Da hast du wahrscheinlich recht, wenn es sich um einen nicht tarifgebundenen Arbeitgeber handelt. Viele tarifgebundene Arbeitgeber vereinbaren aber generell arbeitsvertraglich die Anwendung des Tarifvertrages für ihre Arbeitnehmer, und zwar unabhängig von deren Tarifbindung. Und der Arbeitgeber ist nunmal dafür zuständig, den sozialversicherungsrechtlichen Status zu ermitteln und entweder Sozialversicherungsbeiträge zu entrichten oder für im Sinne des Sozialversicherungsrechts kurzfristig Beschäftigte eben nicht. Und dieser Status ist dafür maßgebend, ob der Arbeitnehmer überhaupt unter den Geltungsbereich des Tarifvertrages fällt. Dass bei einem nicht tarifgebundenen Arbeitnehmer die Anwendung des Tarifvertrages nur durch arbeitsvertragliche Einzelbindung begründet wird, ist unstrittig.
Als nicht tarifgebundener Arbeitnehmer/in, mit dem/der keine vertragliche Einzelbindung vereinbart wurde, müsste man also prüfen, ob der Arbeitgeber tarifgebunden ist, ob man unter den Geltungsbereich des betreffenden Tarifvertrages fällt und ob man die Anwendung des Tarifvertrages mit der Begründung einklagen kann, dass der Arbeitgeber mit allen anderen vergleichbaren Arbeitnehmern die Anwendung des Tarifvertrages vereinbart. Letzteres kann ich nicht beurteilen.