Guten Morgen allerseits,
im Zusammenhang mit dem Übergang von den Landesbetrieben zur Autobahn GmbH sorgt derzeit ein Schreiben der Besoldungsstellen für helle Aufregung unter den Wechselwilligen. Gewisse Lohnbestandteile, wie Zulagen für den Betriebsdienst, werden bei den Landesbetrieben gewöhnlich nicht mit dem Gehalt des jeweiligen Monats ausgezahlt, sondern zeitverzögert. Diese Praxis ist meines Erachtens korrekt, da die Gehaltszahlung ja am Letzten Werktag des Monats erfolgt und der Besoldungsstelle die unständigen Bezüge zumindest für den Zahltag und etwaig noch darauf folgende Arbeitstage ja noch gar nicht bekannt sein können.
Daraus ergibt sich die Konstellation, dass durch die Besoldungsstellen eine noch in 2020 erbrachte Arbeitsleistung erst mit einer Gehaltsabrechnung im Frühjahr 2021 ausgezahlt wird. Hieraus resultiere nach dem Schreiben, dass die besagte Gehaltsabrechnung über eine 2. Steuerkarte nach Steuerklasse VI abgerechnet werden müsse, da die 1. Steuerkarte ja durch den neuen Arbeitgeber, die Autobahn GmbH besetzt sei.
Würde man bei einer derartigen Konstellation die "zu viel" gezahlten Steuern beim Jahresausgleich wieder erlangen, oder darf der Finanzminister sich hier über die Mehreinnahmen freuen?