Die beiden Alternativen, die in der Norm genannt sind: eine Beschäftigung, die innerhalb eines Kalenderjahres auf längstens drei Monate oder 70 Arbeitstage nach ihrer Eigenart begrenzt zu sein pflegt oder im Voraus vertraglich begrenzt ist. Die zweite Alternative entfällt seit der Verlängerung, da die Beschäftigung nicht mehr im Voraus vertraglich begrenzt ist, sondern diese Begrenzung erst während der Beschäftigung erfolgt ist. Der AG hätte statt der Verlängerung ein neues Arbeitsverhältnis im Anschluß des auslaufenden Arbeitsverhältnisses begründen müssen, damit weiterhin die Norm erfüllt bleibt.