Stellen werden nicht eingruppiert, TB sind es - und zwar entsprechend ihrer nicht nur vorübergehend auszuübenden Tätigkeit. Die inredestehende Tätigkeit krankt in ihrer Beschreibung an der fehlenden Darstellung von abgrenzbaren Teiltätigkeiten mit Zeitanteilen, die in höchst unterschiedlicher Wertigkeit von E7 bis E14 vorliegen - womit, je nach Zeitanteilen, die Eingruppierung in den Entgeltgruppen E7-E14 wahrscheinlich ist, aber nicht präziser beurteilt werden kann.