Hallo RainerNRW, du erhältst weiterhin dein nach Besoldungsgruppe A 16 Erfahrungsstufe 8 bemessenes Grundgehalt. Rechtsgrundlage ist § 19a BBesG: "Verringert sich während eines Dienstverhältnisses nach § 1 Absatz 1 das Grundgehalt durch Verleihung eines anderen Amtes aus Gründen, die nicht vom Beamten, Richter oder Soldaten zu vertreten sind, ist abweichend von § 19 das Grundgehalt zu zahlen, das dem Besoldungsempfänger bei einem Verbleiben in dem bisherigen Amt zugestanden hätte."
Die Gründe sind nicht vom Beamten, Richter oder Soldaten zu vertreten, wenn die Übertragung eines anderen Amtes aus dienstlichen Gründen erfolgt. Wird die Stelle auf Grund einer Auswahlentscheidung übertragen, wird eine auch vorhandene persönliche Motivation von dem dienstlichen Interesse an der bestmöglichen Stellenbesetzung überlagert. (vgl. 19a.1 BBesGVwV) Dienstliche Gründe sind anzunehmen im Falle einer Beförderung, des Aufstiegs in eine höhere Laufbahngruppe oder einer Bewerbung auf eine Stellenausschreibung, wenn die Auswahlentscheidung nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung getroffen wurde; soziale Belange können bei der Auswahlentscheidung mit berücksichtigt worden sein, dürfen diese jedoch nicht dominiert haben. (vgl. 13.1.2 BBesGVwV)
Es handelt sich übrigens formal um keine Beförderung. Beförderung ist die Verleihung eines anderen Amtes mit höherem Endgrundgehalt (§ 2 Abs. 8 S. 1 BLV). Das feste Gehalt von B 1 ist niedriger als das Endgrundgehalt von A 16. Ein weiterer Grund könnte sein, dass es in den Besoldungsgruppen der Besoldungsordnung B keine Endgrundgehälter gibt, weil die Gehälter dort nicht aufsteigend sind. Dann wäre jedoch jede Ernennung in ein Amt der Besoldungsordnung B keine Beförderung.