Autor Thema: Kündigungsfrist und Stufenlaufzeit Arbeitgeberwechsel innerhalb TV-L  (Read 3673 times)

tjYX1988

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Hallo zusammen,

derzeit arbeite ich an einer Hochschule in BW (TV-L) und bin in EG10, Stufe 2 eingruppiert. Nun will ich zu einem anderen Arbeitgeber des TV-L wechseln. Die Stelle ist in EG 9b eingruppiert.

Frage 1: Ist eine Kündigung überhaupt vonnöten, da es sich ja bei einem Wechsel weiterhin um denselben Arbeitgeber (Land BW) handelt oder wäre es eine Umsetzung? Ich hätte eine Kündigungsfrist von 6 Wochen zum Quartalsende.

Frage 2 bezieht ich auf die Stufenlaufzeit. Es heißt hier: „Bei einem Wechsel des Arbeitgebers wird die in der Vortätigkeit erreichte Entgeltstufe nicht übernommen. Es kann allerdings die Berufserfahrung in der Vortätigkeit bis zur Stufe 3 anerkannt werden.“ Meine komplette Berufserfahrung (einschlägige BE + förderliche Zeiten eines privaten AG) sind insgesamt 3 Jahre. Das wäre dann eine Eingruppierung in EG 9b/Stufe 3?


Ich wäre sehr dankbar für eure Meinungen und Hilfe  :)

Viele Grüße
C.

Spid

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Die Schilderung ist inkonsistent. Mal wird ein AG-Wechsel behauptet, dann handelt es sich um denselben AG.

tjYX1988

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Danke für den Hinweis.
Der Wechsel würde von einer Hochschule (dem TV-L unterstellt) an ein Museum (dem TV-L unterstellt) erfolgen.

Spid

  • Gast
Die Anwendung eines Tarifvertrags ist nicht maßgeblich dafür, ob es sich um denselben AG handelt.

tjYX1988

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Danke für deine Antwort.

Was heißt das konkret bzgl. meinen zwei Fragen?

Spid

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Es kommt darauf an, ob es sich um denselben oder zwei unterschiedliche AG handelt.

tjYX1988

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Zwei unterschiedliche AG.

Pukki

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Ich dachte, der AG wäre in beiden Fällen das Land BW. Also entweder stimmt der Ausgangspost nicht oder der Hinweis im letzten Post...

tjYX1988

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Es sind zwei Dienststellen des Landes Baden-Württemberg. Entschuldigung, dass ich diese als "Arbeitgeber" deklariert habe.

Das Land BW bleibt Arbeitgeber.

Spid

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Zwei unterschiedliche AG.

Also muß selbstverständlich das Arbeitsverhältnis beendet werden. Anspruch bei Einstellung besteht auf Stufe 1, da keine einschlägige Berufserfahrung geschildert worden ist. Eine Zuordnung zu Stufe 3 ist möglich, wenn förderliche Zeiten der Berufsausübung im Umfang von mindestens 3 Jahren vorliegen.

Spid

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Es sind zwei Dienststellen des Landes Baden-Württemberg. Entschuldigung, dass ich diese als "Arbeitgeber" deklariert habe.

Das Land BW bleibt Arbeitgeber.

Also jetzt doch? Trotz mehrfacher Nachfrage? Unglaublich...

Dann bedarf es keiner Beendigung des Arbeitsverhältnisses, die Regelungen zur Einstellung sind unbeachtlich und es handelt sich um eine Herabgruppierung, diese erfolgt stufengleich.

tjYX1988

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Ich finde es "unglaublich", dass man sich so an der Formulierung aufhängt!
Die genaue Konstellation hatte ich im Eingangspost erläutert. Meine Güte...

FRIEDE!

Pukki

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Das Problem ist halt, dass im Tarifrecht vieles an konkreten Formulierungen hängt ;)

Von meiner Seite war die Nachfrage nicht böse gemeint, aber die Ergebnisse sind eben abhängig von der Formulierung komplett unterschiedlich.

tjYX1988

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;) Danke.


Ich habe nur noch eine Frage:

Da es sich bei der Herabgruppierung um eine stufengleiche Herabgruppierung handelt: Beginnt die Stufenlaufzeit von neuem an zu laufen oder wird diese mitgenommen?

Spid

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Die Schilderung im Eingangspost war inkonsistent - wie bereits aufgezeigt. Wenn es darum geht, ob es sich um denselben AG handelt und auf diesen Umstand zudem explizit hingewiesen wird, bedarf es schon einer sehr gewöhnlichen Auffassungsgabe, um nicht zu erkennen, daß es nicht um eine stilistische Frage wie „heute“ oder „heuer“ geht, sondern um den zentralen Inhalt des Sachverhalts.

Die Stufenlaufzeit in der niedrigeren Entgeltgruppe beginnt von vorn. Es handelt sich schließlich um eine andere Stufe, in der noch keine Stufenlaufzeit stattgefunden hat.