Autor Thema: Paragraf 37 TVöD  (Read 4170 times)

bienchenhonig

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Paragraf 37 TVöD
« am: 28.12.2020 19:08 »
Hallo an Alle,

Ich brauche mal wieder Hilfe.

Aufgrund eines Antrages aus 2017 auf Stellenüberprüfung hat mich mein Arbeitgeber rückwirkend von E5 nach E9a höhergruppiert. Diese Höhergruppierung erfolgte selbstverständlich unter Herabsetzung von Stufe 3 auf Stufe 2. Es erfolgte zunächst eine Eingruppierung nach E8 und dann zeitgleich rückwirkend zum 01.01.2017 zu E9a aufgrund der neue Entgeltordnung.
Diesen Monat habe ich die Nachzahlung ab Januar 2017 erhalten. Da ich zwischenzeitlich ab 01.03.2019 meine Tätigkeit gewechselt habe (auf eine E6) entstehen nun für die Monate ab März 2019 eine Überzahlung von rund 100 Euro monatlich.
Diese Überzahlung verrechnet der Arbeitgeber nun mit der Nachzahlung ab 2017 (soweit auch in Ordnung). Greift in diesem Fall aber nicht Pargraf 37 TVöD bzgl. der Ausschlussfrist und dürfte der AG daher nicht nur die letzten 6 Monate rückfordern?
Wenn nein, wie kann dies begründet werden?

LG

Spid

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Antw:Paragraf 37 TVöD
« Antwort #1 am: 28.12.2020 19:18 »
Die Ausschlußfrist gilt für die Ansprüche beider Seiten, mithin auch für Deine. Eine Geltendmachung ist der Sachverhaltsschilderung nicht zu entnehmen, mithin sind Deine Ansprüche längst untergegangen.

bienchenhonig

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Antw:Paragraf 37 TVöD
« Antwort #2 am: 28.12.2020 19:27 »
Meine Ansprüche habe ich mit meinem Antrag aus dem Jahr 2017 geltend gemacht.

WasDennNun

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Antw:Paragraf 37 TVöD
« Antwort #3 am: 28.12.2020 19:33 »
Meine Ansprüche habe ich mit meinem Antrag aus dem Jahr 2017 geltend gemacht.
Glaubst Du.
Wäre mir aber nicht so sicher, dass du es in einer Form geltend gemacht hast, dass es vor Gericht bestand hätte.

Oder hast Du in €uro dem AG mitgeteilt wie hoch deine Forderung ist?
Oder Exakt genannt welche Entgelt welcher EG du forderst?
Ein "Antrag" auf Stellenüberprüfung ist keine Geltendmachung.

Oder anders gesagt:
Wenn es dumm läuft, dann bekommst du nix  und musst nur zahlen, dann allerdings nur das überzahlte Entgelt der letzten 6 Monate.

Spid

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Antw:Paragraf 37 TVöD
« Antwort #4 am: 28.12.2020 19:35 »
Meine Ansprüche habe ich mit meinem Antrag aus dem Jahr 2017 geltend gemacht.
Du hast also eine ernsthafte Zahlungsaufforderung unter konkreter Benennung des Anspruchs mit allen erforderlichen Angaben zur Errechnung der Höhe des Anspruchs an den Arbeitgeber gerichtet und bist dabei erkennbar davon ausgegangen, daß dieser den Anspruch der Höhe nach ermitteln könne oder hast alternativ in dieser Zahlungsaufforderung den Anspruch konkret beziffert?

bienchenhonig

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Antw:Paragraf 37 TVöD
« Antwort #5 am: 28.12.2020 19:40 »
Der Arbeitgeber hat den Anspruch ja "angenommen" er hat ja ab 01.01.2017 rückwirkend gezahlt. Also scheinbar war meine Geltendmachung ausreichend (ja auch mit Zahlbetrag zum Zeitpunkt des Antrages + Hinweis für die Zukunft usw.)

Daher meine Frage. Ich möchte meinem Arbeitgeber nicht den schwarze  Peter zu schieben. Ich möchte nur wissen, ob für ihn Paragraf 37 gilt und er damit nicht alle Monate rückverrechnen kann oder ob ihm dass, aufgrund meines Antrages zusteht.

Spid

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Antw:Paragraf 37 TVöD
« Antwort #6 am: 28.12.2020 19:47 »
Wie bereits ausgeführt, gilt die Ausschlußfrist für die Ansprüche beider Seiten.

Was ist denn am 01.01.17 passiert, was zur Höhergruppierung geführt hat?

bienchenhonig

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Antw:Paragraf 37 TVöD
« Antwort #7 am: 28.12.2020 19:54 »
@Spid

Ich habe zunächst einen Antrag auf Höhergruppierung aufgrund der neuen Entgeltordnung gestellt, dieser wurde zum damaligen Zeitpunkt abgelehnt. Im Juli 2017 habe ich dann einen Antrag auf Stellenüberprüfung gestellt. Dieser wurde zunächst zurück gestellt, da dies bzgl bereits durch eine Kollegin ein Gerichtsverfahren  lief. In diesem wurde nun entschieden, dass die Stelle vor dem 01.01.2017 als E8 einzugruppieren war und ab 01.01.2017 dann eine E9a.
Mein Arbeitgeber hat nach dem Gerichtsverfahren meine Anträge "aufleben"lassen und nun abschließend darüber entschieden.
Vor dem 01.01.2017 stand mir eine E8 zu,. Ab 01.01.2017 eine E9a. Da ich Ansprüche ab 01.01.2017 geltend gemacht habe, hat der AG rückwirkend zu diesem Datum nachgezahlt.

Spid

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Antw:Paragraf 37 TVöD
« Antwort #8 am: 28.12.2020 20:09 »
Du warst also am 01.01.17 von E5/3 in E9a/2 höhergruppiert. Dann erfolgte zum 01.01.19 der Stufenaufstieg in E9a/3. Die Herabgruppierung in E6 führte ebenso in Stufe 3. Wie kommt der AG darauf, es sei eine Überzahlung entstanden ab März 2019?

bienchenhonig

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Antw:Paragraf 37 TVöD
« Antwort #9 am: 28.12.2020 20:13 »
@spid

Richtig zum 01.03.2019 erfolgte die Herabgruppierung. Die Überzahlung entsteht dadurch, dass ich bisher nach E6 Stufe 4 vergütet wurde. Durch die Rückwirkung ist es "nur noch" - wie du sagst- E6 Stufe 3. Ab 01.03.2019 ist dadurch eine monatliche Überzhalung entstanden.

Spid

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Antw:Paragraf 37 TVöD
« Antwort #10 am: 28.12.2020 20:22 »
Der AG kann dann die in dem Monaten Mai-November 2020 erfolgte Überzahlung mit den von Dir geltend gemachten Ansprüchen aufrechnen.

bienchenhonig

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Antw:Paragraf 37 TVöD
« Antwort #11 am: 28.12.2020 20:24 »
@ spid

So dachte ich mir das bereits, wenn Paragraf 37 Anwendung findet. Er "darf" aber nicht März 2019 bis April 2020 mit meinen Ansprüchen verrechnen.

Spid

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Antw:Paragraf 37 TVöD
« Antwort #12 am: 28.12.2020 20:34 »
Das ist zutreffend, es sei denn, er hätte entsprechende Ansprüche zuvor Die gegenüber geltend gemacht oder die Zahlungen nur unter Vorbehalt geleistet.

bienchenhonig

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Antw:Paragraf 37 TVöD
« Antwort #13 am: 28.12.2020 20:48 »
Nein er hat weder Ansprüche geltend gemacht, noch unter Vorbehalt gezahlt.

Zum Verständnis: Müsste dies schriftlich erfolgen? Würden zB Veröffentlichungen im Intranet ausreichen?


Danke für die Antwort

Spid

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Antw:Paragraf 37 TVöD
« Antwort #14 am: 28.12.2020 20:58 »
Die Textform genügt bei der Geltendmachung, es muß sich jedoch um eine konkrete und ernsthafte Zahlungsaufforderung an den Schuldner handeln und ist direkt an diesen zu richten. Eine allgemeine Bekanntmachung genügt nicht.

Auch für die Leistung unter Vorbehalt genügt die Textform, er ist jeweils im zeitlichen Zusammenhang und im Voraus zur Zahlung, bspw. auf der jeweiligen Abrechnung, zu erklären und zumindest kurz zu begründen. Ohne hinreichenden Grund für eine vorbehaltliche Zahlung ist der Vorbehalt unbeachtlich.