Autor Thema: Coronabedingte Dienstplanung mit Minusstunden  (Read 2367 times)

silvercircle

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Hallo,

ich arbeite als Angestellte nach TV-L in einer Landesbehörde des Freistaates Sachsen im Schichtdienst (keine Wechselschicht). Wir haben verschiedene feste Schichtzeiten und keine Gleitzeit. Es gilt die normale monatliche Regelarbeitszeit. Durch die derzeitige Situation bzgl. Corona soll es für die nächsten Monate Änderungen in unserer Dienstplanung geben. Durch Erhöhung der tägl. Arbeitszeit auf 10 Stunden und demzufolge mehreren dienstfreien Tagen gelangt man allerdings am Monatsende in ein Defizit von teilweise 32 Stunden.

Meine Frage ist, ob eine vorsätzliche Dienstplanung mit weniger Arbeitsstunden, als lt. Tarifvertrag bzw. ArbZG vorgesehen, rechtmäßig ist? Kann der Dienstherr mich vorsätzlich ins „Minus“ planen, obwohl ich meine Arbeitskraft zur Verfügung stelle? Oder befindet sich der Arbeitgeber in diesem Fall im Annahmeverzug und müsste die fehlenden Arbeitsstunden demzufolge ausgleichen?

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Antw:Coronabedingte Dienstplanung mit Minusstunden
« Antwort #1 am: 19.01.2021 02:25 »
Er befindet sich im Annahmeverzug. Dein Entgelts Spruch reduziert sich durch die reduzierte Inanspruchnahme nicht.

Spid

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Antw:Coronabedingte Dienstplanung mit Minusstunden
« Antwort #2 am: 19.01.2021 07:01 »
Für welchen Zeitraumim Voraus wird der Schichtplan festgelegt?

silvercircle

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Antw:Coronabedingte Dienstplanung mit Minusstunden
« Antwort #3 am: 19.01.2021 11:24 »
Hallo Spid,

der Schichtplan wird immer mindestens für einen Monat im Voraus geplant. Meistens bekommen wir den Plan Mitte des Monats für den kommenden Monat.

Die Maßnahme ist vorerst bis April angedacht.

Von Gehaltskürzungen ist aber nicht Rede. Es geht um die anfallenden Minus Stunden, die sich bis April schon zusammen läppern werden...

Spid

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Antw:Coronabedingte Dienstplanung mit Minusstunden
« Antwort #4 am: 19.01.2021 11:29 »
Der Zeitraum für den der AG den Dienstplan schreibt, ist auch der Ausgelichszeitraum. Sofern in diesem Schichtplanturnus kein Ausgleich stattfindet und man dem AG die eigene Arbeitsleistung anbietet, gerät der AG in Annahmeverzug - es sei denn, es gibt eine Dienst-/Betriebsvereinbarung oder individuelle Vereinbarung zu einem Arbeitszeitkonto, die das Direktionsrecht des AG entsprechend erweitert.