Beschäftigte nach TVöD / TV-L / TV-H > TVöD Kommunen
E12-Aufgaben seit Mai 20, Antrag auf Höhergruppierung erst nach Stufenaufstieg?
Spid:
Was für ein Antrag? Was an
--- Zitat von: Spid am 15.12.2020 15:40 ---TB sind entsprechend ihrer nicht nur vorübergehend auszuübenden Tätigkeit eingruppiert, ein Antrag ist dafür weder vorgesehen noch erforderlich, sondern schlicht und ergreifend völlig unbeachtlich.
--- End quote ---
hast Du nicht verstanden?
foxx1:
--- Zitat von: Spid am 15.12.2020 15:59 ---Was für ein Antrag? Was an
--- Zitat von: Spid am 15.12.2020 15:40 ---TB sind entsprechend ihrer nicht nur vorübergehend auszuübenden Tätigkeit eingruppiert, ein Antrag ist dafür weder vorgesehen noch erforderlich, sondern schlicht und ergreifend völlig unbeachtlich.
--- End quote ---
hast Du nicht verstanden?
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Den gesamten Satz.
Ich habe mich eventuell auch etwas unklar ausgedrückt. Es ist eigentlich nicht ein Antrag auf Höhergruppierung sondern die Erstellung einer neuen Stellenbeschreibung mit den neuen Aufgaben. Für mich ist das aber der Wisch zur Höhergruppierung
Gruß
Spid:
Stellen und deren Beschreibung sind tariflich unbeachtlich. Du bist entsprechend Deiner auszuübenden Tätigkeit eingruppiert. Ein Antrag ist dafür weder vorgesehen noch erforderlich.
foxx1:
--- Zitat von: Spid am 15.12.2020 16:14 ---Stellen und deren Beschreibung sind tariflich unbeachtlich. Du bist entsprechend Deiner auszuübenden Tätigkeit eingruppiert. Ein Antrag ist dafür weder vorgesehen noch erforderlich.
--- End quote ---
Welche Empfehlung gibst Du dann Tarifbeschäftigten, die in einer ähnlichen Situation sind?
Die neue Stellenbeschreibung wird von mir zwingend verlangt.
Spid:
Eine eingruppierungsrelevante Tätigkeitsänderung ist eine Vertragsänderung und wird zwischen den Parteien - und nicht mit irrelevantem, subalternen Führungspersonal - vereinbart. Ist sie nicht vereinbart, gibt es sie nicht - und man begeht mit einer Abweichung von der auszuübenden Tätigkeit einen abmahnwürdigen Tatbestand, die Verabredung mit subalternem Führungspersonal zur Unbotmäßigkeit ändert daran nichts. Ist sie vereinbart, ist man entsprechend eingruppiert.
Zu raten ist also, sich nicht zur Unbotmäßigkeit zu verabreden, sondern mit dem AG über den Inhalt des Arbeitsverhältnisses zu verhandeln.
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