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Erschwerniszuschlag aufgrund FFP2-Masken & Covid-19 Pandemie?

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Lars73:
Aus einer Regelung analog zum §19 TVöD ergeben sich noch keine Ansprüche. Es braucht einen ergänzenden Tarifvertrag zu den Zulagen. Ohne die Details zu euren Tarifvertrag kann nan nicht erkennen ob ggf. noch Übergangsregelungen bestehen oder bezirkliche Tarifverträge zum TVöD greifen oder ob es eine entsprechende Regelung gibt.

leboef:

--- Zitat von: OrganisationsGuy am 30.12.2020 12:33 ---
--- Zitat ---dass das Tragen von FFP2-Masken eine Erschwernis darstellt.
--- End quote ---

Wenn das so gesehen wird stellt sich bei mir die nächste Frage ob Personal beim Bauhof das bei Arbeiten Schutzhandschuhe, Helme o.ä. tragen muss auch einen Erschwerniszuschlag erhält. Krankenhauspersonal in der OP mit MNB sowie Latexhandschuhen, Ordnungshüter die ggfs. Schuss- oder Stichfeste Westen anziehen müssen etc.

--- End quote ---

Das ist meiner Ansicht nach in dem Paragraphen schon geklärt:

"(1) 1Erschwerniszuschläge werden für Arbeiten gezahlt, die außergewöhnliche Erschwernisse beinhalten. 2Dies gilt nicht für Erschwernisse, die mit dem der Eingruppierung zugrunde liegenden Berufs- oder Tätigkeitsbild verbunden sind."

Wenn es also für das Berufsfeld normal ist, eine Maske tragen zu müssen, dann wird kein Zuschlag gezahlt. Krankenschwestern hätten also keinen Anspruch, da sie ständig mit Krankheiten zu tun haben.Für uns in der Wiedereingliederungshilfe sehe ich das nicht.


--- Zitat von: Spid am 30.12.2020 12:34 ---@leboef: Du bist von eher gewöhnlicher Auffassungsgabe, was? §19 TVÖD verweist auf die Regelungen des jeweiligen landesbezirklichen Tarifvertrags, in dem die Erschwerniszuschläge geregelt sind. Mithin findet sich eine entsprechende Anspruchsgrundlage in ebendiesem, sofern es sie gibt.

--- End quote ---

Ich möchte Dich bitten, einen anderen Ton anzuschlagen. Ich bin eine pädagogische Fachkraft und kein Rechtsexperte. Wenn ich mich mit dieser Materie auskennen würden, müsste ich hier nicht nachfragen.



--- Zitat von: Lars73 am 30.12.2020 12:39 ---Aus einer Regelung analog zum §19 TVöD ergeben sich noch keine Ansprüche. Es braucht einen ergänzenden Tarifvertrag zu den Zulagen. Ohne die Details zu euren Tarifvertrag kann nan nicht erkennen ob ggf. noch Übergangsregelungen bestehen oder bezirkliche Tarifverträge zum TVöD greifen oder ob es eine entsprechende Regelung gibt.

--- End quote ---

Das verstehe ich nicht. Welchen Sinn macht denn dann der §19, wenn er ohne solche Ergänzungen keine Bedeutung hat? Jedenfalls bin ich da überfragt und müsste mich erst informieren, ob wir so einen Ergänzung haben.

Lars73:
Er regelt den Rahmen und dient als Ermächtigung für die ergänzende Regelung und deren Anwendung.

Spid:
Bitte abschlägig beschieden, zumal Du Deine Begriffsstutzigkeit fortsetzt. Die Regelung ist eine Öffnungsklausel. Ansprüche lassen sich nur aus den landesbezirklichen Regelungen herleiten - wie ja bereits eindeutig ausgeführt.

was_guckst_du:
...na das muss man erstmal sozialpädagogisch durchdiskutieren...diesen Skandal kann man doch so nicht hinnehmen 8)

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