Autor Thema: Höhergruppierung | Stufenlaufzeit  (Read 2960 times)

Moby

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Höhergruppierung | Stufenlaufzeit
« am: 02.01.2021 17:55 »
Hallo,

derzeit bin ich in der E8 eingruppiert und werde rückwirkend ab Januar 2020 in die E9a höhergruppiert.
Vorausgegangen war ein Prozess mit Modifzierung der Stellenbeschreibung. Die ausgeübten Tätigkeiten bleiben jedoch faktisch gleich.
Derzeit bin ich in Erfahrungsstufe 4 und würde im März 2021 die Stufe 5 erreichen.
Vom Personalamt wurde mir nun mitgeteilt, dass die Stufenlaufzeit in der Stufe 4 wieder von vorne beginnt.
Da gehen natürlich einige Berufsjahre verloren. 

Nach meiner Recherche dürfte § 17 Abs. 4 S. 2 TVöD einschlägig sein:
Die Stufenlaufzeit in der höheren Entgeltgruppe beginnt mit dem Tag der Höhergruppierung

Gibt es hier eine Möglichkeit, dass die bisherige Stufenlaufzeit doch berücksichtigt werden kann? Ermessen des Arbeitgeber o. ä.? Sind entsprechende Fälle bekannt?

Ich verstehe die vorgenannte Regelung bei tatsächlichen Stellenwechseln, weil man eine neue Tätigkeit beginnt. Bei Ausübung der selben Aufgaben erscheint es jedoch ungerecht.
 

Viele Grüße

Spid

  • Gast
Antw:Höhergruppierung | Stufenlaufzeit
« Antwort #1 am: 02.01.2021 18:17 »
Die ausgeübte Tätigkeit ist regelmäßig unbeachtlich. Eine Abweichung von der auszuübenden Tätigkeit ist ein abmahnwürdiger Tatbestand, auch dann, wenn man sich mit anderen zu dieser Unbotmäßigkeit verabredet. Maßgeblich ist die auszuübende Tätigkeit. Ändert sie sich dergestalt, saß sie zur Eingruppierung in eine höhere Entgeltgruppe führt, führt das zur Höhergruppierung im Augenblick der Änderung. Bei einer Höhergruppierung beginnt die Stufenlaufzeit von vorn.

WasDennNun

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Antw:Höhergruppierung | Stufenlaufzeit
« Antwort #2 am: 03.01.2021 11:24 »
derzeit bin ich in der E8 eingruppiert und werde rückwirkend ab Januar 2020 in die E9a höhergruppiert.
Wenn du also seit Januar 2020 höherwertige Tätigkeiten übertragen bekommen hast, dann bist du ab dann halt auch in der höheren EG und hast eine Höhergruppierung erhalten. Und da sind nunmal die Regel so, dass die Stufenlaufzeit von neuem beginnt.

Solltest du aber schon immer oder viel länger diese höherwertigen Tätigkeiten ausüben und dein AG hat sie dir nur nicht übertragen, dann kannst du von Glück reden, dass er sie dir dann doch übertragen hat, denn eigentlich hättest du  diese Tätigkeiten ja nicht machen dürfen.

Sollte der AG aber sie dir schon viel früher übertragenen haben, aber erst zum Januar 2020 zu der Rechtsauffassung gekommen ist, dass sie eine 9a sind, dann kannst du deinen AG ja darauf hin verklagen, dass du ja schon viel länger E9a warst und deine Stufenlaufzeit (die Kohle siehst du nicht, weil §37) entsprechend nachgerechnet werden muss.