Autor Thema: Höherentlohnung bei Vertretung? Eingruppierung Objektleiter Schwimmbad?  (Read 2978 times)

Mini

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Hallo in die Runde,

ich habe 2 Fragen. Jedoch erst einmal zum status quo. Ich bin selbst Fachangestellter für Bäderbetriebe und als stellvertretender Objektleiter in einem Freibad  in E5 angestellt.

1.
Zuletzt musste ich die Stelle des Objektleiters aufgrund Kündigung des Selbigen über mehrere Monate vertreten und ausführen. Laut meinen Informationen ist dies nur im üblichen Zeitumfang wie Krankheit oder Urlaub zulässig. In längeren Zeiträumen oder unter anderen Bedingungen muss der Arbeitgeber die entsprechende Eingruppeirung (hier Objektleiter) vornehmen ud auszahlen.
Liege ich in dem Punkt falsch? Vllt. kennt Jemand Quellen (BGB, Arbeitsgesetz), auf die ich mich beziehen könnte?


2. Im Falle der Besetzung der Stelle des Objektleiters des Freibades durch meine Person sehe ich eine Eingruppierung in E7 oder E8 als angemessen, da hier alleinige Entscheidungen getroffen und Verantwortungen für den Betriebsbablauf übernommen werden müssen.
Ist diese Ansicht in euren Augen realistisch?


Vielen Dank schon mal im Voraus

Spid

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1. Die Informationen sind unzutreffend und führen mithin zur falschen Schlußfolgerung.

2. TB sind entsprechend ihrer nicht nur vorübergehend auszuübenden Tätigkeit eingruppiert.

Wdd3

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Entgeltgruppe 9a

1. Geprüfte Meisterinnen und Meister für Bäderbetriebe als Betriebsleiterinnen oder Betriebsleiter, denen die Aufsicht über mindestens 18 Beschäftigte, davon mindestens fünf Fachangestellte für Bäderbetriebe bzw. Beschäftigte in der Tätigkeit von Fachangestellten für Bäderbetriebe, durch ausdrückliche Anordnung ständig übertragen ist. (Beschäftigte in dieser Fallgruppe erhalten eine Entgeltgruppenzulage gemäß § 17 Nr. 8.) (Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 1 und 2)

2. Geprüfte Meisterinnen und Meister für Bäderbetriebe als Betriebsleiterinnen oder Betriebsleiter, denen die Aufsicht über mindestens zehn Beschäftigte, davon mindestens drei Fachangestellte für Bäderbetriebe bzw. Beschäftigte in der Tätigkeit von Fachangestellten für Bäderbetriebe, durch ausdrückliche Anordnung ständig übertragen ist. (Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 1 und 2)

3. Geprüfte Meisterinnen und Meister für Bäderbetriebe, die durch ausdrückliche Anordnung als ständige Vertreterinnen oder Vertreter der in Fallgruppe 1 eingruppierten Betriebsleiterinnen oder Betriebsleiter bestellt sind. (Hierzu Protokollerklärung Nr. 3)

Entgeltgruppe 8

Geprüfte Meisterinnen und Meister für Bäderbetriebe mit entsprechender Tätigkeit.
Entgeltgruppe 6

Beschäftigte der Entgeltgruppe 5, denen als Schichtführerinnen oder Schichtführer die Aufsicht über mindestens vier Beschäftigte oder über mindestens zwei Fachangestellte für Bäderbetriebe bzw. Beschäftigte in der Tätigkeit von Fachangestellten für Bäderbetriebe durch ausdrückliche Anordnung ständig übertragen ist.


Ein kleiner Auszug aus der EGO, die Eingruppierung ist je nach Größe des Tätigkeitsumfeldes und deiner Qualifikation zwischen E 6 und E 9a.

nichts_tun

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Zu deiner Frage 1: Wurde dir konkret andere Aufgaben übertragen, weil der Objektleiter gekündigt hat? Sofern dir andere Aufgaben rechtwirksam übertragen wurden, wäre zu prüfen, ob diese Aufgaben höherwertig sind. Insofern du diese höherwertigen Aufgaben befristet übertragen bekommen hast, steht dir eine Zulage nach § 14 TVöD zu.

Die rechtswirksame Aufgabenübertragung, die zu einer vergütungsrelevanten Änderung führt, muss im Regelfall von der personalverwaltenden Stelle vorgenommen werden.

Mini

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Vielen Dank für die vielen Informationen. Hab mich auch noch etwas in die TVöD-Materie eingelesen und geh ich schon wesentlich schlauer ins Personalgespräch.