Autor Thema: Stellenbewertung/Eingr. Sachbearbeiter Erschließungs- und Ausbaubeitragsrecht  (Read 13122 times)

JayTee

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Guten Tag,

im neuen Jahr soll eine neue Stelle geschaffen werden (Aufgrund Umstellung wkB).
Der Leiter der Finanzabteilung (E11 oder E12) hat in den letzten Jahren die Tätigkeiten ausgeübt.

Der Stelleninhaber/ die Stelleninhaberin ist im Rahmen seiner/ihrer Tätigkeit zuständig für:

- sämtliche Angelegenheiten im Erschließungs- und Ausbaubeitragsrecht (insbesondere Kalkulation, Festsetzung, Erhebung der Beiträge, Bearbeitung der Widersprüche, Vorbereitung von Satzungsentwürfen sowie Vorstellung der Ergebnisse in den Gremien)

Wie würdet ihr die Wertigkeit der Stelle einordnen?




Spid

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ABCKE

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Wenn man den Umstand zugrunde legt, dass ein SB für Erschließungs-, Straßenausbau- und Kanalbaubeiträge keine gründliche, umfassende Fachkenntnisse benötigt, wäre mMn - auch mangels weiterer Angaben - maximal von einer E9c auszugehen.

JayTee

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Also müssten wir die Stelle mindestens als E9c ausschreiben?


Spid

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Nein, das ist kein tariflicher Regelungsgegenstand. Wenn Ihr jemanden einstellt und ihm die Tätigkeit übertragt, müßt Ihr ihn mindestens entsprechend seiner auszuübenden Tätigkeit entgelten - und es ist nicht unwahrscheinlich, daß es sich um eine E9c handeln könnte.

JayTee

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Um dann sicher zu sein, wie die auszuübende Tätigkeit zu entgelten ist, könnte man die Stelle vom KAV bewerten lassen oder auf die Musterstellenbewertung der Gemeinde 21 zurückgreifen.


Wahrscheinlich wird die Stelle als EG8 oder 9a ausgeschrieben und der zukünftige Stelleninhaber (falls er dann unzufrieden ist)  kann nach der Einarbeitungszeit einen Antrag auf Höhergruppierung und Neubewertung seiner Stelle stellen.
Wäre eine typische Handlungsweise unserer Führung >:(


Spid

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Je nach KAV böte es sich an, das lieber von jemandem machen zu lassen, der sich damit auskennt.

Der Stelleninhaber könnte auch einfach eine Eingruppierungsfeststellungsklage anstrengen, wenn er der Auffassung ist, daß die Eingruppierung von der Rechtsmeinung des AG zu seinen Ungunsten abweicht. Einen Feststellungsantrag beim zuständigen ArbG einzureichen ist einem in jeder Hinsicht unbeachtlichen Antrag in jedem Fall vorzuziehen.

MrRossi

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Auch wenn es wahrscheinlich der sicherste Weg ist die korrekte Eingruppierung zu erlangen, ist es nicht in jedem Fall der vorzuziehende.

Spid

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In welchen Fällen wäre denn ein Antrag, der keinerlei rechtliche Wirkung zeitigt und den der AG nicht einmal zur Kenntnis nehmen, geschweige denn bearbeiten muß, einem Antrag, der jedenfalls dazu führt, daß die korrekte Eingruppierung festgestellt wird, vorzuziehen?

MrRossi

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In den Fällen, ausgehend von einer Unschuldsvermutung, der AG  bereit wäre sich diesem doch anzunehmen. Eine andere (bessere) Variante wäre das Gespräch vorher zu suchen, nachdem man selber die Erkennntnis gewonnen hat man wäre falsch eingruppiert.  Eine Klage "nur mal um zu wissen ob die Eingruppierung stimmt" einzureichen ist ausserdem mit dem Risiko behaftet, für die Feststellung dass die Eingruppierung korrekt ist, die Gerichtskosten tragen zu müssen. Ausserdem wäre der Zeitpunkt ein Faktor---> Probezeit. Dann hats eben nicht gepasst...Probezeitkündigung und tschüss.
Und: Nicht jeder hat das Bedürfnis seinen AG gleich vorzuführen.

Spid

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Im Arbeitsrecht gibt es keine Unschuldsvermutung - und auf Schuld kommt es vorliegend ohnehin nicht an. TB sind stets richtig eingruppiert, mithin kann man nicht falsch eingruppiert sein. Eine Probezeit wirkt sich in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis nicht aus - und führt ansonsten lediglich zu einer anderen Kündigungsfrist und nicht zu sonstigen Kündigungserleichterungen. Wer seine Rechtsschutzmögkichkeiten nutzt, führt niemanden vor, sondern schützt seine Rechte. Inwiefern stellen „Gespräche“ ohne jede rechtliche Wirkung eine „bessere“ Variante dar als ein Feststellungsantrag?

WasDennNun

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Aus Gründen die auf emotionaler Ebenen liegen.


Spid

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Also aus keinen Gründen.

WasDennNun

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Keine die sich dir erschließen, da sie ohne rechtlichen Belang sind.

Spid

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Was ohne rechtlichen Belang ist, ist in einer Rechtsfrage belanglos.