Autor Thema: Erschwerniszuschlag aufgrund FFP2-Masken & Covid-19 Pandemie?  (Read 7320 times)

leboef

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Hallo Zusammen,

ich habe darüber mit meinen Kollegen fabuliert, aber wir konnte keine definitive Rechtsgrundlage dafür finden. In unserem Tarifvertrag ist folgende Passage verankert:

https://www.der-oeffentliche-sektor.de/infoundrat/infothek/1449

Ich arbeite in einem Heim für Behinderte Menschen bei der Lebenshilfe. Wir sind eigentlich eine Wiedereingliederungshilfe, defakto aber ein Pflegeheim. Wir sind aufgrund der Covid-19 Pandemie seit Oktober verpflichtet, dauerhaft FFP2-Masken zu tragen. Das dies vieles erschwert - nicht nur die Pflege, sondern auch den generellen Umgang mit den Klienten, muss ich nicht extra betonen.

Masken zu tragen, ist bei uns sonst nicht üblich, sprich § 19 - 1 würde zutreffen. Unter Punkt 2 wäre meiner Ansicht nach Abschnitt "e" treffend - eine Pandemie ist eine sonstiger vergleichbarer erschwerter Umstand.

Leider habe ich noch keine Infos zu diesem Thema gefunden. Als einzige Stütze dieser These habe ich einen Artikel einer Anwältin:

https://www.kliemt.blog/2020/08/24/erschwerniszulagen-fuer-das-tragen-von-nasen-und-mundschutz/

Ich suche nach einer weiteren Bestätigung, dass das Tragen von FF2/3 Masken definitiv ein Erschwernis ist und sich dies auch von einfachen Mundschutzen/OP-Masken unterscheidet. Denn ohne so eine Grundlage ist der Artikel dieser Anwältin erstmal nur eine Einschätzung und kein bindendes Recht.

Ich möchte mit dem Thema zum Betriebsrat gehen, aber ich will denen auch ein paar Paragraphen auf den Tisch hauen können :)

peer80

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Tut mir leid, aber ich kann deine Einstellung gerade absolut nicht nachvollziehen. Sei doch verdammt noch mal froh, dass dein AG sich Gedanken macht, wie ihr euch im beruflichen Umfeld schützen könnt und euch diese Masken überhaupt zur Verfügung stellt! Wärst du lieber ohne diese Maske in deinem Heim unterwegs? Gerade in solchen Einrichtungen bricht immer mal wieder Covid aus. Sorry, aber da fehlt mir jedes Verständnis!

Spid

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Sieht der landesbezirkliche Tarifvertrag einen entsprechenden Zuschlag vor?

yamato

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Tut mir leid, aber ich kann deine Einstellung gerade absolut nicht nachvollziehen. Sei doch verdammt noch mal froh, dass dein AG sich Gedanken macht, wie ihr euch im beruflichen Umfeld schützen könnt und euch diese Masken überhaupt zur Verfügung stellt! Wärst du lieber ohne diese Maske in deinem Heim unterwegs? Gerade in solchen Einrichtungen bricht immer mal wieder Covid aus. Sorry, aber da fehlt mir jedes Verständnis!

Verstehe die Kritik nicht, der TE will doch die MAske gar nicht los werden. Er will nur mehr Geld haben.
Da ist m.E. nichts gegen zu sagen, so wie der AG wohl jede rechtlich einwandfreie Möglichkeit nutzen würde weniger Geld zu zahlen, so soll der der AN jede Möglichkeit nutzen mehr Geld zu bekommen.

Fachlich kann ich die Berechtigung allerdings nicht beurteilen.

Gewerbeaufsichtbeamter

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Tut mir leid, aber ich kann deine Einstellung gerade absolut nicht nachvollziehen. Sei doch verdammt noch mal froh, dass dein AG sich Gedanken macht, wie ihr euch im beruflichen Umfeld schützen könnt und euch diese Masken überhaupt zur Verfügung stellt! Wärst du lieber ohne diese Maske in deinem Heim unterwegs? Gerade in solchen Einrichtungen bricht immer mal wieder Covid aus. Sorry, aber da fehlt mir jedes Verständnis!

Der Arbeitgeber erfüllt hier seine Plicht nach dem ArbSchG. Wenn ggf. Zulagen vorgesehen sind die dem TE zustehen ist das doch völlig in Ordnung danach zu fragen.

Mich würde im Moment der Begriff "dauerhaftes Tragen" der Masken stören. Hier muss auf die Tragzeitbegrenzung und entsprechende Erholungszeiten geachtet werden.

WasDennNun

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Ich möchte mit dem Thema zum Betriebsrat gehen, aber ich will denen auch ein paar Paragraphen auf den Tisch hauen können :)
Geh zu deinem AG, fordere eine Zulage, dafür brauchst du weder einen gesetzliche, noch eine tarifliche Grundlage.
Wenn dein AG nicht einsichtig ist, dass du eine solche Zulage verdient hast, dann gehe und such dir einen AG, der dazu gewillt ist (oder in der Lage ist) oder engagiere dich bei ver.di und Co, dass die eine solche Zulage tariflich festschreiben.

Dein AG kann z.B.  immerhin 44 € monatlich steuer- und sozialversicherungsfrei Sachbezüge gewähren und wenn er es bisher nicht macht, dann wäre es für die FFP2-Belastung ja mal ein Gedanke.

Spid

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Wenn er es kann - im Sinne von dürfen.

leboef

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Sieht der landesbezirkliche Tarifvertrag einen entsprechenden Zuschlag vor?

Wir haben den oben verlinkten Text zu §19 genau so in unserem Tarifvertrag stehen. Daher sage ich "ja" - ich suche nur eine schriftliche Bestätigung, dass das Tragen von FFP2-Masken eine Erschwernis darstellt.


Der Arbeitgeber erfüllt hier seine Plicht nach dem ArbSchG. Wenn ggf. Zulagen vorgesehen sind die dem TE zustehen ist das doch völlig in Ordnung danach zu fragen.

Mich würde im Moment der Begriff "dauerhaftes Tragen" der Masken stören. Hier muss auf die Tragzeitbegrenzung und entsprechende Erholungszeiten geachtet werden.

Der Empfehlung des RKI zur Tragezeit wird bei uns nicht gefolgt. Wir haben weder genug Masken noch lässt die Distanzlosigkeit der Klienten es zu, die Masken für einen längeren Zeitraum abzunehmen. Auch das ist etwas was ich beim Betriebsrat ansprechen möchte.

Das Problem ist, dass mein AG sich vor solchen Verpflichtungen eher drücken möchte. Ich habe in einem anderen Thread schon erwähnt, dass wir nur 400€ anstatt der 600€ Corona-Bonus erhalten. Ich darf nicht zu sehr auf Internes eingehen, aber dies ist nur die Spitze des Eisbergs. Daher ist es mir wichtig, vor solchen Gesprächen möglichst gut vorbereitet zu sein und auch Paragraphen zitieren zu können.

OrganisationsGuy

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Zitat
dass das Tragen von FFP2-Masken eine Erschwernis darstellt.

Wenn das so gesehen wird stellt sich bei mir die nächste Frage ob Personal beim Bauhof das bei Arbeiten Schutzhandschuhe, Helme o.ä. tragen muss auch einen Erschwerniszuschlag erhält. Krankenhauspersonal in der OP mit MNB sowie Latexhandschuhen, Ordnungshüter die ggfs. Schuss- oder Stichfeste Westen anziehen müssen etc.

Spid

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@leboef: Du bist von eher gewöhnlicher Auffassungsgabe, was? §19 TVÖD verweist auf die Regelungen des jeweiligen landesbezirklichen Tarifvertrags, in dem die Erschwerniszuschläge geregelt sind. Mithin findet sich eine entsprechende Anspruchsgrundlage in ebendiesem, sofern es sie gibt.

Lars73

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Aus einer Regelung analog zum §19 TVöD ergeben sich noch keine Ansprüche. Es braucht einen ergänzenden Tarifvertrag zu den Zulagen. Ohne die Details zu euren Tarifvertrag kann nan nicht erkennen ob ggf. noch Übergangsregelungen bestehen oder bezirkliche Tarifverträge zum TVöD greifen oder ob es eine entsprechende Regelung gibt.

leboef

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Zitat
dass das Tragen von FFP2-Masken eine Erschwernis darstellt.

Wenn das so gesehen wird stellt sich bei mir die nächste Frage ob Personal beim Bauhof das bei Arbeiten Schutzhandschuhe, Helme o.ä. tragen muss auch einen Erschwerniszuschlag erhält. Krankenhauspersonal in der OP mit MNB sowie Latexhandschuhen, Ordnungshüter die ggfs. Schuss- oder Stichfeste Westen anziehen müssen etc.

Das ist meiner Ansicht nach in dem Paragraphen schon geklärt:

"(1) 1Erschwerniszuschläge werden für Arbeiten gezahlt, die außergewöhnliche Erschwernisse beinhalten. 2Dies gilt nicht für Erschwernisse, die mit dem der Eingruppierung zugrunde liegenden Berufs- oder Tätigkeitsbild verbunden sind."

Wenn es also für das Berufsfeld normal ist, eine Maske tragen zu müssen, dann wird kein Zuschlag gezahlt. Krankenschwestern hätten also keinen Anspruch, da sie ständig mit Krankheiten zu tun haben.Für uns in der Wiedereingliederungshilfe sehe ich das nicht.

@leboef: Du bist von eher gewöhnlicher Auffassungsgabe, was? §19 TVÖD verweist auf die Regelungen des jeweiligen landesbezirklichen Tarifvertrags, in dem die Erschwerniszuschläge geregelt sind. Mithin findet sich eine entsprechende Anspruchsgrundlage in ebendiesem, sofern es sie gibt.

Ich möchte Dich bitten, einen anderen Ton anzuschlagen. Ich bin eine pädagogische Fachkraft und kein Rechtsexperte. Wenn ich mich mit dieser Materie auskennen würden, müsste ich hier nicht nachfragen.


Aus einer Regelung analog zum §19 TVöD ergeben sich noch keine Ansprüche. Es braucht einen ergänzenden Tarifvertrag zu den Zulagen. Ohne die Details zu euren Tarifvertrag kann nan nicht erkennen ob ggf. noch Übergangsregelungen bestehen oder bezirkliche Tarifverträge zum TVöD greifen oder ob es eine entsprechende Regelung gibt.

Das verstehe ich nicht. Welchen Sinn macht denn dann der §19, wenn er ohne solche Ergänzungen keine Bedeutung hat? Jedenfalls bin ich da überfragt und müsste mich erst informieren, ob wir so einen Ergänzung haben.

Lars73

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Er regelt den Rahmen und dient als Ermächtigung für die ergänzende Regelung und deren Anwendung.

Spid

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Bitte abschlägig beschieden, zumal Du Deine Begriffsstutzigkeit fortsetzt. Die Regelung ist eine Öffnungsklausel. Ansprüche lassen sich nur aus den landesbezirklichen Regelungen herleiten - wie ja bereits eindeutig ausgeführt.

was_guckst_du

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...na das muss man erstmal sozialpädagogisch durchdiskutieren...diesen Skandal kann man doch so nicht hinnehmen 8)
Gruß aus "Tief im Westen"

Meine Beiträge geben grundsätzlich meine persönliche Meinung zum Thema wieder und beinhalten keine Rechtsberatung. Meistens sind sie ernster Natur, manchmal aber auch nicht. Bei einer obskuren Einzelfallpersönlichkeit antworte ich auch aus therapeutischen Gründen