Soweit die Fakten.
Gemäß § 34 Absatz 3 Satz 1 zählt die beim AG zurückgelegte Zeit, ungeachtet jeglicher Unterbrechung. Zeiten, die ich also in Betracht ziehen muss, sind
die 0,5 Jahre, 1,5 Jahre und die 5 Jahre, 10 Monate. Somit erhalte ich eine
Gesamtzeit von 7 Jahren und 10 Monaten.
Gemäß § 34 Absatz 1 Satz 2 entspräche dies dann einer
Kündigungsfrist von 3 Monaten zum Quartalsende, da die
Bedingung "von mindestens 5 Jahren" erfüllt wird. Ergo müsste ich
fristgerecht bis zum 31.03.2021 kündigen.Habe ich das so richtig verstanden und den Kündigungszeitraum korrekt berechnet?
Zwei Zusatzfragen hätte ich auch noch, sind aber eher meiner persönlichen Neugier geschuldet:
Nr. 1: Würde die Ausbildung als Beschäftigungszeit im öffentlichen Dienst zählen, wäre sie direkt dort absolviert worden?
Nr. 2: Angenommen ich würde nach Kündigung bei X, ebenfalls als Angesteller, in den öffentlichen Dienst nach TVöD wechseln. Betrüge meine Kündigungsfrist tatsächlich dann auch 3 Monate, gemäß § 34 Absatz 3 Satz 3? Der Absatz ist meiner Ansicht nach ziemlich eindeutig, aber ich möchte nichts falsch verstehen.
Vielen Dank für eure Zeit. Bleibt gesund!
Grüße
Plüschbär