Höhergruppierung welche Stufe

Begonnen von Susanne123456, 22.12.2020 10:54

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Spid

Das könnte man dann vermuten, wenn man davon ausginge, der AG wäre überhaupt in der Lage, mit seiner Rechtsmeinung auch nur in der Nähe der Eingruppierung zu landen.

WasDennNun

Stimmt auch wieder, kann ja genauso gut ne EG12 Stell sein oder ne EG6.

Susanne123456

Ich bekomme auch nur eine Gehaltsabrechnung.
Dass sich das ganze bei meinen zwei Stellen etwas unklar verhält war mir bewusst. Aber ich werde jetzt eben mal abwarten was auf dem Gehaltszettel für Februar steht.


stefan77

Zitat von: Susanne123456 am 23.12.2020 10:13
Ich bekomme auch nur eine Gehaltsabrechnung.
Dass sich das ganze bei meinen zwei Stellen etwas unklar verhält war mir bewusst. Aber ich werde jetzt eben mal abwarten was auf dem Gehaltszettel für Februar steht.


Wird hier eventuell etwas durcheinander geworfen?
Ich vermute, dass du auf zwei "Stellen" mit unterschiedlichen Bewertungen sitzt.
Aber wahrscheinlich bekommst du Entgelt nach EG 9a oder nach EG 10. Das wird auf deiner Verdienstabrechnung sicherlich auch angedruckt und der Betrag lässt sich bei einer Vollzeitstelle z.B. auf dieser Homepage leicht nachvollziehen.
Oder wird aktuell z.B. 9a plus Zulage gezahlt?

Und dann, wenn das eindeutig ist, kann man weiter darüber diskutieren, was du bei einer Höhergruppierung erhältst.

Susanne123456

Ich bekomme 50% nach EGr. 9a Stufe 4 und 50% nach EGr. 10 Stufe 4. Die beiden Summen sind das, was auf meiner Gehaltsabrechnung als Gesamtbetrag erscheint.

Pauli II

Für mich sieht das aus wie 100% EG 10

Spid


Pauli II

Etwas simpel argumentiert und ohne auf die Merkmale der EG einzugehen, gehe ich davon aus, dass nur ein Arbeitsverhältnis besteht. Der Arbeitgeber geht selber davon aus, dass zu 50 % Tätigkeiten nach EG 10 vorliegen. Wenn aber das angenommen werden kann, ist die gesamte Tätigkeit nach EG 10 zu bewerten, da mindestens zu 50 % der Gesamttätigkeit Arbeitsvorgänge vorliegen, die die Merkmale nach EG 10 erfüllen. Vielleicht bin ich zu naiv davon ausgegangen, dass insgesamt jeweils ein AV mit EG 9a und ein AV mit EG 10 vorliegt. War diesbezüglich vielleicht etwas vorschnell.

Trotz allem sollte vielleicht überlegt werden, für das vergangene letzte halbe Jahr noch das Entgelt nach EG 10 zu fordern.

Spid

Wenn man von einer Tätigkeit nach den allg. Tätigkeitsmerkmalen ausgeht, wäre diese Überlegung fernliegend. E10 ergibt sich dann aus mindestens zwei Arbeitsvorgängen, weil ein Arbeitsvorgang aufgrund des Drittelmerkmals nicht E10 sein kann. Es handelt sich bei der nach E10 bewerteten Teiltätigkeit also um einen Arbeitsvorgang oder mehrere Arbeitsvorgänge im Umfang von einem Drittel bis weniger als der Hälfte des zeitlichen Anteils von 50%, die der E11 entsprechen, also ca. 17% bis weniger als 25% des Gesamtumfangs. Mindestens ca. 18% der E9a-Tätigkeit müßte somit aus Arbeitsvorgängen der Wertigkeit E11 bestehen, damit es insgesamt eine E10 wird.

Pauli II

Ja - korrekt und nachvollziehbar