Autor Thema: Zeitzuschlag-Berechnung von Nachtdiensten und NW +Sonntagen o. Feiertagen.  (Read 2515 times)

Ipek

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Sehr geehrte Community,

ich habe kürzlich als Gesundheits- & Krankenpfleger auf einer Intensivstation eines kommunalen Krankenhauses (Bayern) begonnen (EG P8 Stufe II nach TVöD-K) und habe Fragen zur Berechnung des Zeitzuschlags an Nachtdiensten.

Nach meinem Verständnis sollte es an einem Nachdienst, der Sonntag um 20:30 Uhr beginnt und bis 06:30 Uhr Montag andauert, laut § 8 Zuschläge von 20% für Nachtdienste von 21:00 - 06:00 Uhr, und für Sonntage bis 24 Uhr in Höhe von 25% geben. Außerdem wird laut § 8 nur der höchste Zuschlag gezählt.
Ist diese Rechnung folglich korrekt?: 20:30 - 24:00 (3,5 Nettostunden) Sonntagszuschlag und von 0:00 - 06:00 (5,25 Nettostunden abzgl. Pause) Nachtzuschlag.

Zur Berechnung von Zuschlägen wird das Stundenentgelt der Stufe 3 herangezogen: "18,82 €"
1.) 3,5 * 0,25 * 18,82 € = 16,47 €   2.) 5,25 * 0,20 * 18,82 € = 19,76  => Summe: 36,23 € Zuschlag.
Ist diese Rechnung korrekt?

a) Außerdem habe ich auf unterschiedlichen Plattformen gelesen, dass Dienste an Feiertagen oder Sonntagen, die *vor Mitternacht beginnen* bis 4:00 Uhr weiterhin als Feiertage/Sonntage zuschlagsberechtigt anzusehen sind und dann von 04:00 - 06:00 Uhr anschließend Nachtzuschlagsberechtigt.

b) ...dass für Nachtdienste von 0:00 - 04:00 den doppelten, also 40% Nachtzuschlag gelte.

Sowohl zu a) + b) konnte ich nicht wirklich erkennen, ob sie für den TVöD-K Pflege Gültigkeit haben oder eben nicht.

Mit freundlichen Grüßen
&
Bleibt gesund



Spid

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Ipek

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Vielen Dank für deine Antwort Spid, demnach ist a) & b) falsch.

Ist die Berechnung ebenfalls falsch - wenn ja wo liegt der Fehler?

Lg

Spid

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Ich habe mich nicht zu a) oder b) eingelassen, sondern ausschließlich Deine beiden Fragen beantwortet.

Ipek

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20:30 - 24:00 (3,5 Nettostunden) Sonntagszuschlagberechtigt + und von 0:00 - 06:30 (5,25 Nettostunden abzgl. Pause) Nachtzuschlagsberechtigt.
Zur Berechnung von Zeitzuschlägen wird das Stundenentgelt der Stufe 3 herangezogen: "18,82 €"
1.) 3,5 * 0,25 * 18,82 € = 16,47 €   2.) 5,25 * 0,20 * 18,82 € = 19,76  => Summe: 36,23 € Zuschlag.


Dann würde mich weiterhin die Aufklärung zur richtigen Berechnung der Zeitzuschläge interessieren.
Warum ist diese Rechnung inkorrekt?  ???
Ein vereinfachtes Beispiel könnte mir womöglich helfen..., danke.

Spid

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Die Zuschläge für Nacht- und Sonntagsarbeit schließen einander nicht aus, sondern stehen, wo sie zusammenfallen, nebeneinander zu.

Ipek

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Hab vielen Dank Spid:)

Korrigiert sollte der Zeitzuschlag dann bei einem Nachtdienst (von 20:30 - 6:30 Uhr) der mit einem Sonntag / Feiertag zusammenfällt sein:

Sonntagszuschlag (25%): 20:30 - 0:00 Uhr --> 3,5 * 0,25 * 18,82 € = 16,47 €
Nachtzuschlag (20%): 21:00 - 6:00 Uhr (8,25h abzgl. Pause) --> 8,25 * 0,20 * 18,82 € = 31,05 €
= 47,52 €
_______________________________________________

Feiertagszuschlag (35%): 20:30 - 0:00 Uhr --> 3,5 * 0,35 * 18,82 € = 23,05 €
Nachtzuschlag (20%): 21:00 - 6:00 Uhr (8,25h abzgl. Pause) --> 8,25 * 0,20 * 18,82 € = 31,05 €
= 54,10 €

Liebe Grüße
&
Danke