Versagte Anpassung Zulage bei Stufenanstieg

Begonnen von Körperklaus, 03.01.2021 18:26

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Körperklaus

Guten Tag,

folgendes Problem.

Von der E9b Stufe 2 aus, wurde mir eine persönliche Zulage nach § 14 Abs. 1, 3 TV-L zwischen Entgeltgruppe 9b und Entgeltgruppe 10 gewährt, also auf die E10 Stufe 2.

Nun bin ich in der E9b in die Stufe 3 aufgerückt, die Zulage wird aber weiterhin nur für die Höhe der E10 Stufe 2 gewährt. Ich bin davon ausgegangen, dass die Zulage auf die E10 Stufe 3 angehoben wird. Auf Nachfrage wurde mir mitgeteilt, dass dies aber so korrekt wäre. Ich bin aber weiterhin skeptisch, da im TV-L nichts Entsprechendes geregelt ist.

Hat diesbezüglich jemand Erfahrungen?

Vielen Dank im Voraus und einen schönen Start ins neue Jahr.

Spid

Die Sachverhaltsschilderung ist inkonsistent. Es gibt im TV-L keine E9.

Körperklaus

Zitat von: Spid in 03.01.2021 18:33
Die Sachverhaltsschilderung ist inkonsistent. Es gibt im TV-L keine E9.

Sie beziehen sich auf das E9a und E9b? Habe dies angepasst. Danke für den Hinweis.

Spid

Ja.

Die Zulage bemißt sich nach dem Unterschiedsbetrag zwischen dem derzeitigen Entgelt und dem, das sich bei dauerhafter Übertragung nach §17 Abs. 4 ergäbe. Eine Höhergruppierung aus E9b/2 wie aus E9b/3 führt in E10/2.

Körperklaus

Zitat von: Spid in 03.01.2021 18:44
Ja.

Die Zulage bemißt sich nach dem Unterschiedsbetrag zwischen dem derzeitigen Entgelt und dem, das sich bei dauerhafter Übertragung nach §17 Abs. 4 ergäbe. Eine Höhergruppierung aus E9b/2 wie aus E9b/3 führt in E10/2.

Danke für die Antwort.

Ich hätte noch eine Nachfrage bzw. Verständnisfrage:

Ich würde dann aber nach zwei Jahren in der E10/2, vorausgesetzt die Zulage wird so lange gewährt, in die E10/3 aufsteigen? Zumindest würde ich so §17 Abs. 4 Satz 3 verstehen.

Spid

Nein. Da keine Höhergruppierung in E10 stattfindet, erfolgt auch kein Stufenaufstieg in E10. Maßgeblich ist stets die Stufe in der tatsächlichen Entgeltgruppe. §17 Abs. 4 Satz 3 begrenzt die Höhe des Garantiebetrags.

Körperklaus

Zitat von: Spid in 03.01.2021 19:08
Nein. Da keine Höhergruppierung in E10 stattfindet, erfolgt auch kein Stufenaufstieg in E10. Maßgeblich ist stets die Stufe in der tatsächlichen Entgeltgruppe. §17 Abs. 4 Satz 3 begrenzt die Höhe des Garantiebetrags.

Und da die vorübergehende Übertragung jeweils nur verlängert wird, erfolgt auch keine Neubewertung bezogen auf die E9b/3. Ein wenig bitter aber nicht zu ändern. Dann vielen Dank und einen schönen Sonntag noch.

Spid

Natürlich verändert sich die Zulage durch den Stufenaufstieg in E9b/3: sie reduziert sich vom Unterschiedsbetrag zwischen E9b/2 und E10/2 auf den Unterschiedsbetrag zwischen E9b/3 und E10/2. Dafür ist es völlig unbeachtlich, ob die vorübergehende Übertragung 1x20 Jahre oder 240x1Monat erfolgt. Erst der Stufenaufstieg in E9b/4 führt zu einer Zulage zur E10/3.

Körperklaus

Zitat von: Spid in 03.01.2021 19:28
Natürlich verändert sich die Zulage durch den Stufenaufstieg in E9b/3: sie reduziert sich vom Unterschiedsbetrag zwischen E9b/2 und E10/2 auf den Unterschiedsbetrag zwischen E9b/3 und E10/2. Dafür ist es völlig unbeachtlich, ob die vorübergehende Übertragung 1x20 Jahre oder 240x1Monat erfolgt. Erst der Stufenaufstieg in E9b/4 führt zu einer Zulage zur E10/3.

Zum ersten Teil: Ja, da haben Sie natürlich recht, ist bloß auf dem Konto nicht zu spüren ;)
Zum zweiten Teil: Müsste hier nicht schon der Garantiebetrag von 180€ greifen?