Zulage nach §14 TVöD

Begonnen von mumble, 11.12.2020 10:53

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mumble

Hallo,
bemisst sich die Höhe der Zulage nach §14 TVöD bei Beschäftigten in der individuellen Endstufe wie im Tariftext angegeben nach §17 Abs. 4 Satz 1 oder nach §6 Abs. 4 Sätze 3 bis 5?

Spid

Nach §17 Abs. 4 TVÖD, da die Voraussetzungen des §6 Abs. 4 Satz 3ff. TVÜ-VKA (Höhergruppierung) nicht gegeben sind.

mumble

Ok, danke.
In der Kommentierung vom Rehmverlag steht, dass aus Sicht der Autoren keine Bedenken bestehen wenn die Regelung des § 6 TVÜ-VKA angewandt wird. Sie würde § 17 Abs. 4 TVöD ergänzen.

Ist halt nur deren Meinung und der Tariftext regelt es ja abschließend.

Spid

Natürlich bestehen da keine Bedenken - denn der Tarifvertrag regelt ja nur die Mindestvergütung und es ist auch nicht zu erwarten, daß irgendeine Haushaltsprüfung deshalb ein Faß aufmacht.

mumble

Naja, bei uns hat der Prüfungsverband schon ein Fass aufgemacht weil jeder Beschäftigte für einen Wert von 25 Euro im Jahr eine Veranstaltung besuchen darf. Wobei Topveranstaltungen ausgeschlossen sind. Begründung: Es ist eine außertarifliche Vergünstigung!

stefan77

Zitat von: mumble in 14.12.2020 08:58
Naja, bei uns hat der Prüfungsverband schon ein Fass aufgemacht weil jeder Beschäftigte für einen Wert von 25 Euro im Jahr eine Veranstaltung besuchen darf. Wobei Topveranstaltungen ausgeschlossen sind. Begründung: Es ist eine außertarifliche Vergünstigung!

Der öffentliche Dienst gibt so viel Geld für seine Korrektheit aus (Controlling, Klagen wegen Kleinigkeiten, komplizierte Ausschreibungen, Mehrfach-Prüfungen, Statistiken Statistiken und noch mehr Statistiken, zahlreiche Hätte/Wenn/Aber-Auswertungen um jede noch so kleine Zahlung x-fach abzusichern). Da fallen so hohe Personalkosten an, dass die Einsparungen durch die Prüfungen um ein vielfaches übertroffen werden.