Autor Thema: Jahressonderzahlung und Corona Sonderzahlung bei Werkstudenten  (Read 8346 times)

Spid

  • Gast
Der konkrete Sachverhalt Deiner Freundin ist eh durch: es liegt keine beiderseitige Tarifbindung vor und die Geltung des TVÖD ist nicht vereinbart worden, also besteht kein Anspruch. Hier geht es nur noch darum, daß im Sachverhalt keine Ausnahme vom Geltungsbereich vorliegt und was der AG hätte anders machen müssen, damit eine solche vorgelegen hätte.

Isie

  • Gast
Wenn die Sachverhaltsschilderung umfassend war, lag eine Ausnahme vom Geltungsbereich des TVöD vor. Wenn der Sachverhalt nicht in dem für die Beurteilung der Kurzfristigkeit erforderlichen Umfang geschildert wurde, lässt sich aus der ersten Gehaltsmitteilung ersehen, ob der Arbeitgeber die Voraussetzungen der Kurzfristigkeit als erfüllt angesehen hat. In diesem Fall wurden keine Sozialversicherungsbeiträge entrichtet.

Spid

  • Gast
Da die Geltung des TVÖD überhaupt nicht eröffnet war, ist auch die Ausnahme vom Geltungsbereich unbeachtlich - die seit der Verlängerung ohnehin nicht mehr vorliegt. Die Rechtsmeinung des AG ist für den Sachverhalt unbeachtlich.

Isie

  • Gast
Da hast du wahrscheinlich recht, wenn es sich um einen nicht tarifgebundenen Arbeitgeber handelt. Viele tarifgebundene Arbeitgeber vereinbaren aber generell arbeitsvertraglich die Anwendung des Tarifvertrages für ihre Arbeitnehmer, und zwar unabhängig von deren Tarifbindung. Und der Arbeitgeber ist nunmal dafür zuständig, den sozialversicherungsrechtlichen Status zu ermitteln und entweder Sozialversicherungsbeiträge zu entrichten oder für im Sinne des Sozialversicherungsrechts kurzfristig Beschäftigte eben nicht. Und dieser Status ist dafür maßgebend, ob der Arbeitnehmer überhaupt unter den Geltungsbereich des Tarifvertrages fällt. Dass bei einem nicht tarifgebundenen Arbeitnehmer die Anwendung des Tarifvertrages nur durch arbeitsvertragliche Einzelbindung begründet wird, ist unstrittig.

Als nicht tarifgebundener Arbeitnehmer/in, mit dem/der keine vertragliche Einzelbindung vereinbart wurde, müsste man also prüfen, ob der Arbeitgeber tarifgebunden ist, ob man unter den Geltungsbereich des betreffenden  Tarifvertrages fällt und ob man die Anwendung des Tarifvertrages mit der Begründung einklagen kann, dass der Arbeitgeber mit allen anderen vergleichbaren  Arbeitnehmern die Anwendung des Tarifvertrages vereinbart. Letzteres kann ich nicht beurteilen.

Spid

  • Gast
Inwiefern müßte man prüfen, ob der AG tarifgebunden ist? Schließlich ist die Neigung, Gleichstellungsabreden oder Bezugnahmeklauseln zu vereinbaren, von der Tarifbindung unabhängig.

Isie

  • Gast
Ich habe nur wenig mit nicht tarifgebundenen Arbeitgebern zu tun und bei diesen wenigen Arbeitgebern war in den Arbeitsverträgen nicht generell die Anwendung
eines Tarifvertrages vereinbart. Bei den mir bekannten tarifgebundenen Arbeitgebern dagegen schon, soweit es sich bei den Beschäftigten nicht um spezielle Personenkreise handelt, wie z. B. studentische Hilfskräfte mit einer entsprechenden Tätigkeit an Hochschulen oder kurzfristig Beschäftigte.

Aber du warst schließlich derjenige, der die Prüfung des Geltungsbereichs des Tarifvertrages beim geschilderten Sachverhalt für überflüssig gehalten hat, sondern ausschließlich auf die beiderseitige Tarifbindung abgestellt hast.

Spid

  • Gast
Die Prüfung des Geltungsbereiches ist ja auch obsolet, wenn keine beiderseitige Tarifbindung besteht. Entweder ist die Anwendung dann vereinbart, dann ist der Geltungsbereich unbeachtlich, weil auch mit Beschäftigten außerhalb des Geltungsbereichs eine solche vereinbart werden kann - oder sie ist nicht vereinbart, dann ist der Geltungsbereich auch egal.

Und ich kenne tarifgebundene AG, die mit nicht tarifgebundenen AN keine Gleichstellungsabrede oder Bezugnahmeklausel vereinbaren, und tarifungebundene AG, die stets Bezugnahmeklauseln vereinbaren.