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Beförderung in der Abordnung
BobGrey:
Ich bin derzeit von einer oberen Bundesbehörde für vier Jahre in eine oberste Bundesbehörde (Bundesministerium) abgeordnet (ohne Ziel der Versetzung); es handelt sich dabei nicht um die Dienst- und Fachaufsicht. Während in meiner Stammbehörde es nur Koppelstellen A11-A12 gibt, weist das Ministerium die jeweiligen Dienstposten in den Besoldungsgruppen von A11-A13 aus. Daher war das Bestehen eines Auswahlverfahrens auch Voraussetzung für den Zuschlag für den neuen Dienstposten. Die Beförderung ist kein Automatismus (Beurteilungsnote, Stehzeit in der Besoldungsgruppe,etc.), aber es wäre schon sehr ungewöhnlich, wenn dauerhaft versetzte Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter auf derartigen Dienstposten (nach Erfüllung gewisser Voraussetzungen) nicht befördert würden.
Meine Stammbehörde sagt nun, sie könne nicht befördern, weil es keine spannbewerteten Dienstposten dort gebe; das Ministerium kann auch nicht befördern (trotz entsprechender Beurteilung), weil durch die Abordnung eben nicht zuständig. Erschwerend kommt hinzu, dass in der Dienst- und Fachaufsichtsbehörde meiner Stammbehörde alle (auch die abgeordneten) Mitarbeiter befördert werden, weil der Personalrat in der Fachaufsicht vor einiger Zeit hier eine Ungleichbehandlung festgestellt hat.
Frage: Muss ich mich damit abfinden, dass ich als versetzter Beamter befördert werden würde, als abgeordneter aber eben nicht oder gäbe es Ansatzpunkte, die ich gegen die Argumentation der sich stur stellenden Stammbehörde ins Feld führen könnte?
Kann ich die Beurteilungen aus der Abordnungszeit dann quasi in den Papierkorb geben? Apropos stur: Versetzung ist keine Option, weil die Stammbehörde dies ablehnt und sich dabei auf das Beamtenrecht beruft, das grundsätzlich keinen Wechsel des Dienstherren vorsehe.
Für kreative Ideen bin ich dankbar.
Lars73:
Ist es der gleiche Geschäftsbereich?
Würde das Ministerium dich dauerhaft nehmen und hätte dafür auch eine freie Planstelle?
Was ist mit Wechsel des Dienstherren gemeint?
BobGrey:
Nein, es ist nicht der gleiche Geschäftsbereich. Das Ministerium würde mich übernehmen. Ich sitze bereits auf der Planstelle. Die Abordnung war sozusagen eine Kompromisslösung.
Asperatus:
Ist deine "Stammbehörde" eine rechtlich verselbständigte (rechtsfähigen) Bundesbehörde? Falls nein, wäre dein Dienstherr die Bundesrepublik Deutschland. Zwar läge dann ein Dienststellen- und Geschäftsbereichswechsel, aber kein Dienstherrnwechsel vor.
Falls eine Rückkehr in die alte Stammbehörde gewünscht ist: Ich würde mit der personalbearbeitenden Stelle sprechen und auf die Beförderungssituation in der Dienst- und Fachaufsichtsbehörde hinweisen. Wenn dorthin abgeordnete Beamte befördert werden können, würdest du benachteiligt werden, wenn das bei dir nicht auch möglich wäre. Gegebenenfalls könntest du auch den Personalrat deiner Stammbehörde einschalten.
Falls Versetzung eine Option ist: Mit dem pauschalen Verweis auf das Beamtenrecht und dass dieses keinen Dienstherrnwechsel vorsähe, würde ich mich nicht abfinden. Es wäre zu prüfen, ob überhaupt ein Dienstherrnwechsel vorliegt (siehe oben). Falls ja, ist eine Versetzung dienstherrnübergreifend rechtlich durchaus möglich - im Einvernehmen mit er abgebenden Dienststelle. Zur Not käme noch die sog. Raubernennung in Betracht.
2strong:
--- Zitat von: BobGrey am 04.01.2021 20:30 ---Frage: Muss ich mich damit abfinden, dass ich als versetzter Beamter befördert werden würde, als abgeordneter aber eben nicht oder gäbe es Ansatzpunkte, die ich gegen die Argumentation der sich stur stellenden Stammbehörde ins Feld führen könnte?
--- End quote ---
Da Du abgeordnet bist, unterliegst Du dienstrechtlich den Bestimmungen der abordnenden Behörde. Sollte dort eine Beförderung - z. B. in Ermangelung entsprechend freier und besetzbarer Planstellen - ausgeschlossen sein, kann keine Beförderung erfolgen. In jedem Fall hat die abordnende Behörde jedoch Deinen Bewerbungsverfahrensanspruch zu wahren. Eine Eingrenzung entsprechender Auswahlverfahren auf Geschäftsaushilfen bei der Fachaufsicht dürfte jedenfalls klar rechtswidrig sein.
--- Zitat von: BobGrey am 04.01.2021 20:30 ---Kann ich die Beurteilungen aus der Abordnungszeit dann quasi in den Papierkorb geben?
--- End quote ---
Die Beurteilung, die Du im Rahmen der Abordnung durch die Fachaufsicht erhalten hast, ist von der abordnenden Behörde zu berücksichtigen.
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