Autor Thema: [BY] Pensionsberechnung  (Read 2303 times)

NGS

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  • NGS
[BY] Pensionsberechnung
« am: 29.12.2020 11:38 »
Hallo

Beispiel: 34 Jahre alt, ledig, 9 Jahre in der freien Wirtschaft. Vorbereitungsdienst ab 2021 (2 Jahre, 2 QE, A6), wenn es gut klappt, dann Beamte auf Probe und auf Lebenszeit.

Fragen:
1) Wie werden die "Anwärterjahre" für die Pension berechnet?. Erreicht man den höchsten Versorgungssatz mit 67 oder später?

2) Nehmen wir an, dass ich bis zum Pensionseintritt (ohne Unterbrechungen) bei A6 bleibe, was könnte ein realistisches Ruhegehalt sein (brutto, circa, wenn man den Vorbereitungsdienst auch mitberücksichtigt)? Was beträgt eine PVK bei Pensionierten in dieser Besoldungskategorie (durchschnittlich)? Welche weitere Abzüge/Abschläge sollte man berücksichtigen?

3) Inwieweit reduziert sich die Pension durch die zusätzliche Rente (oder umgekehrt)?

4) Lohnt es sich die freiwilligen Beiträge der Schul-/Studienjahre nachzuzahlen, um eine etwas höhere Pension zu bekommen? Erfahrungen/Tipps gerne gewünscht

Freue mich auf euer Feedback

Kleeblatt

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Antw:[BY] Pensionsberechnung
« Antwort #1 am: 29.12.2020 18:30 »
siehe Antwort von Lars 73 unter
 Rente und Pension - welche Ansprüche gibt

es ändert sich nix

es gibt den Maxbetrag, egal wie der sich zusammensetzt und fertig

BYL

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Antw:[BY] Pensionsberechnung
« Antwort #2 am: 29.12.2020 20:46 »
Versorgungsbezüge werden neben Renten nur bis zum Erreichen der in Abs. 2 bezeichneten Höchstgrenze gezahlt. 

Als Höchstgrenze gelten

1.
    für Ruhestandsbeamte und Ruhestandsbeamtinnen der Betrag, der sich als Ruhegehalt ergeben würde, wenn der Berechnung zugrunde gelegt werden

    a)
        bei den ruhegehaltfähigen Bezügen die Endstufe der Besoldungsgruppe, aus der sich das Ruhegehalt berechnet,
    b)
        als ruhegehaltfähige Dienstzeit die Zeit vom vollendeten 17. Lebensjahr bis zum Eintritt des Versorgungsfalls abzüglich von Zeiten nach Art. 25, zuzüglich ruhegehaltfähiger Dienstzeiten vor Vollendung des 17. Lebensjahres sowie der Zeiten, um die sich die ruhegehaltfähige Dienstzeit erhöht, und der bei der Rente berücksichtigten Zeiten einer rentenversicherungspflichtigen Beschäftigung oder Tätigkeit nach Eintritt des Versorgungsfalls,

2Die Höchstgrenze erhöht sich um den zustehenden Unterschiedsbetrag nach Art. 69 Abs. 2. 3Ist bei einem an der Ruhensregelung beteiligten Versorgungsbezug das Ruhegehalt um einen Versorgungsabschlag gemindert oder um einen Versorgungsaufschlag erhöht, ist das für die Höchstgrenze maßgebende Ruhegehalt entsprechend festzusetzen.

Anwärter zählen auch zu den rgf. Dienstzeiten (Ruhegehaltfähig ist die Dienstzeit, die der Beamte oder die Beamtin ab der ersten Berufung in ein Beamtenverhältnis im Dienst eines inländischen öffentlich-rechtlichen Dienstherrn im Beamtenverhältnis zurückgelegt hat.)