Autor Thema: Entfall der Dienstpflicht mit Einarbeitungsverpflichtung vom 16.12.20-10.1.21  (Read 4910 times)

Spid

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Der regelt ja nur den Annahmeverzug, also die Vergütung für den Fall, daß der AG die vereinbarte Leistung nicht abnimmt. Es gibt darüber hinaus eben auch noch die durch Rechtsprechung aus §242 BGB entwickelte Beschäftigungspflicht des AG. Der AG muß den AN tatsächlich im vereinbarten Umfang beschäftigen, er kann sich also nicht einmal zurücklehnen und sagen, er bezahlt, nimmt aber nicht ab.

Kotrast

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Danke für den Hinweis, spid. Ich werde mich da mal entsprechen belesen. Damit habe ich gerade einige Urteile u. a. des BAG gefunden. Eine schöne Lektüre für die nächste Zeit. Grade, falls bei uns doch noch mal sowas aufploppt.

Doso

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Bei uns noch weitere spannende Ansage: Was nicht als Arbeit im Home Office in diesem Zeitraum gemeldet wird gilt dann direkt als FZA (Freizeitausgleich).  ::)

Mir jetzt egal da ich mal ganz froh bin in Ruhe Urlaub nehmen zu können aber so ein bisserl frech finde ich das schon.