Beschäftigte nach TVöD / TV-L / TV-H > TVöD Kommunen
Stellenbewertung/Eingr. Sachbearbeiter Erschließungs- und Ausbaubeitragsrecht
Spid:
--- Zitat von: WasDennNun am 29.12.2020 13:05 ---
--- Zitat von: MrRossi am 29.12.2020 13:02 --- So macht man das als Gutmensch ;)
--- End quote ---
Nicht nur Gutmenschen, auch andere.
Die GRünde sind hinlänglich bekannt, warum man es so macht.
Erkennen können diese Gründe nur nicht ein jeder.
--- End quote ---
Du bleibst dudelt Antwort auf die einzig relevante Frage schuldig:
--- Zitat von: Spid am 29.12.2020 12:46 ---Ist Eingruppierung eine Rechtsfrage?
--- End quote ---
MrRossi:
Es ist erst nach Feststellung ein Vertragsbruch oder eben nicht, ein sofortiges beharren auf Feststellung durch ein Gericht ohne Gegendarstellungchance unterstellt sofort einen Vertragsbruch. Allein diese Unterstellung dürfte das AN-AG Verhältnis bei richtig getroffener Auffassung ( bzw. Treffer fifty/fifty Chance) des AG ausreichend schädigen.
Man ist sich also nicht uneinig, sonder wirft gleich Vertragsbruch vor.
Spid:
Ein Vertragsbruch ist ein Vertragsbruch - völlig unabhängig davon, ob er festgestellt wird oder nicht. Der AG hat sich durch seine Eingruppierungsmitteilung doch bereits in der Sache geäußert. Die Inanspruchnahme zulässigen Rechtsschutzes beschädigt ein Arbeitsverhältnis in keinster Weise.
MrRossi:
Und wenn die Feststellung ergibt dass der AG richtig liegt?
Spid:
Dann lag kein Vertragsbruch vor.
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