Autor Thema: Neuregelung TV-L beschäftigte in der IT  (Read 5093 times)

ITGuy84

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Neuregelung TV-L beschäftigte in der IT
« am: 04.01.2021 11:21 »
Liebe Mitgliederinnen,
Liebe Mitglieder,
seit dem 01.01.2021 wurde die Anlage A Abschnitt 11 des TV-L geändert und ich habe Fragen wie man als vorgesetzter von Beschäftigter am besten damit umgeht.

Wir arbeiten in einem IT-Dienstleister, welcher sich ausschließlich mit Informationstechnik beschäftigt. Ich bin selbst ein Gruppenleiter einer kleinen IT-Gruppe und habe derzeit eine Hand voll Beschäftigter nach TV-L.

Einer meiner Mitarbeiter ist seit einem Jahr als IT-Techniker in der TV-L E8 eingestellt und eingruppiert. Der Mitarbeiter ist aber mit der selbständigen Lösung und Bearbeitung höherwertiger Tätigkeiten wie dem selbstständigen Lösen von Support Problemen, der Betreuung von Windows Servern, der Paketierung und Entwicklung von Browsern, dem selbstständigen erstellen, testen, Dokumentieren und verteilen von Gruppenrichtlinien, sowie der Projektarbeit / Projektleitung beauftragt.

Meiner Meinung nach erfüllt der Mitarbeiter alle Anforderungen der E9b und deren Protokollerklärungen. Eine Stellenbeschreibung gibt es natürlich nicht, nur einen Arbeitsvertrag und die zugehörige Stellenausschreibung.
Nun ist es meines Wissens so, dass seit dem 01.01.2021 keine Beschäftigung in der Informatik mehr möglich ist unter der Endgeldgruppe 9 (ausgenommen Programmierung und Datenerfassung).

Hierzu meine erste Frage, wie sollte der Beschäftigte mit der Änderung des TV-L Anlage A umgehen, um schnellstmöglich höhergruppiert zu werden?

Gibt es hier eine Vorlage des zuständigen Ministeriums wie mit der Änderung des TV-L zu verfahren ist?

Wie wird die Überleitung der Endgeldgruppen realisiert? Es sollte schon das Bestreben sein, dass in die TV-L 9b übergeleitet wird durch die oben beschriebenen Aufgaben.

Liebe Grüße
Maik

Spid

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Antw:Neuregelung TV-L beschäftigte in der IT
« Antwort #1 am: 04.01.2021 11:25 »
Dein Wissen ist falsch.

Ein Tätigwerden des Beschäftigten ist nicht erforderlich.

Ministerien haben - wie alle Organe des AG - keinen Einfluß auf die Eingruppierung. TB sind entsprechend ihrer nicht nur vorübergehend auszuübenden Tätigkeit unmittelbar durch die tariflichen Regelungen eingruppiert.


WasDennNun

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Antw:Neuregelung TV-L beschäftigte in der IT
« Antwort #2 am: 04.01.2021 11:51 »
Einer meiner Mitarbeiter ist seit einem Jahr als IT-Techniker in der TV-L E8 eingestellt und eingruppiert. Der Mitarbeiter ist aber mit der selbständigen Lösung und Bearbeitung höherwertiger Tätigkeiten wie dem selbstständigen Lösen von Support Problemen, der Betreuung von Windows Servern, der Paketierung und Entwicklung von Browsern, dem selbstständigen erstellen, testen, Dokumentieren und verteilen von Gruppenrichtlinien, sowie der Projektarbeit / Projektleitung beauftragt.

Meiner Meinung nach erfüllt der Mitarbeiter alle Anforderungen der E9b und deren Protokollerklärungen. Eine Stellenbeschreibung gibt es natürlich nicht, nur einen Arbeitsvertrag und die zugehörige Stellenausschreibung.
Nun ist es meines Wissens so, dass seit dem 01.01.2021 keine Beschäftigung in der Informatik mehr möglich ist unter der Endgeldgruppe 9 (ausgenommen Programmierung und Datenerfassung).
Der Abschnitt 11 der EGO fängt bei EG6 an.
https://www.tdl-online.de/fileadmin/downloads/rechte_Navigation/A._TV-L__2011_/01_Tarifvertrag/Anlage_A_i.d.F._des_%C3%84TV_Nr._11_2019_2020_2021_01.pdf
Zitat
Hierzu meine erste Frage, wie sollte der Beschäftigte mit der Änderung des TV-L Anlage A umgehen, um schnellstmöglich höhergruppiert zu werden?
Sich eine eigene Meinung (siehe beide Links) über die korrekte Eingruppierung bilden, überprüfen, ob es sich lohnt, wenn man entsprechend höhergruppiert wird und dann einfach formlos beantragen.
Muss dieses Jahr erfolgen, wirkt stets ab den 1.1. zurück. Stufenlaufzeit nach einer HG fängt bei 0 an.
Zitat
Gibt es hier eine Vorlage des zuständigen Ministeriums wie mit der Änderung des TV-L zu verfahren ist?
Das könnte helfen:
https://www.mf.niedersachsen.de/download/159305/Eingruppierung_Informations-_und_Kommunikationstechnik_Stand_01.10.2020.pdf

Zitat
Wie wird die Überleitung der Endgeldgruppen realisiert? Es sollte schon das Bestreben sein, dass in die TV-L 9b übergeleitet wird durch die oben beschriebenen Aufgaben.
FYI: Entgeltgruppe

Zunächst einmal ist es wohl so, dass der Tarifvertrag fehlerhaft ist und es keinerlei Antragserfordernis gibt, sondern eigentlich der AG von sich aus ab Januar das korrekte Entgelt entsprechend der aktuellen EGO zahlen müsste.
Allerdings war eigentlich der Wille der Tarifparteien, dass es eben eine Antragserfordernis gibt, damit nicht Leute höhergruppiert werden, bei denen es nachteilig ist. (z.B. von E11S4 zu E12S3 lohnt es sich ein lange Zeit nicht).
Die haben halt beim Vertragstext geschlammpert.

Die mir bekannte AGs werden jedoch so verfahren, dass niemand nach der neuen EGO eingruppiert wird. Erst wenn sie den formlosen Antrag stellen, wird die Entgeltzahlung entsprechend angepasst.


und zu guter Letzt:
Diesen Zeitpunkt nutzen und den AG die Pistole auf die Brust setzen und ihm mitteilen, welches Entgelt man ab dem 1.1. erwartet und bei Nichterfüllung der Wünsche sich auf der Suche nach einem neuem AG begeben, der gewillt ist entsprechend zu zahlen.
Denn jetzt ist die Chance (auch für den AG) das beide Seiten sich eine für beide einvernehmliche Rechtsmeinung über die Eingruppierung bilden.
Ob es die korrekte EG ist, kann dem AN egal sein, denn den interessiert ja meistens nur das ausgezahlte Entgelt, wie der AG dahin kommt innerhalb des Tarifes, kann er ja dem AG überlassen.

Strippenzieher09

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Antw:Neuregelung TV-L beschäftigte in der IT
« Antwort #3 am: 25.01.2021 07:32 »
Hallo an alle,
Bin neu hier und schreibe das erste mal ein Anfrage.
Neuregelung TV-L beschäftigte in der IT?

Wie sieht das eigentlich aus, mit den zahlreichen TB in der IKT, die nach EGO TV-L 22.2 als Techniker*in
beschäftigt sind?  Waren oder sind hier Möglichkeiten der Überleitung nach EGO TV-L 11 ?

Spid

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Antw:Neuregelung TV-L beschäftigte in der IT
« Antwort #4 am: 25.01.2021 07:36 »
TB in der IKT sind nicht nach EGO als Techniker beschäftigt.

Strippenzieher09

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Antw:Neuregelung TV-L beschäftigte in der IT
« Antwort #5 am: 25.01.2021 07:46 »
@Spid
Hallo. Leider doch. Hier schreibt ein lebendes Beispiel. Beschäftigt an einer Universität im Rechenzentrum.
(Betreueung TK-Netz und Anlage,passive Datennetze)
Bei mir sind alle Kollegen*innen (Fachinformatiker, IT-Systemelektroniker) nach 22.2 als Techniker beschäftigt.
Zum Teil in E9a und eine handvoll nach Überleitung zum 01.01.2020 nach E9b.

Spid

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Antw:Neuregelung TV-L beschäftigte in der IT
« Antwort #6 am: 25.01.2021 07:57 »
Nein. Sofern nicht die begrenzte Auffangfunktion des Teil I zum Tragen kommt, bspw. bei den landeseigenen IT-Dienstleistern wie z.B. it.nrw, besteht eine bewußte Tariflücke (BAG, Urteil v. 06.03.1996 - 4 AZR 771/94, Urteil v. 06.07.2016 - 4 AZR 91/14). Somit gibt es keine tarifliche Eingruppierung, die Nennung der Entgeltgruppe im Arbeitsvertrag hat somit nicht nur deklaratorische, sondern konstitutive Bedeutung (BAG, Urteil v. 18.10.2018 – 6 AZR 246/17). Mithin gibt es in diesen Fällen nun erstmals eine Eingruppierung für die von Dir genannten Personengruppen mit entsprechender Tätigkeit. Sofern diese günstiger für den TB ist als jene, die vertraglich vereinbart worden ist, ist er entsprechend eingruppiert. Wenn nicht, gilt für ihn weiterhin die arbeitsvertraglich vereinbarte für ihn günstigere Vergütung.

WasDennNun

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Antw:Neuregelung TV-L beschäftigte in der IT
« Antwort #7 am: 25.01.2021 11:26 »
Sofern diese günstiger für den TB ist als jene, die vertraglich vereinbart worden ist, ist er entsprechend eingruppiert. Wenn nicht, gilt für ihn weiterhin die arbeitsvertraglich vereinbarte für ihn günstigere Vergütung.
Woraus leitet sich das eigentlich im Tarifvertrag ab?
Weil die Besserstellung aufgrund (jetzt übertarifliche Bezahlung) mit dem individuellem Vertragsrecht gedeckt ist? und wenn man schlechter da steht, dies nach dem Tarifrecht verboten ist (Tarif als Untergrenze)?
letzteres doch nur wenn beide tarifgebunden sind, oder?

Spid

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Antw:Neuregelung TV-L beschäftigte in der IT
« Antwort #8 am: 25.01.2021 11:32 »
Günstigkeitsprinzip zur Auflösung der Normkollision.

Fragmon

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Antw:Neuregelung TV-L beschäftigte in der IT
« Antwort #9 am: 25.01.2021 12:26 »
Nein. Sofern nicht die begrenzte Auffangfunktion des Teil I zum Tragen kommt, bspw. bei den landeseigenen IT-Dienstleistern wie z.B. it.nrw, besteht eine bewußte Tariflücke (BAG, Urteil v. 06.03.1996 - 4 AZR 771/94, Urteil v. 06.07.2016 - 4 AZR 91/14). Somit gibt es keine tarifliche Eingruppierung, die Nennung der Entgeltgruppe im Arbeitsvertrag hat somit nicht nur deklaratorische, sondern konstitutive Bedeutung (BAG, Urteil v. 18.10.2018 – 6 AZR 246/17). Mithin gibt es in diesen Fällen nun erstmals eine Eingruppierung für die von Dir genannten Personengruppen mit entsprechender Tätigkeit. Sofern diese günstiger für den TB ist als jene, die vertraglich vereinbart worden ist, ist er entsprechend eingruppiert. Wenn nicht, gilt für ihn weiterhin die arbeitsvertraglich vereinbarte für ihn günstigere Vergütung.

Gilt hier dann nicht die Tarifautomatik? Die Besserstellungsgarantie haben doch nur Beschäftigte die aus der alten 11.1 kommen?

Spid

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Antw:Neuregelung TV-L beschäftigte in der IT
« Antwort #10 am: 25.01.2021 12:33 »
Was für eine "Besserstellungsgarantie"?

Die Arbeitsvertragsparteien haben konstiutiv ein bestimmtes Entgelt vereinbart - im Gegensatz zur rein deklaratorischen Angabe der Entgeltgruppe in Arbeitsverträgen, wenn bei Abschluß keine Tariflücke für die Tätigkeit, die Inhalt des Arbeitsverhältnisses war, bestand. Eine spätere Eingruppierung berührt das Arbeitsverhältnis mithin nur dann, wenn die Eingruppierung zu einem günstigeren Ergebnis für den AN führte als die vertragliche Vereinbarung.

Fragmon

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Antw:Neuregelung TV-L beschäftigte in der IT
« Antwort #11 am: 25.01.2021 13:07 »
"Besserstellung":

Durch die Aktualisierung des neuen Abschnitts 11 wurde im TVÜ-L genannt, dass in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 nach den Änderungen in der Entgeltordnung zum TV-L sich eine höhere Entgeltgruppe ergibt, dass die Beschäftigten auf Antrag in die Entgeltgruppe eingruppiert, die sich nach § 12 TV-L ergibt.

Umkehrschluss, wenn schlechter dann bleibt alles beim Gleichen.


Spid

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Antw:Neuregelung TV-L beschäftigte in der IT
« Antwort #12 am: 25.01.2021 13:12 »
Selbst wenn man annähme, die TVP hätten derlei vereinbart, was sie nicht haben, ergäbe sich dadurch lediglich ein bedingter Bestandsschutz und keine Garantie einer Besserstellung.