Autor Thema: Jahressonderzahlung und Corona Sonderzahlung bei Werkstudenten  (Read 8350 times)

Spid

  • Gast
Die beiden Alternativen, die in der Norm genannt sind: eine Beschäftigung, die innerhalb eines Kalenderjahres auf längstens drei Monate oder 70 Arbeitstage nach ihrer Eigenart begrenzt zu sein pflegt oder im Voraus vertraglich begrenzt ist. Die zweite Alternative entfällt seit der Verlängerung, da die Beschäftigung nicht mehr im Voraus vertraglich begrenzt ist, sondern diese Begrenzung erst während der Beschäftigung erfolgt ist. Der AG hätte statt der Verlängerung ein neues Arbeitsverhältnis im Anschluß des auslaufenden Arbeitsverhältnisses begründen müssen, damit weiterhin die Norm erfüllt bleibt.

Isie

  • Gast
Die erste Alternative kam laut Sachverhaltsschilderung m. E. nicht in Betracht.
Es trifft nicht zu, dass ein neuer Arbeitsvertrag anstelle eines Verlängerungsvertrages zwangsläufig die Wirkung gehabt hätte, dass im neuen Arbeitsverhältnis ebenfalls Kurzfristigkeit besteht. Die Kurzfristigkeit fällt ab Vertragsabschluss weg, wenn es sich nicht um eine andere Tätigkeit handelt, sondern um eine Fortführung derselben Tätigkeit beim selben Arbeitgeber.

Spid

  • Gast
Inwiefern wäre ein auf einen Monat in 2021 im Vorhinein vertraglich begrenztes Arbeitsverhältnis keines im Sinne der Norm, wenn es dieselbe Tätigkeit eines zuvor beendeten kurzfristigen Arbeitsverhältnisses im vorherigen Kalenderjahr zum Inhalt hätte?

Isie

  • Gast
Das ist in den Geringfügigkeitsrichtlinien auf der Basis der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts geregelt.

Spid

  • Gast
Nein, ist es nicht. Das wäre es nur, wenn eine kalenderjahrüberschreitende Beschäftigung ihrerseits die zeitlichen Grenzen überschritte - was vorliegend nicht der Fall ist.

Isie

  • Gast
Da täuschst du dich.
« Last Edit: 05.01.2021 18:12 von Isie »

Spid

  • Gast
Das ist fernliegend - es steht Dir aber frei, die konkrete Fundstelle zu bezeichnen, die derlei zum Inhalt hätte.

Isie

  • Gast
Mehrere für sich betrachtet kurzfristige Beschäftigungen im Laufe eines Kalenderjahres dürfen insgesamt die Zeitgrenze nicht überschreiten, egal ob sie beim selben Arbeitgeber oder bei verschiedenen Arbeitgebern ausgeübt werden. Im nächsten Kalenderjahr bleiben Beschäftigungen aus dem Vorjahr grundsätzlich bei der Prüfung der Zeitgrenze unberücksichtigt, das gilt aber nicht, wenn es sich um eine kalenderjahrüberschreitende Beschäftigung beim selben Arbeitgeber handelt.
Als Fundstelle kann ich dir im Moment nur Haufe anbieten:
Bei einer Beschäftigung über den Jahreswechsel müssen die Beschäftigungszeiten in beiden Kalenderjahren zusammengerechnet werden bzw. die Beschäftigung wird im Ganzen betrachtet.

Spid

  • Gast
Das ist so zutreffend wie es unbeachtlich ist, weil a) im Sachverhalt auch bei jahresübergreifender Betrachtung der Zeitrahmen nicht überschritten wird und zudem b) ohnehin keine kalenderjahrüberschreitende Beschäftigung vorläge, wenn im Anschluß an das in 2020 auslaufende Arbeitsverhältnis für 2021 ein neues begründet würde.

Isie

  • Gast
Der Zeitrahmen beträgt grundsätzlich 3 Monate. Bei einer kalenderjahresüberschreitenden Beschäftigung nicht 2 mal 3 Monate. Ob die kalenderjahresüberschreitende Beschäftigung durch eine Vertragsverlängerung oder durch einen Anschlussvertrag beim selben Arbeitgeber vereinbart wird, ist insoweit irrelevant.

Spid

  • Gast
Es hat auch niemand behauptet, es wären bei kalenderjahrübergreifender Beschäftigung 2x3 Monate. Eine Beschäftigung, die am 01.01.21 beginnt, ist aber nicht kalenderjahrübergreifend.

Isie

  • Gast
Du bist also immer noch der Meinung, mit einem Anschlussarbeitsvertrag anstelle einer Verlängerung des ersten Arbeitsvertrages könnte man Sozialversicherungsrecht aushebeln? Da bist du auf dem Holzweg.

Isie

  • Gast
Falls du inzwischen die Geringfügigkeitsrichtlinien gelesen hast, hast du 2.1.1 übersprungen.

Spid

  • Gast
Nein, ist mir bekannt. Da geht es um den gleichzeitigen Bestand mehrerer Beschäftigungsverhältnisse zum selben AG.

W3rk

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Falls die Information hilft: Die Verlängerung fand per Änderungsvertrag statt, in welchem der Paragraph der Beendigung von "31.12.2020" in "31.01.2021" geändert wurde.