Autor Thema: [BY] Beamtenstatusgesetz §22 Absatz 2 Satz 2  (Read 2499 times)

muesli2

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Hallo zusammen,

Ich habe noch eine Frage. Aktuell bin ich A8, Erfahrungsstufe 5, Dienstherr Freistaat Bayern.
Sollte ich das Studium beginnen als Anwärter im gD mit A9 Anwärter Besoldung verliere ich meine Erfahrungsstufe 5 und beginne wieder mit Stufe 1.Laut BBG bzw Laufbahnverordnung habe ich gelesen, dass dies so ist, oder gibt es noch entsprechende Ausnahme, welche eine (anteilige) Anerkennung der bisherigen Erfahrungsstufe regelt?

Vielen Dank für eure Hilfe.

VG Muesli2
« Last Edit: 21.12.2020 02:21 von Admin2 »

Kleeblatt

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Antw:Beamtenstatusgesetz §22 Absatz 2 Satz 2
« Antwort #1 am: 20.12.2020 11:46 »
Welches Gesetz ist bitte das BBG?
Und wo soll das  im Leistungslaufbahngesetz (LlbG) stehen?

FGL

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Antw:Beamtenstatusgesetz §22 Absatz 2 Satz 2
« Antwort #2 am: 20.12.2020 15:18 »
Welches Gesetz ist bitte das BBG?
Aus dem Kontext schließe ich mal: Bayerisches Beamtengesetz.

newT

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Antw:Beamtenstatusgesetz §22 Absatz 2 Satz 2
« Antwort #3 am: 20.12.2020 16:31 »
Hallo muesli2,

ich denke diese Broschüre kann dir weiterhelfen: http://www.dienstrecht.bayern.de/gesetz/erlaeuterungen/stufenfestsetzung.pdf

Vereinfacht gesagt findet zum Zeitpunkt deines Einstiegs in die 3. QE mit erstmaligen Anspruch auf Grundgehalt, also nach deinem Studium, eine neue Stufenfestsetzung statt. Dann wird ausgehend von ersten Stufe (aktuell Stufe 2 bei A9) alle Zeiten, die einem Beamtenverhältnis mit Anspruch auf Grundgehalt absolviert wurden, als Erfahrung anerkannt. Sprich deine Zeiten als Beamter auf Probe/Lebenszeit in der 2. QE sollten voll anerkannt werden.

Also als Beispiel wenn du zum 01.01.2014 als Beamter auf Probe in der 2. QE ernannt wurdest und das Studium als Anwärter zum 01.01.2021 in Vollzeit beginnen würdest, würden dir 7 Jahre als Erfahrung angerechnet werden. Und du würdest nach dem Studium nach heutigem Stand in A9 Stufe 5 beginnen.

Woher stammt deine Info, dass man wieder auf der untersten Stufe beginnen würde?

muesli2

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Antw:Beamtenstatusgesetz §22 Absatz 2 Satz 2
« Antwort #4 am: 21.12.2020 01:04 »
Hallo zusammen,

Vielen Dank für eure Antworten. Ich muss meine Anfrage noch einmal etwas konkretisieren.
Ich bin Landesbeamter, A8, Stufe 5, 2 QE, ehemals mD. Der Dienstherr ist der Freistaat Bayern. Ich habe die Zusage, bei der SVFLG (bundesunmittelbare Körperschaft mit Selbstverwaltung) ein Studium für den gD am 1.10.2021 absolvieren zu können.
BBG ist die amtliche Abkürzung für das Bundesbeamtengesetz. Meine Frage: Verliere ich meine Erfahrungsstufe und muss wieder bei der Erfahrungsstufe 1 nach erfolgreichen Abschluss des Studiums beginnen oder gibt es nach dem BBG bzw.nach der Bundeslaufbahnverordnung.

muesli2

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Antw:Beamtenstatusgesetz §22 Absatz 2 Satz 2
« Antwort #5 am: 21.12.2020 01:08 »
entsprechende Regelungen.

MfG Muesli2.

muesli2

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Antw:[BY] Beamtenstatusgesetz §22 Absatz 2 Satz 2
« Antwort #6 am: 21.12.2020 03:05 »
Hallo zusammen,

so wie ich das Bundesbesoldungsgesetz (BBG) verstehe, greift hier § 28 Absatz 1 Nr 1 nicht, da meine Erfahrungs (Stufe) aus dem mD stammt. Jedoch könnte hier Absatz 2 Satz 1 als förderlich Zei als Ermessenentscheidung anerkannt werden.
Gibt es hierzu weitere Anmerkung oder Beiträge?
Hier noch der Auszug aus dem BBG:

§ 28 Berücksichtigungsfähige Zeiten
(1) Beamten und Soldaten werden bei der ersten Stufenfestsetzung als Erfahrungszeiten im Sinne des § 27 Absatz 2 anerkannt:
1.   Zeiten einer gleichwertigen hauptberuflichen Tätigkeit außerhalb eines Soldatenverhältnisses, die für Beamte nicht Voraussetzung für den Erwerb der Laufbahnbefähigung oder für Soldaten nicht Voraussetzung für die Einstellung mit einem Dienstgrad einer Besoldungsgruppe bis A 13 sind,
2.   Zeiten als Berufssoldat oder Soldat auf Zeit,
3.   Zeiten von mindestens vier Monaten und insgesamt höchstens zwei Jahren, in denen Wehrdienst, soweit er nicht unter Nummer 2 fällt, Zivildienst, Bundesfreiwilligendienst, Entwicklungsdienst oder ein freiwilliges
soziales oder ökologisches Jahr geleistet wurde,
4.   Verfolgungszeiten nach dem Beruflichen Rehabilitierungsgesetz, soweit eine Erwerbstätigkeit, die einem Dienst bei einem öffentlich-rechtlichen Dienstherrn (§ 29) entspricht, nicht ausgeübt werden konnte. Mit Zustimmung des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat kann hiervon abgewichen werden, wenn für die Zulassung zu einer Laufbahn besondere Voraussetzungen gelten. Zeiten nach Satz 1 werden durch Unterbrechungszeiten nach Absatz 5 Nummer 2 bis 5 nicht vermindert. Erfahrungszeiten nach Satz 1 stehen
gleich:
1.   Zeiten einer Kinderbetreuung von bis zu drei Jahren für jedes Kind (Kinderbetreuungszeiten),
2.   Zeiten der tatsächlichen Pflege von Eltern, Schwiegereltern, Ehegatten, Geschwistern oder Kindern, die nach ärztlichem Gutachten pflegebedürftig sind, von bis zu drei Jahren für jeden dieser Angehörigen (Pflegezeiten).

(2) Beamten können weitere hauptberufliche Zeiten, die nicht Voraussetzung für den Erwerb der
Laufbahnbefähigung sind, ganz oder teilweise anerkannt werden, soweit diese für die Verwendung förderlich sind. Wird für die Einstellung ein mit einem Master abgeschlossenes Hochschulstudium oder ein gleichwertiger Abschluss vorausgesetzt, sind Beamten dafür zwei Jahre als Erfahrungszeit anzuerkennen. Zusätzliche Qualifikationen, die nicht im Rahmen von hauptberuflichen Zeiten erworben wurden, können Beamten in besonderen Einzelfällen, insbesondere zur Deckung des Personalbedarfs, mit bis zu drei Jahren als Erfahrungszeit im Sinne des § 27 Absatz 3 anerkannt werden. Die Entscheidungen nach den Sätzen 1 und 3 trifft die oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle. Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.
(3).........

Vielen Dank

MfG Muesli2