Autor Thema: Nichterfüllung § 33 ThürKO "hauptamtlicher Gemeindebeamter"  (Read 1683 times)

Buschi

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Hallo Forengemeinde,

hat jemand Erfahrungswerte wie es sich verhält, wenn eine Gemeinde die Anforderungen nach § 33 ThürKO nicht erfüllt?

" (2) Unbeschadet der Verpflichtung nach Absatz 1 müssen als geschäftsleitende Bedienstete haben:

[...]
 
jede Gemeinde mindestens einen hauptamtlichen Gemeindebeamten mit der Befähigung für die Laufbahn des gehobenen nichttechnischen Verwaltungsdienstes, wenn nicht der Bürgermeister mindestens diese Befähigung besitzt und hauptamtlich tätig ist oder die Gemeinde einer Verwaltungsgemeinschaft angehört."


Was passiert dann? (i. d. R. erstmal nichts nehme ich an - wird ja sicher kein Einzelfall sein). Muss das irgendwie gemeldet werden? Gibt es eine Art Übergangszeitraum zur ext. Neugewinnung oder internen Nachbesetzung - wenn ja wie lange?

Erfahrungswerte über die Anerkennung der Befähigung "anderer Bewerber" beim Landespersonalausschuss nehme ich auch gern entgegen. Hat das schonmal jemand machen müssen? - Wie wurde da vorgegangen?

Danke für eventuelle Auskünfte :)

fragmalnach

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Es passiert erstmal nichts...spannende Annahme. ::)

Du hast sicher schon einmal von der Kommunalaufsicht gehört, die wird sich der Sache vermutlich schneller annehmen, als es der ein oder anderen Kommune recht ist.

Und für so eine Position eine Ausnahmeanerkennung über den LPA zu bekommen, halte ich erstmal nicht für die erste Option, wenn nicht sogar für völlig abwegig.