der Schaden (Vertrauensverhältnis gestört) noch höher.
Wir sprechen hier doch über ungefähr 2 Millionen Einzelfälle. Ausgehend von 5 Jahren wären das ca. 1600 Fälle am Tag. Nebst den Neueinstellungen, Änderungen des Aufgabengebietes oder Teilen davon, wohl kaum zu bewältigen. Bei einer Trefferquote von angenommen 50% ist das Risiko auf den Kosten sitzen zu bleiben nicht unerheblich hoch, der Schaden (Vertrauensverhältnis gestört) noch höher.Da würde ich doch vorher raten einen Antrag/eine Anfrage/ein Ersuch/eine Bitte um Überprüfung stellen, dem nach meiner Erfahrung einige AG nachgehen. Wenn nicht oder danach bleibt einem ja immer noch der Rechtsweg sofern begründeter Verdacht besteht, immerhin hat man dann zumindest dem AG die Chance gegeben seine Rechtsauffassung zu begründen.
Zitat von: MrRossi am 29.12.2020 10:07Wir sprechen hier doch über ungefähr 2 Millionen Einzelfälle. Ausgehend von 5 Jahren wären das ca. 1600 Fälle am Tag. Nebst den Neueinstellungen, Änderungen des Aufgabengebietes oder Teilen davon, wohl kaum zu bewältigen. Bei einer Trefferquote von angenommen 50% ist das Risiko auf den Kosten sitzen zu bleiben nicht unerheblich hoch, der Schaden (Vertrauensverhältnis gestört) noch höher.Da würde ich doch vorher raten einen Antrag/eine Anfrage/ein Ersuch/eine Bitte um Überprüfung stellen, dem nach meiner Erfahrung einige AG nachgehen. Wenn nicht oder danach bleibt einem ja immer noch der Rechtsweg sofern begründeter Verdacht besteht, immerhin hat man dann zumindest dem AG die Chance gegeben seine Rechtsauffassung zu begründen.Den Schaden für das Vertrauensverhältnis hat der AG durch seine mutmaßlich falsche Eingruppierungsmitteilung verursacht - nicht der AN, der vernünftigerweise den Rechtsweg beschreitet. Der AG hat doch die Möglichkeit, im Gütetermin sowohl zu begründen als auch einzulenken - genau dafür gibt es ihn.
Zitat von: Spid am 29.12.2020 10:18Zitat von: MrRossi am 29.12.2020 10:07Wir sprechen hier doch über ungefähr 2 Millionen Einzelfälle. Ausgehend von 5 Jahren wären das ca. 1600 Fälle am Tag. Nebst den Neueinstellungen, Änderungen des Aufgabengebietes oder Teilen davon, wohl kaum zu bewältigen. Bei einer Trefferquote von angenommen 50% ist das Risiko auf den Kosten sitzen zu bleiben nicht unerheblich hoch, der Schaden (Vertrauensverhältnis gestört) noch höher.Da würde ich doch vorher raten einen Antrag/eine Anfrage/ein Ersuch/eine Bitte um Überprüfung stellen, dem nach meiner Erfahrung einige AG nachgehen. Wenn nicht oder danach bleibt einem ja immer noch der Rechtsweg sofern begründeter Verdacht besteht, immerhin hat man dann zumindest dem AG die Chance gegeben seine Rechtsauffassung zu begründen.Den Schaden für das Vertrauensverhältnis hat der AG durch seine mutmaßlich falsche Eingruppierungsmitteilung verursacht - nicht der AN, der vernünftigerweise den Rechtsweg beschreitet. Der AG hat doch die Möglichkeit, im Gütetermin sowohl zu begründen als auch einzulenken - genau dafür gibt es ihn.Wozu bedarf es dem Grundsatz dass die Eingruppierungnennung im Arbeitsvertrag nur deklatorisch ist, wenn im Nachgang in 90% eh ein Feststellungverfahren nötig wäre? Die Zuordnung der EG-Gruppe stellt nach dem Grundsatz auch nur eine Auffassung dar. Bereits bis zum Gütetermin sind mehr Recourcen wie nötig verschwendet, das wird auch der AG so in der Regel so sehen. Man muss sich nicht wundern, wenn unsere Gerichte übermässig viel zu tun haben bei solch überzogenen Handeln.
Zitat von: MrRossi am 29.12.2020 10:40Zitat von: Spid am 29.12.2020 10:18Zitat von: MrRossi am 29.12.2020 10:07Wir sprechen hier doch über ungefähr 2 Millionen Einzelfälle. Ausgehend von 5 Jahren wären das ca. 1600 Fälle am Tag. Nebst den Neueinstellungen, Änderungen des Aufgabengebietes oder Teilen davon, wohl kaum zu bewältigen. Bei einer Trefferquote von angenommen 50% ist das Risiko auf den Kosten sitzen zu bleiben nicht unerheblich hoch, der Schaden (Vertrauensverhältnis gestört) noch höher.Da würde ich doch vorher raten einen Antrag/eine Anfrage/ein Ersuch/eine Bitte um Überprüfung stellen, dem nach meiner Erfahrung einige AG nachgehen. Wenn nicht oder danach bleibt einem ja immer noch der Rechtsweg sofern begründeter Verdacht besteht, immerhin hat man dann zumindest dem AG die Chance gegeben seine Rechtsauffassung zu begründen.Den Schaden für das Vertrauensverhältnis hat der AG durch seine mutmaßlich falsche Eingruppierungsmitteilung verursacht - nicht der AN, der vernünftigerweise den Rechtsweg beschreitet. Der AG hat doch die Möglichkeit, im Gütetermin sowohl zu begründen als auch einzulenken - genau dafür gibt es ihn.Wozu bedarf es dem Grundsatz dass die Eingruppierungnennung im Arbeitsvertrag nur deklatorisch ist, wenn im Nachgang in 90% eh ein Feststellungverfahren nötig wäre? Die Zuordnung der EG-Gruppe stellt nach dem Grundsatz auch nur eine Auffassung dar. Bereits bis zum Gütetermin sind mehr Recourcen wie nötig verschwendet, das wird auch der AG so in der Regel so sehen. Man muss sich nicht wundern, wenn unsere Gerichte übermässig viel zu tun haben bei solch überzogenen Handeln.Inwiefern wäre die Inanspruchnahme von Rechtsschutz insbesondere in einem Rechtsstaat „überzogen“?
Wenn nicht oder danach bleibt einem ja immer noch der Rechtsweg sofern begründeter Verdacht besteht, immerhin hat man dann zumindest dem AG die Chance gegeben seine Rechtsauffassung zu begründen.
Warum sollte man das tun?
Aus Gründen die auf emotionaler Ebenen liegen.
Zitat von: MrRossi am 29.12.2020 10:07 der Schaden (Vertrauensverhältnis gestört) noch höher.Du glaubst doch nicht, dass Spid dieses Argument versteht, dass ist, bedingt durch seine außergewöhnlichen Begabung, außerhalb seiner Wahrnehmungsfähigkeit.
So macht man das als Gutmensch
Aus gutem Grund.Dass er seiner Hauptpflicht nicht nachkommt ist ja erstmal nicht richtig, er zahlt ein "deklatorisches Gehalt", was nach seiner Auffassung die richtige Höhe hat. Wenn man Erkenntnisse hat, das dieses falsch sein könnte, wendet man sich halt erst an Ihn und nicht an ein Gericht. So macht man das als Gutmensch . Macht man in anderen Lebenslagen auch so. Es kann nicht falsch sein.Lage der Arbeitszeit = Direktionsrecht des AG unter der Beachtung des Arbeitszeitgesetzes.