Autor Thema: [Bund] Beamter auf Lebenszeit Entlassung für Studium gD  (Read 7431 times)

muesli2

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Hallo zusammen,

Ich habe bereits meine Frage im Forum für Landesbeamter gestellt, jedoch keine adequaten Antworten erhalten.

Daher eröffne ich das Thema hier in diesen Forum für Bundesbeamte.

Aktuell arbeite ich im mD in einer Bay. Landesbehörde. Ich bin Beamter auf Lebenszeit A8, Stufe 5. Mein aktueller Dienstherr bietet mir keine Möglichkeit für den Aufstieg in den gD an. Nun bin ich 39 Jahre und habe die Zusage für ein Studium für den gD erhalten. Es handelt sich hier um die SVLFG.
Meine Fragen:

1. Muss ich bei meinem jetzigen Dienstherr einen Antrag auf Entlassung stellen?
2. Können meine Erfahrungsstufe, welch ich bisher erreicht habe, nach erfolgreichen Bestehen des Studiums bei der Verbeamtung auf Probe anerkannt werden?
3. Werden mir die Dienstjahre im mD im Freistaat Bayern bei der späteren Pensionierung bei der SVFLG berücksichtigt?

Die Informationen sind sehr wichtig, bei der Entscheidung, ob ich mit 39 Jahren noch einmal ein Studium bei einen neuen Dienstherrn beginnen soll.

Vielen Dank.

MfG Muesli2

Asperatus

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Die ursprüngliche Diskussion findet sich hier: https://forum.oeffentlicher-dienst.info/index.php/topic,114661.0.html

Du solltest dir wirklich sicher sein, ob es sich bei der SVLFG um ein Beamtenverhältnis oder ein Dienstordnungsverhältnis handelt. Auf deren Homepage heißt es: "beamtenähnlichen Dienstverhältnis auf Widerruf" (=DO-Verhältnis?). Siehe https://www.svlfg.de/duales-studium-diplom-verwaltungswirt-landwirtschaftliche-sozialversicherung

Sofern ein Beamtenverhältnis auf Widerruf begründet wird, wird das Beamtenverhältnis zum Dienstherrn Bayern nicht Kraft Gesetz beendet (vgl. § 22 Abs. 2 S. 2 BeamtStG). Dann wäre ein Antrag auf Entlassung notwendig. Ob eine Beurlaubung für die Zeit der Ausbildung erfolgen kann, liegt im Ermessen des Landes Bayern. Grundsätzlich ist ein Doppeldienstverhältnis möglich (z. B. Soldat auf Zeit und Beamter auf Widerruf, wobei die Rechte und Pflichten aus dem Wehrdienstverhältnis dann ruhen). Nehmen Beamte beim gleichen Dienstherrn im Rahmen eines Aufstiegsverfahrens an einem Vorbereitungsdienst teil, behalten sie ihren beamtenrechtlichen Status (in der Regel Beamter auf Lebenszeit). Beim Dienstherrnwechsel ist dies wohl nicht möglich. Der alte Dienstherr hätte auch kein Interesse daran, denn er würde seinen Beamten ja "verlieren".

Zur Erfahrungsstufe siehe § 27 f. BBesG und dazugehörige VwV (sofern es sich bei der SVLFG um ein Beamtenverhältnis handelt). Es erfolgt bei der Versetzung, der Übernahme und den Übertritt in den Dienst des Bundes sowie bei ersten Ernennung mit Anspruch auf Dienstbezüge (d.h. nicht schon bei Anwärterbezügen) im Anwendungsbereich des BBesG eine Stufenfestsetzung. Zeiten einer gleichwertigen hauptberuflichen Tätigkeit können als Erfahrungszeiten anerkannt werden. Da vorher im mD gedient wurde und dann im gD, wird die Tätigkeit nicht gleichwertig sein. Daher wird voraussichtlich die Erfahrungsstufe 1 festgesetzt werden.

Ruhegehaltfähig ist die Dienstzeit, die der Beamte vom Tage seiner ersten Berufung in das Beamtenverhältnis an im Dienst eines öffentlich-rechtlichen Dienstherrn im Beamtenverhältnis zurückgelegt hat. (vgl. § 6 Abs. 1 S. 1 BeamtVG). Der Dienstherr muss also nicht der Bund sein, sondern irgendein öffentlicher-rechtlicher Dienstherr, wie auch das Land Bayern. Daher würden die Dienstjahre für die Pension berücksichtigt werden. Vorausgesetzt natürlich, dass es sich bei der SVLFG um ein Beamten- und kein Dienstordnungsverhältnis handelt. Ist letzteres der Fall, würde wohl eine Nachversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung erfolgen. Das Institut des Altersgeldes gibt es für bayerische Beamte nicht.

Ich würde also prüfen, ob es sich um ein Beamten- oder DO-Verhältnis handeln wird und mir dann überlegen, ob die Rahmenbedingungen für einen Wechsel immer noch attraktiv genug sind.

muesli2

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Hallo Asperatus,
Hallo geehrte Forum-Gemeinde,

Das Studium wird als Beamtenanwärter auf Widerruf geführt. Anschließend wird eine Verbeamtung auf Probe in Aussicht gestellt, bei Bestehen des Studium.

In dem Schreiben steht drin, dass das DO Recht ab dem 1.1.2022 geschlossen wird, es werden also keine DO Angestellten mehr berufen. Die SVFLG hat das Recht ab dem 1.1.2022 wieder zu verbeamten.

Mich würde interessieren, ob die Zeiten des mD ggf. als förderfähige Zeiten (anteilig) anerkannt werden könnten.

MfG Muesli2

EiTee

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Ich kann nur das mitteilen, was ich schon im anderen Beitrag schrieb.
Es wird wie von dir genannt, das Studium in Beamtenverhältnis auf Widerruf (nicht DO) durchgeführt.

Man muss die SVLFG halt mögen. Meine persönliche Meinung ist, dass man sich auch einen bessere Behörde aussuchen kann und vllt. auch sollte.

Gerda Schwäbel

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Mich würde interessieren, ob die Zeiten des mD ggf. als förderfähige Zeiten (anteilig) anerkannt werden könnten.
Ja M., sie können ganz oder teilweise anerkannt werden, und zwar soweit sie für die (neue) Verwendung förderlich sind. Ich rechne die Zeiten im mittleren Dienst für den gehobenen Dienst meistens mit 50 Prozent an, selten mit mehr (aber auch selten mit weniger). Da hier wahrscheinlich niemand weiß, was du in den letzten Jahren genau gemacht hast (ich habe es jedenfalls vergessen), kann dir hier niemand sagen, was angemessen wäre. An deiner Stelle würde ich bei der SVLFG nachfragen, dort sollte man Verständnis für deine Frage haben.
Viele Grüße
Gerda

muesli2

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Hallo zusammen,

Vielen Dank für eure Beiträge /Antworten.
@Gerda schön das du geschrieben hast, du hilft sehr mit deinen Wissen und Beiträgen :)

VG Muesli2

bgler

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In dem Schreiben steht drin, dass das DO Recht ab dem 1.1.2022 geschlossen wird, es werden also keine DO Angestellten mehr berufen. Die SVFLG hat das Recht ab dem 1.1.2022 wieder zu verbeamten.

Der erste Satz ist auf jeden Fall falsch, das DO-Recht wird zum 01.01.2023 geschlossen. Der zweite vermutlich auch, Artikel 15 des 7. SGB IV-ÄnderungsG (Neue Beamte in der SVLFG) tritt auch erst mit Wirkung zum 01.01.2023 in Kraft. Wenn das anvisierte Studium vor 2023 beginnt, sicher im Beamtenverhältnis auf Widerruf? Ggf. stützt sich das dir vorliegende Schreiben der SVLFG auf einen veralteten Sachverhalt (Schließung zu 2022 war zwischenzeitlich im Gespräch).

Asperatus

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Richtig, die Dienstherrnfähigkeit für die SVLFG besteht erst ab dem 1. Januar 2023. Jedoch wäre es möglich, dass Einstellungsbehörde der Studierenden eine andere Bundesbehörde ist (z. B. HS Bund oder eine Behörde im Geschäftsbereich BMAS). Dienstherr wäre dann nicht die SVLFG, sondern direkt der Bund.

Im Jahresbericht 2019 der HS Bund heißt es, die die Ausbildung für die Laufbahn des gehobenen Dienstes in der landwirtschaftlichen Sozialversicherung mit dem akademischen Abschluss Diplom-Verwaltungswirt sei statusneutral, d. h. sie könne sowohl für Beamte auf Widerruf, für Dienstordnungsangestellte im Vorbereitungsdienst als auch für Tarifangestellte durchgeführt werden.


muesli2

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Hallo zusammen,

der 1.1.2023 ist korrekt. Habe heute eine E-Mail von der SVFLG erhalten. Da ich bereits Beamter bin, bietet mir nach dem Bestehen des Studium die Verbeamtung an. Zum Thema Anrechnung bzw. förderliche Zeiten, ist eine Prüfung durch das Bundesamt für Soziale Sicherung noch ausstehend.
Hierzu erhalte ich von der Personalabteilung der SVLFG in Kassel noch eine weitere E-Mail.

Die SVFLG wird ja irgendwann meine Personalakte aus Bayern vom meinem jetzigen Dienstherrn anfordern.

Spätestens dann muss ich Farbe bekennen. Da ich noch nie einen Dienstherrnwechsel mitgemacht habe, stellt sich bei mir die Frage, ob ich noch eine Abschlussbeurteilung erhalte oder diese beantragen kann. Die nächste periodische Beurteilungszeitraum ist 1.2.2020 bis 31.1.2023.

Dann wünsche ich euch noch einen guten Rutsch, bleibt gesund.

MfG Muesli2.