Die ursprüngliche Diskussion findet sich hier:
https://forum.oeffentlicher-dienst.info/index.php/topic,114661.0.htmlDu solltest dir wirklich sicher sein, ob es sich bei der SVLFG um ein Beamtenverhältnis oder ein Dienstordnungsverhältnis handelt. Auf deren Homepage heißt es: "beamtenähnlichen Dienstverhältnis auf Widerruf" (=DO-Verhältnis?). Siehe
https://www.svlfg.de/duales-studium-diplom-verwaltungswirt-landwirtschaftliche-sozialversicherungSofern ein Beamtenverhältnis auf Widerruf begründet wird, wird das Beamtenverhältnis zum Dienstherrn Bayern nicht Kraft Gesetz beendet (vgl. § 22 Abs. 2 S. 2 BeamtStG). Dann wäre ein Antrag auf Entlassung notwendig. Ob eine Beurlaubung für die Zeit der Ausbildung erfolgen kann, liegt im Ermessen des Landes Bayern. Grundsätzlich ist ein Doppeldienstverhältnis möglich (z. B. Soldat auf Zeit und Beamter auf Widerruf, wobei die Rechte und Pflichten aus dem Wehrdienstverhältnis dann ruhen). Nehmen Beamte beim gleichen Dienstherrn im Rahmen eines Aufstiegsverfahrens an einem Vorbereitungsdienst teil, behalten sie ihren beamtenrechtlichen Status (in der Regel Beamter auf Lebenszeit). Beim Dienstherrnwechsel ist dies wohl nicht möglich. Der alte Dienstherr hätte auch kein Interesse daran, denn er würde seinen Beamten ja "verlieren".
Zur Erfahrungsstufe siehe § 27 f. BBesG und dazugehörige VwV (sofern es sich bei der SVLFG um ein Beamtenverhältnis handelt). Es erfolgt bei der Versetzung, der Übernahme und den Übertritt in den Dienst des Bundes sowie bei ersten Ernennung mit Anspruch auf Dienstbezüge (d.h. nicht schon bei Anwärterbezügen) im Anwendungsbereich des BBesG eine Stufenfestsetzung. Zeiten einer gleichwertigen hauptberuflichen Tätigkeit können als Erfahrungszeiten anerkannt werden. Da vorher im mD gedient wurde und dann im gD, wird die Tätigkeit nicht gleichwertig sein. Daher wird voraussichtlich die Erfahrungsstufe 1 festgesetzt werden.
Ruhegehaltfähig ist die Dienstzeit, die der Beamte vom Tage seiner ersten Berufung in das Beamtenverhältnis an im Dienst eines öffentlich-rechtlichen Dienstherrn im Beamtenverhältnis zurückgelegt hat. (vgl. § 6 Abs. 1 S. 1 BeamtVG). Der Dienstherr muss also nicht der Bund sein, sondern irgendein öffentlicher-rechtlicher Dienstherr, wie auch das Land Bayern. Daher würden die Dienstjahre für die Pension berücksichtigt werden. Vorausgesetzt natürlich, dass es sich bei der SVLFG um ein Beamten- und kein Dienstordnungsverhältnis handelt. Ist letzteres der Fall, würde wohl eine Nachversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung erfolgen. Das Institut des Altersgeldes gibt es für bayerische Beamte nicht.
Ich würde also prüfen, ob es sich um ein Beamten- oder DO-Verhältnis handeln wird und mir dann überlegen, ob die Rahmenbedingungen für einen Wechsel immer noch attraktiv genug sind.