Autor Thema: Anrechnung Gewerbe Verbeamtung  (Read 2762 times)

Dienstwagen

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Anrechnung Gewerbe Verbeamtung
« am: 16.12.2020 22:04 »
Hallo miteinander,

welche Kriterien gelten bei der Bewertung einer Selbstständigkeit oder eines Gewerbes für die Anrechnung zur Laufbahnbefähigung oder Stufenzuordnung, wenn die Tätigkeit nicht in Vollzeit war? Die Einschlägigkeit der Tätigkeit zur Laufbahn sei unterstellt.

Ich denke, wir bewegen uns hier im § 2 Abs. 5 BLV, weil die Tätigkeit hauptberuflich gewesen sein muss.

Zitat
Hauptberuflich ist eine Tätigkeit, wenn sie entgeltlich ist, gewolltermaßen den Schwerpunkt der beruflichen Tätigkeit darstellt, in der Regel den überwiegenden Teil der Arbeitskraft beansprucht und dem durch Ausbildung und Berufswahl geprägten Berufsbild entspricht oder nahekommt.

Würdet ihr an die fett markierten Punkte einen Haken machen, wenn man Student und das Gewerbe die einzige Einnahmequelle war?
Es gibt wohl zeitliche und/oder monetäre Untergrenzen bis zu denen eine Anerkennung erfolgen kann. Welche Grenzen wären das und gelten diese kumulativ? Durchschnittliche gearbeitete Wochenstunden wären beispielsweise nachträglich kaum nachweisbar. Bei den monetären Grenzen lese ich mal etwas vom Beamten als Vergleichsperson und mal vom Lebensunterhalt, der mit der Tätigkeit gesichert werden können muss...



Asperatus

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Antw:Anrechnung Gewerbe Verbeamtung
« Antwort #1 am: 16.12.2020 23:46 »
Nach der Definition aus § 2 Abs. 5 BLV muss es sich u. a. um eine „entgeltliche Tätigkeit“ handeln. Dabei wäre es zu kurz gegriffen, nur eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung als entgeltliche Tätigkeit einzustufen. Vielmehr muss es sich um eine Tätigkeit handeln, die zu einem Einkommen führt, welches geeignet oder jedenfalls weitgehend geeignet ist, den Lebensunterhalt zu sichern. Insofern kommt es auf die Art der beruflichen Tätigkeit (angestellt, freiberuflich, Forschungstätigkeit, stipendienfinanzierte Tätigkeit etc.) nicht an. Entscheidend ist lediglich, ob die in § 19 Absatz 3 BLV genannten Voraussetzungen erfüllt sind. (vgl. AVwV zur BLV, zu den §§ 19 bis 21).

Problem ist hier jedoch der Punkt, ob die Tätigkeit "gewolltermaßen den Schwerpunkt der beruflichen Tätigkeit darstellt" hat. Das ist bei einer Tätigkeit, die neben einem (Vollzeit-)Studium durchgeführt wird, regelmäßig zu verneinen. Denn dieses Studium bildete den Schwerpunkt der "beruflichen" Tätigkeit und hat den überwiegenden Teil der Arbeitskraft beansprucht. Daher wird die Tätigkeit neben dem Studium mit einiger Sicherheit nicht berücksichtigt werden zum Erwerb der Laufbahnbefähigung.

Zur Frage, ob Zeiten als Erfahrungszeiten angerechnet werden können, ist § 28 ff. BBesG einschlägig. Hier lohnt auch ein Blick in die BBesGVwV. Ich halte es für sehr unwahrscheinlich. Die Tätigkeiten müssten "gleichwertig" sein und nicht Voraussetzung für die Anerkennung der Laufbahnbefähigung.

Dienstwagen

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Antw:Anrechnung Gewerbe Verbeamtung
« Antwort #2 am: 17.12.2020 16:13 »
Danke für die Einwertung. Das habe ich schon so vermutet.

Dienstwagen

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Antw:Anrechnung Gewerbe Verbeamtung
« Antwort #3 am: 19.12.2020 19:56 »
@Asperatus: Schau mal hier: https://openjur.de/u/897213.html
Danach ist ein Studium niemals eine hauptberufliche Tätigkeit, weil es nicht entgeltlich ist.

Jetzt bin ich wieder unsicher, denn zusätzlich habe ich in den von dir angeführten Anwendungsvorschriften gelesen, dass sogar die Tätigkeiten vor Erlangung des für die Laufbahn notwendigen Studienabschluss auf die Laufbahnbefähigung angerechnet werden können. Es wäre "nur" zu klären, ob der Lebensunterhalt damit gesichert wurde und ob eine Gleichwertigkeit/Förderlichkeit vorliegt. Beide Punkte sind ja ziemlich auslegungsbedürftig.   :(

Asperatus

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Antw:Anrechnung Gewerbe Verbeamtung
« Antwort #4 am: 19.12.2020 23:16 »
Die fehlende Entgeltlichkeit des Studiums ist natürlich ein weiteres wichtiges Kriterium.

Die Gleichwertigkeit einer Tätigkeit ist zu bejahen, wenn die Tätigkeit ihrer Bedeutung, d. h. Wertigkeit oder Schwierigkeit nach mindestens einer Tätigkeit der jeweiligen Laufbahngruppe entspricht. Dabei sind die an die Tätigkeit zu stellenden Anforderungen ebenso zu berücksichtigen wie die hierfür erforderliche Qualifikation. (Tz. 28.1.1.2 S. 1 f BBesGVwV).

Förderlich sind insbesondere solche hauptberuflichen Tätigkeiten, die entweder zu den Anforderungsprofilen möglicher Tätigkeiten der betreffenden Laufbahngruppe in einem sachlichen Zusammenhang stehen oder durch die Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten gewonnen worden sind, welche für die weitere dienstliche Verwendung von Nutzen oder Interesse sind. (Tz. 28.2.1.4 f. BBesGVwV)

Ohne zu wissen, welche Tätigkeiten konkret ausgeübt wurde und welche Laufbahn angestrebt wird, kann ich nicht spezieller auf den Fall eingehen.