Nach der Definition aus § 2 Abs. 5 BLV muss es sich u. a. um eine „entgeltliche Tätigkeit“ handeln. Dabei wäre es zu kurz gegriffen, nur eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung als entgeltliche Tätigkeit einzustufen. Vielmehr muss es sich um eine Tätigkeit handeln, die zu einem Einkommen führt, welches geeignet oder jedenfalls weitgehend geeignet ist, den Lebensunterhalt zu sichern. Insofern kommt es auf die Art der beruflichen Tätigkeit (angestellt, freiberuflich, Forschungstätigkeit, stipendienfinanzierte Tätigkeit etc.) nicht an. Entscheidend ist lediglich, ob die in § 19 Absatz 3 BLV genannten Voraussetzungen erfüllt sind. (vgl. AVwV zur BLV, zu den §§ 19 bis 21).
Problem ist hier jedoch der Punkt, ob die Tätigkeit "gewolltermaßen den Schwerpunkt der beruflichen Tätigkeit darstellt" hat. Das ist bei einer Tätigkeit, die neben einem (Vollzeit-)Studium durchgeführt wird, regelmäßig zu verneinen. Denn dieses Studium bildete den Schwerpunkt der "beruflichen" Tätigkeit und hat den überwiegenden Teil der Arbeitskraft beansprucht. Daher wird die Tätigkeit neben dem Studium mit einiger Sicherheit nicht berücksichtigt werden zum Erwerb der Laufbahnbefähigung.
Zur Frage, ob Zeiten als Erfahrungszeiten angerechnet werden können, ist § 28 ff. BBesG einschlägig. Hier lohnt auch ein Blick in die BBesGVwV. Ich halte es für sehr unwahrscheinlich. Die Tätigkeiten müssten "gleichwertig" sein und nicht Voraussetzung für die Anerkennung der Laufbahnbefähigung.