Autor Thema: Tätigkeitsbeschreibung/Eingruppierung E6 nach E7 obwohl vorher E9m  (Read 3204 times)

Kathi

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Ich bewege mich erstmals auf dieser Plattform und sage einfach ganz salopp Hallo ins Forum,

 
seit 26 Jahren bin ich im öffentlichen Dienst beschäftigt. Trotz jährlicher Leistungsprämien und sehr guter Beurteilungen hatte ich nie die Gelegenheit, mich aus meiner E 6 zu entwickeln. Jetzt besteht erstmals die Gelegenheit. Die Arbeit ist ein sehr komplexer Aufgabenbereich und hat mit sehr, sehr hohen Geldbeträgen zu tun.

Meine Vorgängerin war bei dieser Aufgabe mit eine E9m eingruppiert. Mein Chef meint, es wäre maximal eine E8, wenn überhaupt. Ich bin nun ziemlich frustriert, da ich nicht nachvollziehen kann, was mich und meine Vorgängerin in der Eingruppierung derart unterscheiden sollte.

Wie könnte ich argumentieren? Ich habe haargenau die gleichen Aufgaben und soll - im schlimmsten Fall - nur auf eine E7 eingruppiert werden, obwohl meine Vorgängerin hierfür in der E9m war. Unsere Qualifizierung ist auch gleich.
 

Spid

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TB sind entsprechend ihrer nicht nur vorübergehend auszuübenden Tätigkeit eingruppiert. Eine E9m gibt und hab es nicht.

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Hier kommt es nicht nur auf die selben (übertragenen) Aufgaben an, sondern auch ggf. auf deren Zeitanteil.

Um genau nachzuvollziehen, warum sich die alte und die neue Eingruppierung unterscheidet, bedarf es Kenntnis der alten und der neuen Tätigkeitsdarstellung.

Kathi

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Die vorherige Bearbeiterin ist Beamtin im mittleren Dienst und war auf dieser Stelle mit einer A9m eingestuft.

Der Aufgabeninhalt und auch die Zeitanteile wurden von der Personalabteilung 1:1 übernommen.

Ist die A9m mit der E9a gleichzusetzen oder mit einer E8?

Pepper2012

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A irgendwas ist niemals nicht mit E irgendwas gleichzusetzen.

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Die vorherige Bearbeiterin ist Beamtin im mittleren Dienst und war auf dieser Stelle mit einer A9m eingestuft.

Der Aufgabeninhalt und auch die Zeitanteile wurden von der Personalabteilung 1:1 übernommen.

Ist die A9m mit der E9a gleichzusetzen oder mit einer E8?

Nein.

Es besteht (so gut wie) kein Zusammenhang zwischen Beamtenbesoldung und Eingruppierung. Tätigkeiten eines Beamten A9m können problemlos zu einer Eingruppierung nach E 6 führen, genauso können Tätigkeiten nach E9a zu einer Besoldung nach A 6 führen.