Der regelt ja nur den Annahmeverzug, also die Vergütung für den Fall, daß der AG die vereinbarte Leistung nicht abnimmt. Es gibt darüber hinaus eben auch noch die durch Rechtsprechung aus §242 BGB entwickelte Beschäftigungspflicht des AG. Der AG muß den AN tatsächlich im vereinbarten Umfang beschäftigen, er kann sich also nicht einmal zurücklehnen und sagen, er bezahlt, nimmt aber nicht ab.