...nur die Kleinigkeiten, die man dann als AN eben ebenso anwenden kann, weil der Vorgesetzte in Ungnade gefallen ist.
Vor allem nichts, was man nicht abbiegen könnte, indem man sich wöchentlich mit dem AG vor dem ArbG trifft. Vor allem der Brückentag bietet sich ja für vorläufigen Rechtsschutz förmlich an.