Der Zeitpunkt zur Zahlung des Entgelts ist tariflich in §24 Abs. 1 Satz 2f. TVÖD festgelegt: „Die Zahlung erfolgt am letzten Tag des Monats (Zahltag) für den laufenden Kalendermonat auf ein von der/dem Beschäftigten benanntes Konto innerhalb eines Mitgliedstaats der Europäischen Union. Fällt der Zahltag auf einen Samstag, einen Wochenfeiertag oder den 31. Dezember, gilt der vorhergehende Werktag, fällt er auf einen Sonntag, gilt der zweite vorherge- hende Werktag als Zahltag.“ Das ist unabhängig vom Zeitpunkt der Einstellung. Der AG befindet sich in Verzug und hat, sofern er bei Vertragsschluss bereits wußte, nicht zeitgerecht zahlen zu können oder zu wollen, einen Eingehungsbetrug verwirklicht. Eine Lohnklage und Strafanzeige wären geeignete Maßnahmen, ihm Benehmen beizubringen. Auch sollte man überlegen, ob ein solcher AG die Probezeit besteht.