Für die Tätigkeitsbewertung kommt es darauf an, welche Tätigkeit sich tatsächlich im Bereitschaftsdienst verbirgt. Ist lediglich die "Normaltätigkeit" wahrzunehmen muss keine gesonderte Erfassung erfolgen (der Dienst sollte bei der Verteilung der Arbeitszeitanteile aber berücksichtigt werden). Handelt es sich dagegen um eine gesonderte Tätigkeit (insbesondere bei kleineren Gemeinden erfolgt ein Bereitschaftsdienst z. B. nicht nur für den originären Bereich sondern auch für Gewerbeangelegenheiten, Umweltschadenslagen, PsychKG etc.) sollte eine gesonderte Betrachtung erfolgen - ob diese allerdings später tatsächlich auch Ergebnisrelevant wird steht in den Sternen.